Veröffentlichung KWMBl. 2012/05 S. 60 vom 15.02.2012

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Az.: I.7-5 K 6200-3.4783
2160-UK
2160-UK
Änderung der Satzung
des Bayerischen Jugendrings
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 15. Februar 2012  Az.: I.7-5 K 6200-3.4783
Auf Grund der Beschlüsse des 138. Hauptausschusses des Bayerischen Jugendrings vom 17. bis 19. März 2011 sowie des 139. Hauptausschusses des Bayerischen Jugendrings vom 21. bis 23. Oktober und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2012 Az.: I.7-5 K 6200-3.4782 wird die Bekanntmachung vom 25. November 2004 (KWMBl I S. 481) über die Satzung des Bayerischen Jugendrings, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 2011 (KWMBl S. 26), wie folgt geändert:
1.
§ 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Buchst. d eingefügt: „d) der/die Geschäftsführer/-in des Stadt-/Kreisjugendrings;“
b)
Die bisherigen Buchst. d und e werden Buchst. e und f.
2.
§ 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der/Die Geschäftsführer/-in des Stadt-/Kreisjugendrings nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.“
3.
§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Stadt-/Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an den Hauptausschuss. Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers/in werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die Geschäftsführer/-in delegiert. Damit verbunden sind folgende Aufgaben:
Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO nach Bestellung durch den Vorstand auf Veranlassung des/der Vorsitzenden
Aufsicht über das weitere Personal
Leitung des inneren Dienstbetriebs
Ist der/die Geschäftsführer/-in vom öffentlichen Träger überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht auf den/die Vorsitzende/n übertragen werden. Die delegierten Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer/-in im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Stadt-/Kreisjugendrings. Der Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.“
4.
Dem § 15 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bayerischen Jugendrings auf der Landesebene:
a)
Beendigung von Verträgen nach Abs. 2 Buchst. a bis e
b)
Beendigung von Mitgliedschaften nach Abs. 2 Buchst. f
Die juristische und haushaltsmäßige Prüfung und Entscheidung über die Beendigung von Verträgen nach Abs. 2 Buchst. b, c und d delegiert der Landesvorstand an die Geschäftsleitung des Bayerischen Jugendrings.“
5.
§ 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. b werden nach den Worten „Schülersprecher/innen“ die Worte „möglichst aus verschiedenen Schularten“ eingefügt.
b)
Es wird folgender neuer Buchst. c eingefügt:
,,c)
der/die Geschäftsführer/-in des Bezirksjugendrings“
c)
Die bisherigen Buchst. c und d werden Buchst. d und e.
6.
§ 22 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der/Die Geschäftsführer/-in des Bezirksjugendrings nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.“
7.
§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Bezirksjugendringes nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an den Hauptausschuss. Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers/-in werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die Geschäftsführer/-in delegiert. Damit verbunden sind folgende Aufgaben:
Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO nach Bestellung durch den Vorstand auf Veranlassung des/der Vorsitzenden
Aufsicht über das weitere Personal
Leitung des inneren Dienstbetriebs
Ist der/die Geschäftsführer/-in vom öffentlichen Träger überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht auf den/die Vorsitzende/n übertragen werden. Die delegierten Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer/-in im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Bezirksjugendrings. Der Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.“
8.
Dem § 24 wird wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bayerischen Jugendrings auf der Landesebene:
a)
Beendigung von Verträgen nach Abs. 2 Buchst. a bis e
b)
Beendigung von Mitgliedschaften nach Abs. 2 Buchst. f
Die juristische und haushaltsmäßige Prüfung und Entscheidung über die Beendigung von Verträgen nach Abs. 2 Buchst. b, c und d delegiert der Landesvorstand an die Geschäftsleitung des Bayerischen Jugendrings.
9.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Abs. 2 wird nach Buchst. d folgender neuer Buchst. e angefügt:
,,e)
Eine/n Vertreter/in der Vereinigungen Junger Menschen mit Migrationshintergrund (VJM). Diese/r Vertreter/in wird durch die Arbeitstagung der Vereinigungen Junger Menschen mit Migrationshintergrund (VJM) gewählt.“
b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)  Mitglieder des Hauptausschusses ohne Stimmrecht sind:
a)
die gewählten Mitglieder des Landesvorstands, sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören;
b)
der/die Geschäftsführer/-in des Bayerischen Jugendrings
c)
sechs Vertreter/innen des Landesschülerrats
d)
ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Jugendpfleger/innen.“
Dr.  Peter Müller
Ministerialdirektor