Veröffentlichung KWMBl. 2012/21 S. 306 vom 02.09.2012

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2233-2-1-UK
2233-2-1-UK

Verordnung
zur Änderung der Schulordnung
für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung

Vom 2. September 2012 (GVBl S. 455)


Auf Grund von Art. 24 Nrn. 1 bis 7, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung-F – VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl S. 731, ber. S. 907, BayRS 2233-2-1-UK), geändert durch § 10 der Verordnung vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 378), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In § 14 werden die Worte „Verpflichtung und“ gestrichen.
b)
In § 38 wird das Wort „Außenklassen“ durch das Wort „Partnerklassen“ ersetzt.
c)
In § 39 werden die Worte „, Besuch eines offenen Ganztagsangebots“ angefügt.
d)
In § 55 werden die Worte „; Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst“ angefügt.
e)
In Teil 6 Abschnitt 1 und in § 57 wird jeweils das Wort „Erfolgreicher“ gestrichen.
f)
Es wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a
Erfolgreicher Hauptschulabschluss nach Abschlussprüfung, erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach Abschlussprüfung“.
g)
In § 85 wird das Wort „, Übergangsregelungen“ angefügt.
2.
In § 1 Satz 2 werden die Worte „Schulordnung für die Volksschulen in Bayern, VSO“ durch die Worte „Volksschulordnung (VSO)“ ersetzt.
3.
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Schulaufsicht, Abweichung von einzelnen Vorschriften (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
§ 2 Abs. 1 und 3 VSO gelten entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung.“
4.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Es werden folgender neuer Satz 1 und folgender Satz 2 eingefügt:
1Die Schulleiterin oder der Schulleiter verfügt über das Lehramt für Sonderpädagogik. 2Sie oder er soll eine Lehrbefähigung mit der sonderpädagogischen Fachrichtung aufweisen, die dem oder einem Förderschwerpunkt der Schule entspricht.“
b)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 3.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:
2Lehrkräfte, die im Rahmen einer Partnerklasse oder des Art. 30b Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an einer allgemeinen Schule unterrichten, können von der Teilnahme befreit werden. 3Zur Teilnahme berechtigt sind die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule; sie sind nicht stimmberechtigt.“
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „bis“ die Worte „12,“ eingefügt.
bb)
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
2§ 12a VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher nicht gewählt sowie Aussprachetagungen auf Schulamtsebene nicht durchgeführt werden; die Wahl der Bezirksschülersprecherin bzw. des Bezirksschülersprechers und jeweils eines Stellvertreters findet spätestens drei Wochen nach der Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher aus ihrer Mitte statt.“
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; nach den Worten „Satz 2“ werden die Worte „, § 12a Abs. 2 Satz 4“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „aufgrund“ durch die Worte „mit Zustimmung des Elternbeirats auf Grund“ ersetzt.
7.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 bis 3 VSO gelten“ durch die Worte „VSO gilt“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Worte „; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
8.
§ 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14
Berechtigung zum Besuch einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG)
1Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach Maßgabe der Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG und § 30 besucht werden. 2Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. 3Ziele sind die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs.“
9.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Lehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen und dem Lehrplan zur Berufs- und Lebensorientierung (BLO)“ durch die Worte „Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
bb)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:
2Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen beruht auf den Lehrplänen der Grundschule und der Hauptschule und wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler individuell angewandt. 3Kompetenzen und Inhalte am Ende des Bildungsgangs der Hauptschulstufe im Förderschwerpunkt Lernen legt das Staatsministerium durch Bekanntmachung fest.“
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen bieten eine Möglichkeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach § 57a.“
10.
In § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „entsprechen,“ die Worte „und gegebenenfalls nach dem Rahmenlehrplan Lernen“ eingefügt.
11.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Worte „Abs. 6 sowie Abs. 7 Sätze 1 bis 10“ durch die Worte „Abs. 6 und 7“ ersetzt.
bb)
Satz 4 Halbsatz 1 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
4Aus den Zeugnissen muss sich der Lehrplan ergeben, auf dessen Grundlage die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde und gegebenenfalls nach dessen Maßstäben eine Leistungsbewertung in Noten erfolgt ist.“
cc)
Der bisherige Satz 4 Halbsatz 2 wird Satz 5; das Wort „nach“ wird durch das Wort „Nach“ ersetzt.
dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
ee)
Es wird folgender Satz 7 angefügt:
7Liegen die Voraussetzungen des Satzes 6 nicht vor, kann ein kompetenzorientierter individuell erfolgreicher Abschluss erreicht werden.“
b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung gelten § 22 Abs. 1 und 2 entsprechend.“
12.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „wirken“ die Worte „zur Förderung von Schülerinnen und Schülern in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
13.
In § 24 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Grundschule“ die Worte „, gegebenenfalls der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen,“ eingefügt.
14.
§ 25 erhält folgende Fassung:
„§ 25
Mobile Sonderpädagogische Dienste (Art. 21 BayEUG)
(1) 1Mobile Sonderpädagogische Dienste in den verschiedenen Fachrichtungen unterstützen auf Anforderung die allgemeinen Schulen oder Förderschulen mit einem anderen Förderschwerpunkt. 2Die Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes nach Art. 30a Abs. 3 Satz 2 und Art. 30b Abs. 2 Satz 2 BayEUG in Verbindung mit Art. 2 BayEUG umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Unterstützung der inklusiven Schulentwicklung im Sinn einer angemessenen Förderung und Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die allgemeine Schule;
2.
die sonderpädagogische Arbeit am Kind im schulischen Kontext;
3.
die notwendige Einbeziehung des Kindesumfelds;
4.
Unterstützung und Begleitung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang zwischen schulischen Lernorten.
3Der Mobile Sonderpädagogische Dienst ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4Ein Förderdiagnostischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend den jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; im Übrigen kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung. 6Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7Die Erziehungsberechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts.
(2) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst berät die allgemeine Schule bei Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei der Förderplanung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf nach Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG. 2An Schulen mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung hinzugezogen werden, sofern die sonderpädagogische Fachlichkeit nicht durch die Lehrkräfte nach Art. 30b Abs. 4 Satz 1 BayEUG abgedeckt werden kann.
(3) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst wird durch die Erziehungsberechtigten gemäß Art. 76 Sätze 1 und 3 BayEUG unterstützt.“
15.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Unter der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayEUG)“ angefügt.
b)
In Abs 1 Satz 1 Spiegelstrich 2 werden das Wort „Schulen“ durch das Wort „Förderzentren“ und die Worte „soziale und emotionale“ durch die Worte „emotionale und soziale“ ersetzt.
16.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Berufs- und Arbeitswelt in den Jahrgangsstufen 7 bis 9, insbesondere innerhalb der sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklasse, werden die praxisbezogenen Anteile nach Maßgabe der jeweiligen Lehrpläne angeboten.“
bb)
In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „Betrieben“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc)
Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
3Dabei kann zur Vorbereitung einer möglichen Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt mit integrativen Fachdiensten zusammengearbeitet werden. 4Die Schulen arbeiten mit der Berufs- bzw. Rehabilitations-Beratung zusammen; § 33 Abs. 11 VSO gilt entsprechend.“
dd)
Es wird folgender Satz 6 angefügt.
6Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt die Vorbereitung auf die Arbeitswelt im Rahmen der Berufsschulstufe; dabei kann zur Prüfung einer möglichen Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt mit integrativen Fachdiensten zusammengearbeitet werden.“
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
17.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 1; in Halbsatz 2 werden die Worte „Voraussetzungen einer Beschulung an der allgemeinen Schule“ durch die Worte „Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach Art. 30a und 30b BayEUG“ ersetzt.
cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „, es sei denn, die Erziehungsberechtigten machen von der Rücktrittsmöglichkeit nach Art. 37 Abs. 2 Satz 6 BayEUG Gebrauch“ gestrichen.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „Satz 1 2. Halbsatz sowie Sätze 3 und 4“ durch die Worte „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.
cc)
Satz 4 wird durch folgende neue Sätze 4 und 5 ersetzt:
4Informationen der Schulvorbereitenden Einrichtung der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, bei der die Anmeldung erfolgt, können von der Schule selbst herangezogen werden; für Unterlagen von Schulvorbereitenden Einrichtungen anderer Schulen sowie für Informationen von Kindertageseinrichtungen gilt § 26 Abs. 3 Satz 2 VSO entsprechend. 5Für die Anmeldung von in Heimen untergebrachten Kindern sowie den Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung gelten § 26 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VSO entsprechend.“
dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Worte „nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG gelten § 26 Abs. 4 Sätze 1 und 2“ werden durch die Worte „gilt § 26 Abs. 4“ ersetzt.
c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „beschreiben,“ die Worte „eine Aussage zu den Voraussetzungen des § 14 zu treffen und“ eingefügt und die Worte „und eine Empfehlung für den geeigneten schulischen Förderort zu geben“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 Halbsätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Eingangsdiagnostik“ durch die Worte „förderdiagnostischen Maßnahmen“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Worte „Das Ergebnis der Eingangsdiagnostik ist“ durch die Worte „Die förderdiagnostischen Ergebnisse sind“ ersetzt und nach dem Wort „erläutern“ die Worte „; die Erziehungsberechtigten sollen zu den möglichen Förderorten beraten werden“ eingefügt.
d)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
1Lehnt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Aufnahme ab und wünschen die Erziehungsberechtigten weiterhin eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, können sie eine mündliche Erörterung bei der Regierung beantragen. 2Die Regierung lädt hierzu die Erziehungsberechtigten, einen Vertreter des Förderzentrums, welches das sonderpädagogische Gutachten erstellt hat, einen Vertreter der Volksschule oder gegebenenfalls einen Vertreter eines Förderzentrums mit einem anderen Förderschwerpunkt, in deren bzw. in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein; weitere Fachkräfte können hinzugezogen werden.“
bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Worte „Das Staatliche Schulamt“ werden durch die Worte „Die Regierung“ ersetzt.
bbb)
Nach dem Wort „Förderung“ werden die Worte „an der konkreten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, gegebenenfalls mit einem anderen Förderschwerpunkt, oder“ eingefügt.
ccc)
Die Worte „des Art. 41 Abs. 1“ werden durch die Worte „der Art. 41 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
e)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Überprüfung der Feststellungen und Empfehlungen des sonderpädagogischen Gutachtens“ durch die Worte „schriftliche Stellungnahme zum schulischen Lernort“ ersetzt und nach dem Wort „verlangen“ die Worte „; bis zu deren Entscheidung kann die Regierung zur Sicherstellung des Schulbesuchs eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die Förderschule anordnen“ eingefügt.
bb)
Satz 5 wird aufgehoben.
cc)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5; die Worte „Das Staatliche Schulamt“ werden durch die Worte „Die Regierung“ sowie die Worte „der Überprüfung durch die“ durch das Wort „der“ ersetzt.
dd)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 6; Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Worte „das Staatliche Schulamt“ werden durch die Worte „die Regierung“ ersetzt.
bbb)
Die Worte „in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem Förderschwerpunkt nach Art. 20 Abs. 1 BayEUG“ werden durch die Worte „in eine Volksschule, an der das Kind angemeldet wurde, oder in eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ ersetzt.
ee)
Der bisherige Satz 8 wird Satz 7; die Worte „drei Monaten probeweise in die Grundschule oder in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen werden; es wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler der probeweise besuchten Schule“ werden durch die Worte „einem Schuljahr probeweise in das beantragte Förderzentrum oder ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt aufgenommen werden“ ersetzt.
ff)
Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.
gg)
Der bisherige Satz 10 wird Satz 8 und wie folgt geändert:
aaa)
Die Worte „das Staatliche Schulamt“ werden durch die Worte „die Regierung“ ersetzt.
bbb)
Das Wort „geeigneten“ wird gestrichen.
hh)
Der bisherige Satz 11 wird aufgehoben.
f)
In Abs. 8 werden die Worte „Abs. 1“ gestrichen.
g)
In Abs. 9 werden die Worte „sowie einen Rücktritt nach Art. 37 Abs. 2 Satz 6 BayEUG“ gestrichen.
18.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Im Klammerzusatz unter der Überschrift werden die Worte „Art. 41 Abs. 2“ durch die Worte „Art. 41 Abs. 7“ ersetzt.
b)
Satz 1 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1.
d)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Zahl „2“ wird durch die Worte „7 Satz 3“ ersetzt.
e)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
f)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4; die Zahl „2“ durch die Worte „7 Satz 3“ ersetzt.
19.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Art. 20 Abs. 5 BayEUG im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel auch“ durch die Worte „Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG“ ersetzt.
bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Neben den Lehrplänen der Grund- und Hauptschule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler auch der Rahmenlehrplan Lernen herangezogen werden.“
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte „in jeder Jahrgangsstufe nicht mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind“ werden durch die Worte „die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt; Näheres kann das Staatsministerium durch Bekanntmachung festlegen“ ersetzt.
dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; die Zahl „2“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.
ee)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b)
In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „unterrichtet“ die Worte „und ihre Leistungen danach bewertet“ eingefügt.
20.
In § 31 Abs. 2 Halbsatz 1
werden die Worte „Förderung notwendig ist oder ob dem sonderpädagogischen Förderbedarf an der allgemeinen Schule - gegebenenfalls mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste - entsprochen werden kann“ durch die Worte „Förderung nach § 14 notwendig oder angemessen ist, und ob ein Wechsel an die allgemeine Schule empfohlen wird“ ersetzt.
21.
In § 32 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 werden jeweils die Worte „6, 7 und 9“ durch die Worte „6 und 7“ ersetzt.
22.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Im Klammerzusatz unter der Überschrift wird die Zahl „8“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
b)
Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben; der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
c)
In Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Kooperationsklasse“ die Worte „oder eine Schule mit dem Profil ‚Inklusion‘“ eingefügt und nach der Zahl „1“ die Worte „oder Nr. 5“ eingefügt.
23.
§ 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Schüler“ werden die Worte „der Jahrgangsstufe 4“ eingefügt.
bb)
Die Worte „, die in die unterste Jahrgangsstufe des Gymnasiums oder der Realschule einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung übertreten wollen,“ werden gestrichen.
cc)
Nach dem Wort „Übertrittszeugnis“ werden die Worte „für das Gymnasium oder die Realschule einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden die Worte „§ 29 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 5 VSO“ durch die Worte „§ 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 6 VSO“ ersetzt.
c)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Die Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens erfolgt nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 1.“
d)
Satz 4 wird aufgehoben.
24.
§ 35 Satz 1 wird aufgehoben; im bisherigen Satz 2 entfällt die Satzbezeichnung.
25.
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
1Innerhalb einer Klasse kann auf Grund des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzelner Schülerinnen und Schüler in einem zusätzlichen Förderschwerpunkt nach unterschiedlichen Lernzielen unterrichtet werden.“
b)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
26.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Außenklassen“ durch das Wort „Partnerklassen“ ersetzt.
b)
Die bisherigen Sätze 1 bis 6 werden Abs. 1 und wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Außenklasse“ durch das Wort „Partnerklasse“ ersetzt.
bb)
In Satz 6 werden das Wort „Außenklasse“ durch das Wort „Partnerklasse“ und das Wort „Partnerklasse“ durch das Wort „Klasse“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der Förderschule, der allgemeinen Schule und der Regierung aufgenommen.“
27.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „, Besuch eines offenen Ganztagsangebots“ angefügt.
b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Hinsichtlich des Besuchs eines offenen Ganztagsangebots gilt § 33 Abs. 8 VSO entsprechend.“
28.
In § 40 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „auch“ die Worte „Schulbegleiter oder sonstige“ eingefügt.
29.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
Im Klammerzusatz unter der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Zahl „5“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 wird das Wortteil „Krankenhaus-“ durch die Worte „Unterricht in der Schule für Kranke“ ersetzt.
30.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden nach der Zahl „1“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
c)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „VSO gilt“ durch die Worte „und Abs. 4 VSO gelten“ ersetzt.
d)
Abs. 4 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
31.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:
1Eine Bewertung durch Noten kann aus sonderpädagogischen Gründen ganz oder zeitweilig durch eine allgemeine, schriftliche Bewertung ersetzt werden; die Entscheidung trifft die Schulleitung. 2Die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören; in Vorabschlussklassen und Abschlussklassen ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.“
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, erhalten am individuellen Lernfortschritt orientiert eine allgemeine schriftliche Bewertung. 2Die allgemeine Bewertung kann zusammenfassend durch die Worte ‚insgesamt sehr gut‘, ‚insgesamt gut‘, ‚insgesamt befriedigend‘, ‚insgesamt ausreichend‘, ‚insgesamt mangelhaft‘ oder ‚insgesamt ungenügend‘ beschrieben werden; dies gilt jedoch nicht in der 9. Jahrgangsstufe. 3Voraussetzung für eine allgemeine Bewertung nach Satz 2 ist die Zustimmung des Schulforums; an Schulen mit einer Grundschulstufe ist die Zustimmung des Elternbeirats erforderlich. 4In der Grundschulstufe können ab Jahrgangsstufe 2 auf Antrag der Erziehungsberechtigten Noten auf der Grundlage des Lehrplans der Grundschule erteilt werden. 5In der Hauptschulstufe können die Leistungen der Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten ab der 8. Jahrgangsstufe durch Noten auf der Grundlage der Lernziele des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen bewertet werden.“
c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
32.
§ 52 wird folgender Satz 6 angefügt:
6Für chronisch Kranke gelten Sätze 1 bis 5 entsprechend.“
33.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „, die nach einem Lehrplan unterrichtet wurden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Grundschule entspricht,“ gestrichen.
b)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) 1Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. 2Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe ist nach Anhörung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe; die Gesamtschulbesuchszeit einschließlich Berufsschulstufe ist auf vierzehn Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 1A auf 15 Jahre beschränkt.“
c)
Abs. 8 wird aufgehoben.
34.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „; Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst“ angefügt.
b)
In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
c)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. 2Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.“
35.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse“ durch die Worte „Noten in Zwischenzeugnissen und Jahreszeugnissen“ ersetzt.
bb)
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
4Wurden die Noten für Leistungen durch eine allgemeine Bewertung ersetzt, enthält das Zeugnis ebenfalls eine allgemeine Bewertung. 5Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden und eine allgemeine Bewertung erhalten, enthält diese eine zusammenfassende Beschreibung entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 2; in das Zeugnis ist ein erläuternder Hinweis hinsichtlich der Beschreibung des individuellen Lernfortschritts aufzunehmen.“
b)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch eine Leistungsbewertung in Noten auf der Grundlage des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen erfolgen kann; im Zeugnis ist ein entsprechender Hinweis auf den erreichten Bildungsgang anzugeben.“
c)
Abs. 5 Satz 1 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 2 entfällt.
d)
In Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „entspricht“ die Worte „und auf dieser Grundlage Noten erhalten“ eingefügt.
e)
In Abs. 11 Halbsatz 1 werden die Worte „Jahres- und Abschlusszeugnisse“ durch die Worte „Aussagen zum Vorrücken und einer freiwilligen Tätigkeit in der Schulgemeinschaft“ ersetzt.
f)
In Abs. 14 Satz 2 werden die Worte „Abs. 4“ durch die Worte „Abs. 6“ ersetzt.
36.
In der Überschrift des Teils 6 Abschnitt 1 wird das Wort „Erfolgreicher“ gestrichen.
37.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Erfolgreicher“ gestrichen.
b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden und keinen Abschluss nach § 57a Abs. 1 oder Abs. 3 erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.“
c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans für die Berufsschulstufe geistige Entwicklung unterrichtet wurden, erhalten ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.“
d)
In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, in der er oder sie auf der Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurde, und“ gestrichen.
38.
Es wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a
Erfolgreicher Hauptschulabschluss nach Abschlussprüfung, erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach Abschlussprüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Hauptschulabschluss mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung zu erlangen. 2Für die Prüfung ist eine Prüfungskommission zu bilden; § 53a Abs. 2 Satz 2 VSO gilt entsprechend. 3 Die Prüfungsinhalte richten sich nach den Lernzielen der Hauptschule.
(2) 1Die Prüfung umfasst
1.
im Fach Deutsch einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,
2.
im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,
3.
im Fach Berufs- und Lebensorientierung-Theorie mit dem Fächerverbund Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie insgesamt einen schriftlichen Teil,
4.
eine Projektprüfung aus dem Fach Berufs- und Lebensorientierung.
2Die Arbeitszeit beträgt
1.
im Fach Deutsch 90 Minuten: 75 Minuten für den schriftlichen Teil, 15 Minuten für den mündlichen Teil,
2.
im Fach Mathematik 60 Minuten,
3.
in dem Prüfungsteil nach Abs. 2 Nr. 3 45 Minuten und
4.
für die Projektprüfung im Fach Berufs- und Lebensorientierung eine angemessene Prüfungszeit.
3§ 53a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(3) 1Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 Satz 1 haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung zu erlangen. 2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. 3Die Prüfungsinhalte richten sich nach den Lernzielen des Bildungsgangs des Förderschwerpunkts Lernen.
(4) 1An der Prüfung nach Abs. 1 können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die nach dem Hauptschullehrplan unterrichtet werden. 2An der Prüfung nach Abs. 3 können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen teilnehmen, die an der Hauptschule mit abweichenden Lernzielen unterrichtet werden.“
39.
In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Abs. 5“ durch „Abs. 9“ ersetzt.
40.
In § 60 wird das Wort „sind,“ gestrichen.
41.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „Nr. 4“ durch die Worte „§ 54 Abs. 1 Nr. 3 VSO“ ersetzt.
b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „dass“ die Worte „§ 54 Abs. 3 Satz 1 VSO“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „; in den Fächern Gewerblich-technischer Bereich und Kommunikationstechnischer Bereich können mündliche Fragen gestellt werden“ gestrichen.
c)
In Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „Nr. 8“ durch die Worte „§ 54 Abs. 7 Nr. 7 VSO“ ersetzt.
42.
In § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „die“ die Worte „die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag entsprechend § 61 Abs. 3 VSO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 VSO gestellt wurde oder die“ eingefügt.
43.
§ 70 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) 1§ 64 Abs. 3 und 5 VSO sowie § 66 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 2Für die Abschlussprüfung in den Wahlfächern gelten § 61 Abs. 4 und 7 entsprechend.“
b)
Abs. 4 wird aufgehoben.
44.
In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Weisungsbefugnis“ die Worte „der Schulleiterin oder des“ eingefügt.
45.
In § 78 werden nach dem Wort „Fördermöglichkeiten“ die Worte „sowie zu den möglichen schulischen Lernorten Regelschule und Förderschule“ eingefügt.
46.
§ 80 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Vor der Aufnahme sind die Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse der Schulvorbereitenden Einrichtung als Teil der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auch im schulischen Bereich der Schule herangezogen werden können.“
47.
In § 82 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „Abs. 1“ die Worte „und 5“ eingefügt.
48.
In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die Worte „zu Händen der Erziehungsberechtigten“ und nach dem Wort „Schule“ die Worte „, die sie nach eigener Entscheidung bei der Anmeldung an der Grundschule oder an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung vorlegen können; § 80 Abs. 5 bleibt unberührt“ eingefügt.
49.
§ 85 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „, Übergangsregelungen“ angefügt.
b)
Es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) 1Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen tritt verbindlich zum 1. August 2015 in Kraft. 2Davor kann an der Schule eine Unterrichtung auf dieser Grundlage erfolgen, sofern sich das Schulforum dafür ausspricht. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Anwendung des Rahmenlehrplans Lernen für den Förderschwerpunkt Lernen und seiner Auswirkungen auf die Leistungsfeststellung.
(4) Der erfolgreiche Hauptschulabschluss nach Bestehen einer Abschlussprüfung gemäß § 57a Abs. 1 und 2 ist vor der Einführung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen auch für die Schülerinnen und Schüler möglich, die auf der Grundlage des Lehrplans zur individuellen Lernförderung aus dem Jahr 1991 unterrichtet werden.“
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.
München, den 2. September 2012
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr.  Ludwig Spaenle
Staatsminister