Veröffentlichung KWMBl. 2012/19 S. 262 vom 17.08.2012

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Verordnung
zur Änderung der
Verordnungen im Schulbereich im Zusammenhang
mit der Einführung der Mittelschule
Vom 17. August 2012
 
Auf Grund von
1.
Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307),
2.
Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94),
3.
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344),
4.
Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), und
5.
Art. 60 Satz 2 Nrn. 1, 2, 3, 6, 8, 9 und 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes
In Anlage 1 Nr. 4 Nrn. 4.1 und 4.2 Stichwort „Empfänger“ der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 23. März 2001 (GVBl S. 113, ber. S. 212, BayRS 204-1-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 223), werden jeweils die Worte „Volksschulen und Volksschulen für Behinderte“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung
für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt
an Hauptschulen
Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen (ZALGH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 454, BayRS 2038-3-4-1-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (GVBl S. 298), wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM)“.
2.
In § 10 der Inhaltsübersicht, § 1 Abs. 1 und 2 Satz 3, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und der Überschrift zu § 10 wird jeweils das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Buchst. d Doppelbuchst. bb wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
bb)
In Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc wird das Wort „Integration“ durch das Wort „Inklusion“ ersetzt.
cc)
Es wird folgende neue Nr. 8 eingefügt:
„8.
Inklusive Pädagogik
a)
Inklusion als Aufgabe aller Schulen
b)
Organisation inklusiver Schulen
c)
Erziehung und Unterricht in kooperativen Lernformen und in der inklusiven Schule
d)
Interdisziplinäre Teamkooperation
e)
Inklusives Schulkonzept
f)
Externe Unterstützungssysteme“.
dd)
Die bisherigen Nrn. 8 und 9 werden Nrn. 9 und 10.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Da inklusiver Unterricht die Aufgabe aller Schulen ist, sind bei den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern entsprechende Kompetenzen aufzubauen.“
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
d)
In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
4.
In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
5.
In § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Ein Einsatz in der schulpsychologischen Beratung ist auf die Stundenzahl des Eigenverantwortlichen Unterrichts gegebenenfalls entsprechend anzurechnen.“
6.
In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
§ 3
Änderung der Schulbauverordnung
Die Schulbauverordnung (SchulbauV) vom 30. Dezember 1994 (GVBl 1995 S. 61, BayRS 2230-1-1-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2009 (GVBl S. 17), wird wie folgt geändert:
1.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
b)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
2.
In Anlage 8 Nr. 2 Spiegelstrich 4 werden die Worte „und Teilhauptschulen I“ gestrichen.
§ 4
Änderung der Zulassungsverordnung
Die Anlage der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (Zulassungsverordnung – ZLV) vom 17. November 2008 (GVBl S. 902, BayRS 2230-3-1-1-UK) wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 3 Spiegelstrich 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
2.
In Nr. 6 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
3.
In Nr. 17 werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
§ 5
Änderung der Schülerbeförderungsverordnung
Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2012 (GVBl S. 294), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird der Wortteil „Volks-“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1a wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 und 2“ durch die Worte „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Worte „Abs. 7“ durch die Worte „Abs. 9“ ersetzt.
b)
In Abs. 1b werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und die Worte „Abs. 1 und 2“ durch die Worte „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
§ 6
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In § 4 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In § 14a werden die Worte „, Grundschulen, Hauptschulen und Mittelschulen“ angefügt.
2.
In § 2 Abs. 7 Satz 2 werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und das Wort „Hauptschulstufen“ durch das Wort „Mittelschulstufen“ ersetzt.
3.
In § 4 wird in der Überschrift und in Abs. 1 das Wort „Volksschulen“ jeweils durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
4.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
5.
In § 14 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a werden nach dem Wort „Volksschulen“ die Worte „, Grundschulen, Hauptschulen, Mittelschulen“ eingefügt.
6.
In der Überschrift des § 14a werden die Worte „, Grundschulen, Hauptschulen und Mittelschulen“ angefügt.
7.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einer entsprechenden Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „einem entsprechenden Förderzentrum“ und die Worte „der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „dem Förderzentrum“ ersetzt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.
München, den 17. August 2012
 
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister