Veröffentlichung KWMBl. 2012/21 S. 317 vom 12.09.2012

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Az.: II.7-5 O 4000-6b.122 162
2010-UK
2010-UK
Rechtliche Hinweise zur Nutzung der
EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 12. September 2012  Az.: II.7-5 O 4000-6b.122 162
Inhaltsübersicht
1.
Vorbemerkung
2.
Schulrecht
2.1
Allgemeines
2.2
Notwendigkeit einer Nutzungsordnung
2.3
Aufsicht bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets im Unterricht
2.4
Aufsicht bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken
2.5
Nutzung von privaten Rechnern
2.6
Inhalt einer Nutzungsordnung
2.7
Passwortgeschützte Lernplattformen
2.8
Schuleigene Homepage
3.
Technische Vorkehrungen
3.1
Absicherung des Internetzugangs durch eine Firewall
3.2
Zugriffsregelungen für das World Wide Web
3.3
Protokollierung der Zugriffe auf Webseiten
3.4
Beobachtung der Schülerbildschirme
3.5
Absicherung des Routers und der Firewall gegen Manipulationen
4.
Medienrecht
4.1
Allgemeines
4.2
Verantwortlichkeit der Schule
4.3
Presserechtliche Grundsätze im Recht elektronischer Medien
4.4
Kennzeichnungspflichten
5.
Jugendschutz
6.
Urheberrecht
6.1
Allgemeines
6.2
Nutzung von Inhalten aus dem Internet
6.3
Nutzung von Inhalten zur Gestaltung des Internet-Auftritts der Schule
6.4
Recht am eigenen Bild
6.5
Störerhaftung im Urheberrecht
7.
Datenschutz
7.1
Datenschutz bei schuleigenen Homepages
7.2
Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen
8.
Inkrafttreten
Anhang 1 (Muster für eine Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen für Schülerinnen und Schüler)
Anlage zu Anhang 1
Anhang 2 (Muster für eine Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets für Lehrkräfte)
Anlage zu Anhang 2
1.
Vorbemerkung
Das Internet kann an Schulen als Lehr- und Lernmittel genutzt werden. Dadurch ergeben sich einerseits vielfältige Möglichkeiten, pädagogisch wertvolle Informationen abzurufen. Zum anderen besteht jedoch die Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler Zugriff auf Inhalte erlangen, die ihnen nicht zur Verfügung stehen sollten. Weiterhin ermöglicht das Internet den Schülerinnen und Schülern, eigene Inhalte weltweit zu verbreiten. Die Vielgestaltigkeit der Anwendungsmöglichkeiten des Internets im schulischen Bereich bringt rechtlichen Klärungsbedarf mit sich; die vorliegenden Hinweise gehen auf die wesentlichen Rechtsfragen ein, die insofern von Bedeutung sind. Hierbei stehen vor allem Fragen der Verantwortlichkeit, der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen sowie urheberrechtliche Problemstellungen im Vordergrund.
Der Gebrauch der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen macht es erforderlich, einige rechtliche und auch technische Aspekte vorab zu erörtern und schulintern Regelungen zu treffen. Ob die Schülerinnen und Schüler insoweit selbst handeln dürfen oder durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
 
2.
Schulrecht
2.1
Allgemeines
Die Vermittlung des Umgangs mit dem Internet ist Bestandteil des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages. Das Internet wird dabei nicht nur als Lehr- oder Lernmittel eingesetzt, sondern ist auch selbst Gegenstand des Unterrichts. Aufgrund der Bedeutung der Medienerziehung ist jede Schülerin und jeder Schüler verpflichtet, sich mit diesem Medium im Unterricht zu befassen. Weltanschauliche oder religiöse Vorbehalte der Sorgeberechtigten oder religionsmündiger Schülerinnen und Schüler treten hinter den Erziehungsauftrag des Staates zurück.
2.2
Notwendigkeit einer Nutzungsordnung
Die Schulleitung muss eine den schulischen Gegebenheiten entsprechende Ablauforganisation sicherstellen und dokumentieren. Aufgrund der unterschiedlichen technischen Ausstattung der Schulen wie auch der unterschiedlichen pädagogischen Profile sind jedoch allgemeine Regelungen der Schulverwaltung für die Internetnutzung nicht zweckmäßig. Vielmehr sind die einzelnen Schulen verpflichtet, in einer eigens erstellten Nutzungsordnung die Zuständigkeitsbereiche der Schulbeteiligten – der Schulleitung, des Systembetreuers, des Webmasters, der Lehrkräfte, der aufsichtführenden Personen sowie der Nutzerinnen und Nutzer – zu definieren und deren Pflichten zu regeln. Die Einhaltung der festgelegten Pflichten ist zumindest stichprobenartig durch die Schulleitung zu überprüfen.
Die Nutzungsordnung ist Teil der Hausordnung. Die Hausordnung wird von der Schulleitung erlassen. Das Verfahren zum Erlass der Hausordnung richtet sich nach der jeweiligen Schulordnung.
Durch die Nutzungsordnung wird dokumentiert, dass die Schulleitung ihrer Aufklärungspflicht – vor allem im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Nutzer – nachgekommen ist. Dieser Aspekt ist vor allem im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen und die daraus resultierende Störerhaftung (nachfolgend Nr. 6.5) relevant.
2.3
Aufsicht bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets im Unterricht
Bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets im Unterricht ist eine ausreichende Aufsicht durch die Präsenz der Lehrkraft sichergestellt: Die Lehrkraft kann den Arbeitsfortschritt beobachten, helfend eingreifen und kontrollieren, welche Seiten die Schülerinnen und Schüler betrachten. Neben der Aufsicht durch die Präsenz der Lehrkraft stehen die nachfolgend unter Nr. 3 dargestellten technischen Möglichkeiten zur Verfügung.
Die Verantwortung der Lehrkraft reicht aber nur so weit, wie sie Kenntnis von den Internet-Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler haben kann. In die Nutzungsordnung sind daher Regelungen aufzunehmen, die für die Nutzung des Internets im Unterricht gelten (nachfolgend Nr. 2.6).
2.4
Aufsicht bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken
In der Nutzungsordnung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang den Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internets in der Schule außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken erlaubt wird. Die Nutzungsordnung hat ferner Regelungen zu enthalten über die zulässige Art und Weise der Nutzung sowie über zu treffende Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch.
Auch bei einer Nutzung des Internets außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken ist eine effektive Aufsicht durch die Schule zu gewährleisten. Die Schulleitung hat organisatorische Vorkehrungen für eine hinreichende Aufsicht zu treffen. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die Rechner und Bildschirme nicht abgeschirmt, sondern frei einsehbar sind. Des Weiteren stehen die nachfolgend unter Nr. 3 beschriebenen technischen Vorkehrungen zur Verfügung.
Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach der Einsichtsfähigkeit und Reife der betreffenden Schülergruppe sowie den getroffenen technischen Vorkehrungen. Die Aufsichtspflicht der Schule entfällt auch dann nicht, wenn sich Eltern ausdrücklich mit einem Verzicht auf jegliche Aufsicht einverstanden erklären sollten.
Den Schülerinnen und Schülern ist die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken nicht gestattet. Lehrkräften kann die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken gestattet werden. Im Einzelnen kann auf die nachfolgende Nr. 7.2 verwiesen werden.
2.5
Nutzung von privaten Rechnern
In der Nutzungsordnung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang den Schülerinnen und Schülern die Nutzung eigener Rechner (beispielsweise Notebooks) innerhalb und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken erlaubt wird. Die Nutzungsordnung hat ferner Regelungen zu enthalten über die zulässige Art und Weise der Nutzung des Schulnetzes und des Internetzugangs von diesen Rechnern aus sowie die diesbezüglich zu treffenden Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch.
2.6
Inhalt einer Nutzungsordnung
Eine Nutzungsordnung muss Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
Nutzung des Schulnetzes im Unterricht
Einsatz des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken
Zulässigkeit der Nutzung des Schulnetzes und des Internets außerhalb des Unterrichts in Klasse oder Kurs im Rahmen der medienpädagogischen Erziehung
Pflichten und Befugnisse der Schulleitung, des Systemadministrators, des Webmasters, der aufsichtführenden Personen, der Lehrkräfte sowie der sonstigen Nutzerinnen und Nutzer (insbesondere Art und Durchführung von Kontrollen)
Hinweis auf die begrenzte Verantwortlichkeit der Schule für den Inhalt der über ihren Internet-Zugang abgerufenen Informationen
Verbot der Kommunikation von bestimmten Inhalten (wie fremdenfeindlichen oder pornographischen) und von bestimmten Nutzungszwecken (wie gewerblichen oder allgemeinpolitischen)
Zulässigkeit, Umfang und Löschfristen der Aufzeichnung von Verbindungsdaten durch die Schule zu Kontrollzwecken
Art und Durchführung von Kontrollen
Hinweis auf die Beachtung von Rechten Dritter (Urheberrechte usw.)
Zuteilung und Verwaltung von Passwörtern
Sanktionen bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung
Wer bei den einzelnen Regelungen für die Schule handelt, ist von der Schulleitung festzulegen und schulintern bekannt zu machen.
Regelungen für die Nutzung des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken sind auch ohne Zustimmung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Sorgeberechtigten sowie der Lehrkräfte verbindlich. Die Nutzungsordnung muss aber eindeutig gestaltet und den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften bekannt sein. Sie ist als Teil der Hausordnung gut sichtbar in den Räumen der Schule, in denen eine Nutzung des Internets möglich ist, anzubringen. Insbesondere ist sie auch an dem Ort, an dem Bekanntmachungen der Schule üblicherweise erfolgen, anzubringen. Ihre Einhaltung ist durch ausreichend häufige Kontrolle zu überprüfen.
Die schriftliche Anerkennung der Nutzungsordnung durch die Lehrkräfte ist Voraussetzung für die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken. Durch diese Anerkennung wird es der Schule ermöglicht, den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände sowie personenbezogene Daten der Lehrkräfte im Fall einer Kontrolle zu verarbeiten.
Das Muster einer Nutzungsordnung für Schülerinnen und Schüler ist als Anhang 1, das Muster einer Nutzungsordnung für Lehrkräfte ist als Anhang 2 beigefügt.
2.7
Passwortgeschützte Lernplattformen
Die Nutzung von internetbasierten Lernplattformen ist mittlerweile eine verbreitete Form modernen Unterrichtsgeschehens. In virtuellen Kursräumen können beispielsweise von der Lehrkraft Arbeitsmaterialien und Aufgaben für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt werden, die dann in der Schule und zu Hause selbstständig bearbeitet werden können. Darüber hinaus bieten Lernplattformen die Möglichkeit, schulinterne organisatorische Verfahren (Abstimmungen, Umfragen u. a.) zu beschleunigen und zu vereinfachen. Eine Kooperation mit anderen Schulen ist in diesem Rahmen ebenfalls möglich. Insbesondere wegen der Möglichkeit der Datenverarbeitung von außerschulischen Rechnern aus unterscheidet sich die Funktionalität einer Lernplattform erheblich von der vorstehend unter Nrn. 2.3, 2.4 und 2.5 beschriebenen Nutzung des Internets an der Schule.
Da die Nutzung von Lernplattformen in der Regel die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten voraussetzt, sind die rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes zu beachten:
Beim Einsatz dieses Mediums im Unterricht liegt die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Schule als speichernde Stelle im datenschutzrechtlichen Sinn.
Werden im Rahmen der Nutzung einer Lernplattform Daten auf einem schulexternen Server gespeichert, sind Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag zu treffen. Der Abschluss einer solchen Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung fällt in die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Schule. Ein Muster einer solchen Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung ist auf der Web-Seite des Landesbeauftragten für den Datenschutz abrufbar (www.datenschutz-bayern.de unter dem Pfad Veröffentlichungen → Mustervordrucke).
Solange und soweit der Einsatz von Lernplattformen nicht aufgrund von Regelungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu einem verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts erklärt wird, ist die Angabe personenbezogener Daten für die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte in diesem Rahmen freiwillig. Zur Einholung der demgemäß erforderlichen schriftlichen Einwilligung hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Muster erstellt, die unbeschadet der Nutzungsordnung von den Betroffenen – Erziehungsberechtigte minderjähriger Schülerinnen/Schüler, Schülerinnen/Schüler ab Vollendung des 14. Lebensjahres, Lehrkräfte – zu unterschreiben sind.
Anlage 10 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG (einsehbar auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter dem Pfad Ministerium → Recht → Datenschutz) regelt den zulässigen Umfang der Datenverarbeitung mittels einer Lernplattform. Davon abweichende Regelungen bedürfen der datenschutzrechtlichen Freigabe gemäß Art. 26 BayDSG durch den Datenschutzbeauftragten der Schule (soweit vorhanden); eine entsprechende Freigabe ist in das Verfahrensverzeichnis der Schule aufzunehmen (Art. 27 BayDSG). Das BayDSG ist einsehbar auf der Homepage des Landesbeauftragten für den Datenschutz unter dem Pfad Ministerium → Recht → Datenschutz.
2.8
Schuleigene Homepage
Verantwortlich für die schuleigene Homepage und damit auch für deren Rechtmäßigkeit ist die Schulleitung (hierzu nachfolgend Nr. 4.2). Die Regelung des Art. 84 Abs. 1 BayEUG, wonach in der Schule der Vertrieb von Gegenständen sowie Werbung hierzu untersagt ist, gilt auch bei der Nutzung des Internets an Schulen. Auch Art. 84 Abs. 2 BayEUG, der politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände für unzulässig erklärt, ist für die Internetnutzung zu beachten. Zudem darf die Schule nicht durch Verweise auf Internetseiten Dritter ihre Neutralität in Bezug auf ökonomische Einzelinteressen gefährden. Schließlich ist die schulische Neutralität bezüglich allgemeinpolitischer, gewerkschaftlicher, religiöser und weltanschaulicher Positionen zu wahren. Hinsichtlich der Belange des Datenschutzes bei schuleigenen Homepages wird auf Nr. 7 verwiesen.
 
3.
Technische Vorkehrungen
3.1
Absicherung des Internetzugangs durch eine Firewall
Das Internet stellt eine Vielzahl von Anwendungen bereit. Am bekanntesten sind das World Wide Web und E-Mail-Dienste. Weitere häufig genutzte Dienste sind Tauschbörsen, Instant Messaging-Dienste (wie etwa Skype oder ICQ, MSN), Online-Spiele und virtuelle Netzwerke. Die Schule sollte festlegen, welche Dienste genutzt und welche blockiert werden sollen. Der Internetzugangsrouter der Schule ist dabei der zentrale Übergangsknotenpunkt, an dem man sehr effektiv den Datenfluss zwischen dem lokalen Netz und dem Internet steuern kann. An dieser Stelle wird bestimmt, welcher Datenverkehr das interne Netz verlassen darf und welche Daten in das interne Netz gelangen können. Grundsätzlich kann jedes Datenpaket, das diesen Knotenpunkt passiert, kontrolliert und gegebenenfalls geblockt werden.
Bereits mit einer Standardkonfiguration bieten Internetzugangsrouter einen guten Schutz gegen Angriffe oder ungewollte Zugriffe aus dem Internet. Gleichzeitig lassen sie jedoch jede Datenübertragung zu, die aus dem internen Netz initiiert wird. Sollen diese Möglichkeiten eingeschränkt werden und bestimmte Dienste blockiert werden, können mit Filterregeln unerwünschte Dienste und Anwendungen mit einem relativ geringen Aufwand blockiert oder in der Nutzung zumindest erheblich erschwert werden.
Entsprechende Firewall-Einstellungen empfehlen sich beispielsweise im Zusammenhang mit Online-Tauschbörsen und Spam-Mail.
Tauschbörsen
Online-Tauschbörsen für Musik oder Videofilme nutzen häufig Peer-to-Peer-Verbindungen, bei denen man die heruntergeladenen Dateien anderen Nutzern ebenfalls zum Download anbietet und dadurch gegebenenfalls zur unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten beiträgt. Mit einer Absicherung des Internetzugangsrouters gegen Veränderungen durch die Peer-to-Peer-Software (beispielsweise automatische Portweiterleitung) und mit entsprechenden Firewall-Einstellungen am Router lässt sich erreichen, dass die Nutzung von Peer-to-Peer-Tauschbörsen unpraktikabel wird.
Versand von Spam-Mail
Der SMTP-Port 25 (Simple Mail Transfer Protocol) wird von E-Mail-Programmen verwendet, aber auch häufig von Viren oder anderer Schadsoftware zum Versenden von Spam-Mail. Mit Firewalleinstellungen, die den E-Mail-Versand nur zu den von der Schule genutzten Mailservern freigeben, wird eine solche Schadsoftware im lokalen Netz zwar nicht gelöscht, aber zumindest wirkungslos.
3.2
Zugriffsregelungen für das World Wide Web
Das World Wide Web ist an Schulen die am häufigsten genutzte Anwendung des Internets. Um unerwünschte Seiten zu sperren, stehen Webfilter zur Verfügung, die meist mit URL-Filterlisten arbeiten. Die Anbieter dieser Filterlisten versuchen dabei möglichst viele Webseiten zu erfassen und jede Webseite bestimmten Kategorien zuzuordnen (beispielsweise Spiele, Gewalt, Lifestyle-Drogen, Waffen, Finanzen, Bildung u. a.). Die Schule kann bestimmen, welche Kategorien geblockt werden sollen. Die angebotenen Filterlösungen lassen es zum Teil auch zu, dass benutzer-, klassenraum- oder zeitspezifisch unterschiedliche Kategorien gesperrt werden. Der Zielvorstellung, dass möglichst alle Webseiten erfasst und kategorisiert sind, können die Anbieter der Filterlisten nicht nachkommen. Deshalb muss angegeben werden, wie mit den nicht kategorisierten Webseiten verfahren wird. Diese können entweder grundsätzlich geblockt oder freigegeben werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine sinnvolle Recherche im Internet nur dann möglich ist, wenn nicht kategorisierte Webseiten freigegeben sind.
Zusätzlich hat die Schule die Möglichkeit, eigene Positivlisten (white lists) und Negativlisten (black lists) zu definieren. Diese eignen sich jedoch nur, um in einem sehr beschränkten Umfang nach lokalen oder schulischen Besonderheiten Seiten gezielt freizugeben oder zu sperren.
Je nach Auswahl der freigegebenen oder gesperrten Kategorien kann die Schule Einfluss auf die für die Schülerinnen und Schüler erreichbaren Webseiten nehmen. Ein restriktiveres Vorgehen bietet sich insbesondere dann an, wenn eine enge Aufsicht nicht sichergestellt ist (beispielsweise in den Freistunden). Es wird dringend empfohlen, für die Internetnutzung außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken white lists zu erstellen.
Obschon die Verwendung einer Filterlösung grundsätzlich zu empfehlen ist, besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Nutzung einer solchen.
3.3
Protokollierung der Zugriffe auf Webseiten
Einer nachlaufenden Kontrolle dienen Systeme, die Zugriffe auf alle Web-Seiten dokumentieren, welche von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften aufgerufen wurden.
Die personenbezogene Protokollierung der besuchten Webseiten setzt voraus, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Lehrkräfte einen individuellen Zugang zum Netz haben. Ein solcher individueller Zugang kann die Hemmschwelle für eine missbräuchliche Nutzung des Internets erhöhen. Bei der Auswertung der Protokolle zu Kontrollzwecken ist neben den datenschutzrechtlichen Belangen auch zu berücksichtigen, dass eine vertrauliche Anmeldung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte mit Benutzernamen und Passwort an ihrem Computer in der Schule unter Umständen nicht gegeben ist. Die Einrichtung eines individuellen Zugangs kann einen erhöhten administrativen und finanziellen Aufwand bedeuten.
Wird Lehrkräften die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken gestattet, dürfen die Internetaktivitäten aufgrund der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes nur nach vorheriger Einwilligung der Lehrkraft protokolliert werden (hierzu im Einzelnen nachfolgend Nr. 7.2).
3.4
Beobachtung der Schülerbildschirme
Falls es die räumlichen Möglichkeiten zulassen, sollten die Computer so angeordnet werden (beispielsweise in U-Form), dass die Lehrkraft alle Bildschirme im Überblick hat. Weitere, nicht nur der Kontrolle dienende technische Möglichkeiten sind Vorrichtungen, mit denen die aufsichtführende Lehrkraft den Bildschirminhalt jedes Schülercomputers auf dem Lehrerplatz sichtbar machen kann. Diese erleichtern auch beispielsweise das Präsentieren von Schülerarbeiten über den am Lehrercomputer angeschlossenen Beamer. Wenn ein Aufschalten auf einen Schülercomputer möglich ist, sollte dies den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Diese Beobachtungsmöglichkeit darf nur bei Lehrercomputern nutzbar sein, die sich im gleichen Raum wie die jeweiligen Schülercomputer befinden.
3.5
Absicherung des Routers und der Firewall gegen Manipulationen
Die zentralen Komponenten eines Netzwerks (Server, Switches, Router), insbesondere die Zugangsrouter zum Internet, die Firewall und gegebenenfalls der Webfilter müssen gegen Manipulationen und vor nicht berechtigten Zugriffen geschützt sein. Viele Router aus dem Privatkundenbereich sind so vorkonfiguriert, dass sie – insbesondere bei der Nutzung von Online-Spielen oder Filesharing-Programmen – automatisch umkonfiguriert werden, um bestimmte Dienste zu ermöglichen. Diese Konfigurationszugänge sollten grundsätzlich deaktiviert werden. Eine weitere Absicherung der zentralen Komponenten eines Netzwerks erreicht man dadurch, dass der Konfigurationszugang zu diesen Geräten mit sicheren Passwörtern versehen ist und die Konfiguration aus dem Unterrichtsnetz grundsätzlich nicht möglich ist.
 
4.
Medienrecht
4.1
Allgemeines
Das Telemediengesetz (TMG) enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien, insbesondere Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter von Telemedien (§§ 7 ff. TMG) und zu den Informationspflichten (§§ 5, 6 TMG). Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Darunter fallen sämtliche Angebote im Internet, unter anderem auch sämtliche Internetseiten von Schulen. Folglich enthält das Telemediengesetz die maßgeblichen Bestimmungen für Internetseiten von Schulen. Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich gemäß § 1 Abs. 4 TMG aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV, hierzu Nr. 3.3).
4.2
Verantwortlichkeit der Schule
Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Bei schulischen Internetseiten ist Diensteanbieter zwar der Freistaat Bayern, die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit trifft aber die jeweilige Schulleitung. Denn die Schaffung der Internetseite beruht auf der Entscheidung der Schulleitung und diese vertritt die Schule nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG).
Von der Verantwortung gemäß § 7 Abs. 1 TMG werden auch fremde Inhalte umfasst, die sich die Schule zu eigen macht. Ob der Anbieter aus der Sicht des Nutzers die Informationen als eigene übernehmen will oder ob diese für ihn erkennbar fremd sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. Das „zu eigen machen“ einer fremden Information liegt vor, wenn sich aus der Sicht eines Dritten die Information wie eine eigene darstellt. Fremde Inhalte sind deshalb als solche zu kennzeichnen und nicht zu verändern. Auch sollte bei einer solchen Nutzung deutlich gemacht werden, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernommen werden kann.
Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass mittels der Internetseite der Schule nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf die Darstellung von Schulprojekten, Seiten einzelner Schulklassen und Mitteilungen schulischer Gremien. Vor dem Einstellen auf die Internetseite der Schule sind die Inhalte daher zu prüfen. Eine stichprobenartige Kontrolle der bereitgestellten Informationen ist zu gewährleisten. Unzulässige Inhalte auf Internetseiten der Schule sind zu löschen.
Sinnvoll ist ein Hinweis auf schulischen Internetseiten, dass keine Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen wird, sowie bei Verweisen auf fremde Seiten, dass diese zum Zeitpunkt der Setzung des Verweises frei von rechtswidrigen Inhalten waren und im Hinblick auf spätere Änderungen eine Distanzierung vom Inhalt erfolgt. Links auf andere Internetseiten sollten daher nicht unbesehen und nur nach sorgfältiger Prüfung übernommen werden. Erhält die Schule zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon, dass das verlinkte und bisher als unbedenklich eingestufte Angebot inzwischen rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link sofort entfernt werden.
4.3
Presserechtliche Grundsätze im Recht elektronischer Medien
Nach § 54 Abs. 2 RStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
Im Rundfunkstaatsvertrag finden sich Bestimmungen für
die Impressumspflicht (§ 55 RStV)
den Gegendarstellungsanspruch (§ 56 RStV)
den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm (§ 58 RStV).
Die Impressumspflicht des § 55 Abs. 1 RStV gilt für alle Telemedien. Die Impressumspflicht des § 55 Abs. 2 RStV stellt zusätzliche Anforderungen an die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Die Verpflichtung zur Gegendarstellung in § 56 RStV gilt nur für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Die Verpflichtung zur Trennung von Werbung und Programm gemäß § 58 RStV gilt für alle Telemedien.
Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote liegen vor, wenn Inhalte der Internetseite eine „gestaltende oder kommentierende Bearbeitung erfahren haben“, insbesondere, wenn vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden (hierzu § 54 Abs. 2 Satz 1 RStV). Derartige Informationen müssen nicht auf das aktuelle Tagesgeschehen beschränkt sein, sondern können auch künstlerischen, bildenden oder unterhaltenden Charakter haben (beispielsweise Berichte über Wandertage, Exkursionen, Abschlussfeiern oder wertende Stellungnahmen zu schulischen Fragen). Keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung liegt hingegen vor, wenn auf der Internetseite ausschließlich eine Zusammenstellung von Informationen oder Daten ohne journalistischen Inhalt verfügbar ist (wie etwa Lageplan der Schule, Öffnungszeiten, Veranstaltungen, Stundentafel u. a.). Im Zweifel ist von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot auszugehen.
Als Gegenstand der presserechtlichen Verantwortung nach dem RStV kommen insbesondere Online-Schülerzeitungen in Betracht. Online-Schülerzeitungen werden von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen gestaltet und via Internet verbreitet. Da Online-Schülerzeitungen journalistisch-redaktioneller Charakter zukommt, unterliegen sie den presserechtlichen Grundsätzen des RStV. Daher ist insbesondere die Impressumspflicht des § 55 RStV zu beachten (hierzu Nr. 3.4). Wenn eine Online-Schülerzeitung über die Internetseite der Schule abgerufen werden kann, ist die Schule für den Inhalt dieser Publikation verantwortlich.
4.4
Kennzeichnungspflichten
In §§ 5, 6 TMG und § 55 Abs. 1 RStV ist die Anbieterkennzeichnung geregelt. Bei Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten tritt zusätzlich eine Benennung des Verantwortlichen gemäß § 55 Abs. 2 RStV hinzu. Das Medienrecht kennt kein Privileg für die Jugendpresse, so dass für die Online-Schülerzeitung eine volljährige Person die Verantwortung übernehmen muss (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 RStV). Dies muss aufgrund der Verantwortung der Schule (hierzu Nr. 4.3) eine Lehrkraft sein.
Die Anbieterkennzeichnung ist die Pflicht des jeweiligen Anbieters. In Vertretung des Anbieters (Freistaat Bayern) sind von den Schulen folgende Angaben leicht auffindbar auf der Internetseite zu positionieren:
Name der Schule
Name der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
Anschrift der Schule
E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Schule
bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (z. B. OnlineSchülerzeitungen) zusätzlich:
Angabe der Lehrkraft, die für die journalistisch-redaktionellen Inhalte verantwortlich ist
[erneut] Name und Anschrift der Schule
bei mehreren Verantwortlichen Angabe des Verantwortungsbereichs.
Ferner ist im Impressum darauf hinzuweisen, dass Diensteanbieter der Freistaat Bayern und Verantwortlicher die Schulleitung ist.
 
5.
Jugendschutz
Eine wesentliche Gefahr, der durch technische Vorkehrungen und Aufsicht (hierzu Nr. 3) begegnet werden soll, ist die Einsichtnahme und Verbreitung jugendgefährdender Inhalte. Beim Auffinden derartiger Inhalte kann sich die Schule an die Institution jugendschutz.net wenden.
Die Obersten Landesjugendbehörden (im Freistaat Bayern im Bereich des gesetzlichen Jugendschutzes: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) werden durch jugendschutz.net bei der Durchsetzung des Jugendschutzes im Internet unterstützt; weiterführende Informationen finden sich im Internet unter der URL http://www.stmas.bayern.de/jugendschutz/medien.htm). Die Institution jugendschutz.net hat den Auftrag, Angebote der Telemedien zu überprüfen. Bei Verstößen gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages soll jugendschutz.net den Anbieter hierauf hinweisen und die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) informieren. Die KJM hat als Medienaufsicht unter anderem die Möglichkeit, gegen Anbieter ordnungsrechtliche Maßnahmen (Untersagungs- und Sperrverfügungen) zu ergreifen und Bußgelder zu verhängen.
 
6.
Urheberrecht
6.1
Allgemeines
Auch bei der Arbeit mit dem Internet bzw. bei der Gestaltung eigener Inhalte für das Netz sind die Regeln des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) zu beachten. Dabei gilt:
Urheberrechtsschutz genießen Werke im Sinn von § 2 UrhG. Werke sind persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Gestaltungshöhe. Dazu gehören u. a. Sprachwerke (beispielsweise Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie etwa Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen).
Im Internet zugängliche Werke unterliegen grundsätzlich denselben Schutzvorschriften wie solche in anderen Medien.
Nachfolgend werden hierzu Hinweise gegeben. Wegen der Komplexität des Urheberrechts sind die Schulen aufgefordert, in Zweifelsfragen rechtzeitig rechtliche Beratung je nach Tätigkeitsbereich bei der zuständigen unmittelbaren Schulaufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Sachaufwandsträger zu suchen.
6.2
Nutzung von Inhalten aus dem Internet
Im Internet ist eine Fülle an Werken frei zugänglich. Damit sind diese Werke veröffentlicht und ihre bloße Rezeption ist zu jedem Zweck einschließlich des schulischen Gebrauches kostenfrei möglich. Urheberrechtlich geschützte Schriftwerke und Musikeditionen aus dem Internet können ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers in körperlicher Form zur Veranschaulichung im Unterricht nach § 53 Abs. 3 UrhG analog vervielfältigt werden (beispielsweise durch Ausdruck in Klassenstärke). Dabei gelten folgende Höchstgrenzen:
kleiner Teil eines Werkes
(Druckwerk bzw. Musikedition) maximal 12 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten
Werk geringen Umfangs
eine Musikedition mit maximal 6 Seiten;
ein sonstiges Druckwerk (mit Ausnahme von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken – wie etwa Schulbücher, Übungshefte, Lernmaterialien u. a.) mit maximal 25 Seiten;
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese Werke gilt ausschließlich die Regelung zu den kleinen Teilen eines Werkes. Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in diesem festgelegten Umfang vervielfältigt werden. Eine digitale Speicherung über den Kopiervorgang hinaus und ein digitales Verbreiten sind nicht statthaft.
Urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Internet können ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers in unkörperlicher Form zur Veranschaulichung im Unterricht nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG in ein Schul-Intranet bzw. eine passwortgeschützte Lernplattform eingestellt werden.
Bei der Einstellung ins Schulintranet bzw. in eine passwortgeschützte Lernplattform gelten folgende Höchstgrenzen:
kleiner Teil eines Werkes
(Druckwerk bzw. Musikedition) maximal 12 % eines Werkes bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
Teile eines Werkes – 25 % eines Druckwerkes, jedoch nicht mehr als 100 Seiten
Werk geringen Umfangs
ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal 6 Seiten
ein Film von maximal fünf Minuten Länge
maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen
Wenn das Werk in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird, dürfen die Inhalte nicht in das Intranet eingestellt werden. Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, dürfen ohne Erlaubnis allgemein nicht in das Intranet bzw. eine passwortgeschützte Lernplattform eingestellt werden.
Sowohl im Falle des § 53 UrhG, als auch im Falle des § 52 a UrhG übernimmt der Freistaat Bayern die fälligen Vergütungen an die Rechteinhaber befreiend für die Schulen.
6.3
Nutzung von Inhalten zur Gestaltung des Internet-Auftritts der Schule
Sollen Werke zur Gestaltung der Schul-Homepage genutzt werden, ist immer die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen. Bei Inhalten aus dem Internet sind gegebenenfalls die Lizenzbedingungen des Rechteinhabers genau zu beachten. Das gilt auch für so genannte „freie“ Lizenzen (beispielsweise „GNU“). Auch auf der schulischen Homepage ist allerdings das Zitat von Textstellen innerhalb eines Gesamttextes zulässig, soweit es in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt (§ 51 Nr. 2 UrhG).
Soweit im Rahmen der Schule von Schülerinnen und Schülern als Ergebnis pflichtmäßiger Schulveranstaltungen oder von Lehrkräften im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Werke geschaffen werden, gehen bestimmte Nutzungsrechte an diesen Werken, wie das Ausstellungsrecht innerhalb der Schule oder die Vervielfältigung in dem für Zwecke der Weiterbildung oder der Qualitätssicherung notwendigen Umfang auf die Schule über. Der Rechtsübergang erfolgt in dem Umfang, wie er zur Erfüllung der zu Grunde liegenden schulischen Zwecke erforderlich ist. Die Einstellung solcher Werke auf der Schul-Homepage ist in der Regel zulässig. Bei Werken von Schülerinnen und Schülern wird allerdings empfohlen, eine Veröffentlichung nicht gegen den Willen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Die Schule ist nach § 13 UrhG verpflichtet, den Urheber zu nennen, wenn dieser dies wünscht. Gegen seinen Willen darf der Urheber nicht genannt werden.
6.4
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild gilt auch im Medium Internet. Eine Abbildung einzelner Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte setzt voraus, dass die Betroffenen wirksam eingewilligt haben. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist dabei die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ab der Vollendung des 14. Lebensjahres sind deren Einwilligung und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Wegen der nicht gegebenen Rückholbarkeit ist auf die Wahrung dieses Rechtes bei der Verbreitung von Bildern im Internet besonders zu achten. Siehe auch Abschnitt 7.1.
6.5
Störerhaftung im Urheberrecht
Als „Störer“ bezeichnet man im Bereich des Urheberrechts eine Person, die für eine Beeinträchtigung des Eigentums anderer verantwortlich ist. Jede Person, die – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat, kann als Störer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Vorraussetzung dafür, als Störer in Anspruch genommen zu werden, ist neben der Eröffnung des Zugangs zum Internet die Tatsache, dass Prüfungspflichten verletzt wurden. Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich hierbei danach, inwieweit nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten war. Grundsätzlich gilt: Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, so ist er verpflichtet, diese Personen zu instruieren und zu beaufsichtigen, wenn er damit rechnen muss, dass die Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen werden.
Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Um einer Störerhaftung zu entgehen, ist Folgendes zu beachten:
Die Schülerinnen und Schüler sind über die Regelungen, die bei der Nutzung des Internets an der Schule gelten, altersgerecht aufzuklären. Dies wird durch die Nutzungsordnung dokumentiert.
Die Schülerinnen und Schüler sind sowohl bei der Internetnutzung im Unterricht als auch außerhalb des Unterrichts zu beaufsichtigen. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich vor allem nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler.
Es sind Vorkehrungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu treffen, um einem Missbrauch des Internets entgegenzuwirken.
 
7.
Datenschutz
7.1
Datenschutz bei schuleigenen Homepages
Die Anlage 9 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (einsehbar im Internet unter der URL http://www.km.bayern.de/ministerium/recht/datenschutz/html) regelt den Internetauftritt von Schulen. Danach darf auf der Internetseite der Schule von der Schulleitung oder von Lehrkräften, die an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, lediglich der Name, Namensbestandteile, Vorname(n), Funktion, Amtsbezeichnung, Lehrbefähigung, dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer und die dienstliche E-Mail-Adresse angegeben werden.
Andere Daten dieser Personen (beispielsweise Fotos, Sprechzeiten), dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen in die Veröffentlichung auf den Internetseiten der Schule wirksam eingewilligt haben (Nr. 3.1 der Anlage 9 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes). Daten von Lehrkräften (etwa Sprechzeiten), die an der Schule keine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, sowie von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und sonstigen Personen dürfen auf den Internetseiten der Schule nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen wirksam eingewilligt haben. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist dabei die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ab der Vollendung des 14. Lebensjahres deren Einwilligung und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich (Nr. 3.2 der Anlage 9). Die Einwilligung kann widerrufen werden. In diesem Fall sind die Daten zu löschen. Für den Widerruf der Einwilligung muss kein Grund angegeben werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat den staatlichen Schulen zur Einholung der Einwilligungen Einwilligungsmuster verbindlich vorgegeben. Die Muster dürfen von den Schulen – insbesondere in den Anschreiben – für den individuellen Einsatz angepasst werden; die rechtlichen Aussagen dürfen dadurch aber nicht verändert werden (die Muster sind abrufbar unter der URL http: www.km.bayern.de/ministerium/recht/datenschutz.html).
Vertretungspläne dürfen ohne schriftliche Zustimmung aller betroffenen Lehrkräfte nicht auf den Internetseiten der Schule veröffentlicht werden. Da die Zustimmung in jedem Einzelfall eingeholt werden müsste und dies in der Praxis kaum realisierbar ist, ist aus Datenschutzgründen auf eine Veröffentlichung der Vertretungspläne auf der Internetseite der Schule zu verzichten. Indem lediglich der geänderte Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns bzw. des Unterrichtsendes bzw. die Änderung des Unterrichtsfachs im Internet mitgeteilt werden, kann eine ausreichende Information auch in nicht-personenbezogener Weise erfolgen. In diesem Fall ist keine Zustimmung der betroffenen Lehrkräfte notwendig.
Zur Möglichkeit der Einstellung von Vertretungsplänen in einen passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage siehe die in Bälde verfügbaren entsprechenden Ausführungen in den Erläuternden Hinweisen zum Vollzug der für die Schulen relevanten datenschutzrechtlichen Regelungen (einsehbar auf der Web-Seite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter dem Pfad Ministerium → Recht → Datenschutz) und die Ausführungen in Abschnitt 10.2.4 des 24. Tätigkeitsberichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz (einsehbar unter www.datenschutz-bayern.de).
Wegen der besonderen Öffentlichkeitswirksamkeit des Internets sind die Betroffenen in jedem Fall – auch beim Vorliegen einer Einwilligung – vor der Veröffentlichung in geeigneter Weise zu informieren.
7.2
Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen
Die Schule ist sowohl bei der Internetnutzung im Unterricht als auch außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken zur Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler verpflichtet (hierzu vorstehend Nrn. 2.3 und 2.4). Daher bedarf es keiner Zustimmung der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten in eine inhaltliche Kontrolle der Internetaktivitäten und deren Protokollierung sowie in eine entsprechende Nutzungsordnung. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind hierüber in geeigneter Form zu informieren (beispielsweise durch Aushang der Nutzungsordnung). Protokolliert werden können die Art der Aktivität, der Zeitpunkt der Aktivität und eine Nutzerkennung bzw. Computerkennung. Die Protokolle dürfen von der Schulleitung oder von ihr beauftragten Personen eingesehen werden. Die Protokolle sind nach spätestens sechs Monaten zu löschen.
Die Schule kann Lehrkräften die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken gestatten. In diesem Fall ist die Schule als Anbieter einer Dienstleistung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) anzusehen; die anfallenden Nutzungsdaten (beispielsweise Webseitenaufruf) darf die Schule daher nur zu Abrechnungszwecken verwenden, aber nicht inhaltlich prüfen (hierzu § 88 Abs. 3 TKG). Bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken ist daher eine inhaltliche Kontrolle der Internetaktivitäten und deren Protokollierung durch die Schule ohne vorherige Einwilligung der Lehrkraft unzulässig. Nur nach vorheriger Einwilligung der Lehrkraft können die Internetaktivitäten inhaltlich kontrolliert und protokolliert werden. Daher ist die vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken. Die Lehrkraft kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr gestattet. Im Übrigen sind die personalvertretungsrechtlichen Vorgaben (z. B. Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG) zu beachten.
 
8.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin

Anlagen