Veröffentlichung KWMBl. 2012/18 S. 248 vom 07.08.2012

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Az.: VII.8-5 S 9641-7b.50 055
2230.1.3-UK
2230.1.3-UK
Schulversuch
„Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an
Fachakademien für Sozialpädagogik und
Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem
dualen Bachelorstudiengang“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 7. August 2012 Az.: VII.8-5 S 9641-7b.50 055
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ folgende Vorschriften:
1.
Ziel des Schulversuchs
Mit dem Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ soll erprobt werden, wie sich die bewährte, praxisorientierte Ausbildung an den Fachakademien für Sozialpädagogik mit einem Hochschulstudium verbinden lässt und damit berufliche Weiterbildung und Studium kombiniert werden können.
2.
Teilnahme am Schulversuch
An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Fachakademien und Hochschulen teil.
3.
Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung für den schulischen Teil anzuwenden:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010)
die Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik – FakOSozPäd)
4.
Struktur der Ausbildung
4.1
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Schulversuchs sind zugleich Studierende der Fachakademien für Sozialpädagogik und der Hochschule.
4.2
1Der Schulversuch vermittelt sowohl den Berufsabschluss als staatlich anerkannter Erzieher bzw. staatlich anerkannte Erzieherin als auch einen Bachelorabschluss mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“. 2Der Berufsabschluss und der Bachelorabschluss werden nach vier Jahren bzw. acht Semestern erworben.
5.
Aufnahmevoraussetzungen
5.1
Die Aufnahme in den Schulversuch setzt voraus:
5.1.1
das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 FakOSozPäd
5.1.2
die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) bzw. der Qualifikationsverordnung (QualV).
5.2
Die Aufnahme in den Schulversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester.
5.3
Abweichend von § 6 FakOSozPäd ist eine Aufnahme in das zweite Studienjahr der Fachakademie im Rahmen des kombinierten Bildungsgangs nicht möglich.
6.
Dauer und Inhalte des kombinierten Bildungsgangs
6.1
1Der kombinierte Bildungsgang dauert vier Jahre (zwei Jahre Vollzeit an der Fachakademie, danach ein Praxissemester und drei Vollzeitsemester an der Hochschule). 2Eine Teilzeitform ist nicht vorgesehen. 3Der Schulversuch wird gemäß der Stundentafel (Anlage 2) strukturiert.
6.2
1Die Hochschule rechnet die Fachakademieausbildung im Umfang von 60 ECTS an. 2Die Anrechnung erstreckt sich auf folgende Module gemäß modularisierter Darstellung des Lehrplans für die Fachakademie für Sozialpädagogik zur Anrechnung an Hochschulen (2007):
Modul 1:  Werte und Werthaltungen (6 ECTS)
Modul 2:  Bildung und Bildungsprozesse (26 ECTS)
Modul 3:  Wahrnehmen, Beobachten und Erklären (5 ECTS)
Modul 4:  Methodisches Handeln (5 ECTS)
Modul 5:  Ästhetische Erfahrung, Ausdruck und Gestaltung (5 ECTS)
Modul 6:  Kommunikation und Interaktion (8 ECTS)
Modul 7:  Kooperation und Koordination (5 ECTS)
6.3
1Abweichend von der Stundentafel für Fachakademien für Sozialpädagogik werden die darin vorgesehenen allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik im Rahmen des kombinierten Bildungsgangs nicht unterrichtet. 2Im Fach Sozialkunde/Soziologie wird nur der soziologische Teil unterrichtet.
6.4
1Die Fachakademien für Sozialpädagogik tragen die Verantwortung für die praktische Ausbildung, die in Form eines Praxissemesters abgeleistet wird. 2Da die am kombinierten Bildungsgang teilnehmenden Studierenden 600 Stunden des praktischen Anteils der Ausbildung aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung einbringen, entspricht das Praxissemester dem verkürzten Berufspraktikum gemäß § 3 Satz 4 FakOSozPäd (vgl. Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010). 3§§ 40 und 41 FakOSozPäd sind entsprechend anwendbar, soweit sie für das verkürzte Berufspraktikum gelten. 4Abweichend von § 40 Abs. 4 Satz 5 FakOSozPäd erhält der bzw. die Studierende am Ende des Praxissemesters eine Beurteilung über seine bzw. ihre Leistung und Verhalten. 5Die in § 40 Abs. 5 Satz 4 FakOSozPäd vorgesehene Facharbeit wird nach dem 5. Semester in Form der Bachelorarbeit geleistet. 6Neben der entsprechenden Anwendung von § 40 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 FakOSozPäd gelten die Anforderungen aus der Studienordnung.
6.5
Die zeitliche Abfolge der Vermittlung der Lerninhalte und die konkrete Zuordnung der Lerninhalte erfolgt in Abstimmung zwischen den Fachakademien und der Hochschule.
7.
Klassenbildung
Die Studierenden des kombinierten Bildungsgangs werden an den Fachakademien in gemeinsamen Klassen mit den anderen Studierenden unterrichtet.
8.
Unterrichtserteilung und Ferien
Die Veranstaltungen der Hochschule können bis zu insgesamt vier Wochen auch in die im Allgemeinen unterrichtsfreie Zeit fallen.
9.
Beendigung der Teilnahme am Schulversuch
9.1
Die Teilnahme am Schulversuch endet mit Beendigung des Besuchs der Fachakademie für Sozialpädagogik oder durch Exmatrikulation an der Hochschule.
9.2
1Für den Fall, dass nur das Hochschulstudium aufgegeben wird, kann die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen werden, indem das Praxissemester, wenn es bereits absolviert wurde, um weitere sechs Monate verlängert und mit einer erfolgreichen Facharbeit gemäß § 40 Abs. 5 Satz 4 FakOSozPäd abgeschlossen wird. 2Es sind § 40 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 FakOSozPäd anwendbar.
9.3
Sofern die praktische Prüfung und das Kolloquium noch nicht abgelegt wurden, erfolgen diese nach Abschluss des verlängerten Praxissemesters.
10.
Leistungsnachweise
Für die Bewertung der schulischen Leistungsnachweise gelten die Vorgaben der Schulordnung, insbesondere § 20 FakOSozPäd.
11.
Wiederholen der Jahrgangsstufe
1Studierende, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe der Fachakademie für Sozialpädagogik wiederholen. 2§ 24 FakOSozPäd bleibt unberührt.
12.
Zeugnisse und staatliche Abschlussprüfung
12.1
1Die Fachakademie für Sozialpädagogik stellt die Zwischen- und Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern aus. 2In die Zwischen- und Jahreszeugnisse wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da der Schüler/die Schülerin am Schulversuch ‚Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule … mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang’ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. August 2012 (KWMBl S. 248) teilnimmt, wurden die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik nicht und statt des Faches Sozialkunde/Soziologie das Fach Soziologie unterrichtet.“
12.2
Die schriftliche und mündliche Abschlussprüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgt am Ende des vierten Semesters nach § 30 FakOSozPäd.
12.3
1Bei Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik nach den §§ 30 und 31 FakOSozPäd erhalten die Studierenden ein Abschlusszeugnis gemäß § 32 FakOSozPäd nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster. 2In das Abschlusszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da der Schüler/die Schülerin am Schulversuch ‚Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule … mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang’ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. August 2012 (KWMBl S. 248) teilnimmt, wurden die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik nicht und statt des Faches Sozialkunde/Soziologie das Fach Soziologie unterrichtet.“
12.4
Abweichend von den §§ 37 bis 39 FakOSozPäd besteht im Rahmen des kombinierten Bildungsganges keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.
13.
Praktische Prüfung, Kolloquium und Staatliche Anerkennung als Erzieher bzw. Erzieherin
13.1
1Die praktische Prüfung und das Kolloquium nach § 41 FakOSozPäd erfolgen unmittelbar nach Abschluss des fünften Semesters. 2§ 41 Abs. 3 Satz 6 Nr. 4 FakOSozPäd ist nicht anwendbar.
13.2
Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieher bzw. Erzieherin gemäß § 42 FakOSozPäd kann erst verliehen werden, wenn der oder die Studierende neben der staatlichen Abschlussprüfung (vgl. Nr. 12.2) auch die praktische Prüfung und das Kolloquium (vgl. Nr. 13.1) sowie die Bachelorarbeit an der Hochschule (vgl. Nr. 6.4) erfolgreich absolviert hat.
13.3
Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieher bzw. Erzieherin ist auf den Schulversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Schulversuch ‚Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang’ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. August 2012 (KWMBl S. 248) in der jeweils gültigen Fassung.“
14.
Beginn und Dauer des Schulversuchs
1Der Schulversuch beginnt mit dem Wintersemester 2012/13. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Wintersemester 2014/15 möglich.
15.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor

Anlagen