Veröffentlichung KWMBl. 2012/20 S. 295 vom 29.10.2012

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Hinweis
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339) wurde das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
㤠4
Änderung des Bayerischen
Hochschulzulassungsgesetzes
Das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), wird wie folgt geändert:
1.
Art. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,“.
b)
Es werden folgende neue Nr. 4 und folgende Nr. 5 eingefügt:
„4.
aus der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,“.
c)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.
2.
Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 11 eingefügt:
11Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Sätzen 2 und 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze beteiligt, den sie oder er nachweisen kann.“
bb)
Der bisherige Satz 11 wird Satz 12.
b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Von der Vergabe nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wer den Vorabquoten nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 unterfällt.“
bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
3.
Art. 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Im Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags können im Rahmen der Vorauswahl der Grad der Qualifikation, der Grad der Ortspräferenz oder die Verbindung dieser Maßstäbe berücksichtigt werden.“
4.
In Art. 8 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „die Grundsätze des Serviceverfahrens und der“ durch die Worte „das Serviceverfahren und die“ ersetzt.
㤠5
Inkrafttreten
(1)   Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
(2)   Abweichend von Abs. 1 treten §§ 2 bis 4 am 1. August 2012 in Kraft.“