Veröffentlichung KWMBl. 2012/02 S. 35 vom 31.01.2012

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Hinweis
 
Mit §§ 37 und 38 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) wurden das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
㤠37
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
 
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2011 (GVBl S. 623), wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Laufbahnen der“ gestrichen.
2.
In Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „einer Laufbahn des mittleren Dienstes“ durch die Worte „nach Art. 26 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen Dienstherrn“ ersetzt.
3.
In Art. 116 Abs. 2 werden die Worte „zur Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes“ durch die Worte „zum Schulaufsichtsdienst“ ersetzt.
4.
Art. 125 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „für die Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer“ durch die Worte „zu Fachlehrerinnen und Fachlehrern“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 werden die Worte „für die Laufbahn der Förderlehrerinnen und Förderlehrer“ durch die Worte „zu Förderlehrerinnen und Förderlehrern“ ersetzt.
§ 38
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
 
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS  2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird wie folgt geändert:
1.
Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 werden die Worte „ergänzende Fürsorgeleistung“ durch das Wort „Ballungsraumzulage“ und die Worte „Art. 97 BayBG“ durch die Worte „Art. 94 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ ersetzt.
b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „achten“ wird durch das Wort „siebten“ ersetzt.
bb)
Nach dem Wort „treten“ wird das Wort „Amtszulagen,“ eingefügt.
cc)
Die Worte „ergänzende Fürsorgeleistung“ werden durch das Wort „Ballungsraumzulage“ ersetzt.
dd)
Die Worte „Art. 97 BayBG“ werden durch die Worte „Art. 94 BayBesG“ ersetzt.
2.
In Art. 17 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „achten“ durch das Wort „siebten“ ersetzt.
3.
In Art. 18 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Leistungen nach Art. 97 BayBG in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden“ durch die Worte „eine Ballungsraumzulage in entsprechender Anwendung des Art. 94 BayBesG gewährt wird“ ersetzt.
4.
In Art. 31 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „achten“ durch das Wort „siebten“ ersetzt.
5.
In Art. 41 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „Leistungen nach Art. 97 BayBG in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden“ durch die Worte „eine Ballungsraumzulage in entsprechender Anwendung des Art. 94 BayBesG gewährt wird“ ersetzt.
6.
In Art. 44 Satz 2 werden die Worte „§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG“ durch die Worte „Art. 2 BayBesG“ und die Worte „§ 5 Abs. 1 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
 
(…)
§ 41
Inkrafttreten
 
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten §§ 9, 22, 26 Nr. 5 Buchst. b, §§ 32, 33 und 38 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und § 30 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.“