Veröffentlichung KWMBl. 2012/06 S. 90 vom 15.02.2012

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Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.130 325
2030.2.3-UK
2030.2.3-UK
Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung
der Beamten und Beamtinnen
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 15. Februar 2012  Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.130 325
 
A
Allgemeines
1.
Rechtsgrundlagen
Die Grundsätze für die dienstliche Beurteilung und für die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen ergeben sich aus Teil 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) und aus Art. 30 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 2 BayBesG. Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilungen und der Leistungsfeststellung regeln die Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) sowie Abschnitt I Nrn. 30 und 66 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes).
2.
Geltungsbereich
Es gelten die Vorschriften des Teil 4 des Leistungslaufbahngesetzes, Art. 30 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 2 BayBesG sowie die Abschnitte 3 und 4 der VV-BeamtR und Abschnitt I Nrn. 30 und 66 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes). Die ergänzenden Regelungen nach Abschnitt B dieser Bekanntmachung gelten für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, insbesondere auch für die Beamten und Beamtinnen des Schulaufsichtsdiensts, mit Ausnahme
der Beamten und Beamtinnen im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Beamten und Beamtinnen, die an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus abgeordnet sind, soweit die Tätigkeit im Staatsministerium mehr als die Hälfte des individuellen Arbeitszeitumfangs umfasst und
der staatlichen Lehrkräfte sowie der staatlichen Förderlehrkräfte an den Schulen sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung der Fach- und Förderlehrkräfte.
3.
Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind § 95 Abs. 2 SGB IX, Art. 21 LlbG und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern „Fürsorgerichtlinien“ 2005 vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, KWMBl I 2007 S. 18, StAnz Nr. 50) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auf die Vorschriften in Abschnitt IX der Fürsorgerichtlinien 2005 – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen. Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellungen.
4.
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG).
5.
Gleichbehandlung
Es ist darauf zu achten, dass die Beamten und Beamtinnen insbesondere weder aufgrund des Geschlechts noch aufgrund der Stellung als Schwerbehinderte benachteiligt werden. Ferner darf sich eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Beamten und Beamtinnen nicht nachteilig auswirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 4 der VV-BeamtR). Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragter oder als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin (im Sinn des Art. 15 Abs. 1 und 2 BayGlG). Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung oder teilweisen Freistellung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.
6.
Sonstiges
Die Abschnitte 3 und 4 der VV-BeamtR werden als Anlage E abgedruckt.
B
Ergänzende Regelungen für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
1.
Beurteilungsbogen
1.1
Für die dienstlichen Beurteilungen sind die Beurteilungsbogen, die diesen Richtlinien als Anlagen beigefügt sind, zu verwenden. Es sind bestimmt
Anlage A:
für die Periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag,
Anlage B:
für die Einschätzung während der Probezeit und
Anlage C:
für die Probezeitbeurteilung
Anlage D:
für die gesonderte Leistungsfeststellung
1.2
Es ist darauf zu achten, dass in dem Beurteilungsbogen nach Anlage A die Verwendung als periodische Beurteilung, als Zwischenbeurteilung, als Beurteilung aus besonderem Anlass oder als Beurteilungsbeitrag gekennzeichnet wird.
2.
Bewertung
Die Beurteilungskriterien bestimmen sich nach Art. 58 Abs. 3 LlbG. Davon abweichend wird anstelle des Beurteilungskriteriums „Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger“ nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 c LlbG das Beurteilungskriterium „Verhalten nach außen (Umgang mit den Bürgern und Bürgerinnen, nachgeordneten Behörden, anderen Dienststellen und Institutionen; dienstleistungsorientiertes Verhalten)“ festgelegt.
Die Bewertung erfolgt nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (vgl. auch Abschnitt 3 Nr. 3.2 VV-BeamtR).
3.
Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 ff. LlbG; Abschnitt 3 Nrn. 2 bis 8 VV-BeamtR)
3.1
Die Beamten und Beamtinnen werden alle vier Jahre periodisch beurteilt.
Unter Zugrundelegung eines vierjährigen Beurteilungsturnus stehen zur Beurteilung an:
im Jahr 2012 die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 (einschließlich A 13 mit Amtszulage)
im Jahr 2013 die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16
im Jahr 2014 die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6
im Jahr 2015 die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 (einschließlich A 9 mit Amtszulage)
im Jahr 2016 die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 (einschließlich A 13 mit Amtszulage)
im Jahr 2017 die Beamten und Beamtinnen mit Einstieg der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16
im Jahr 2018 die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6
im Jahr 2019 die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 (einschließlich A 9 mit Amtszulage)
Die Zeiträume werden sodann entsprechend dem jeweiligen Beurteilungsturnus fortgesetzt.
3.2
Als Beurteilungsstichtag wird jeweils der 31. Mai festgesetzt. Die Beurteilungen sind jeweils bis 1. August den für die Überprüfung zuständigen Stellen vorzulegen; diese schließen die Überprüfung jeweils bis spätestens 1. Dezember ab.
Die für die Überprüfung zuständigen Stellen fertigen eine Zusammenstellung über die Ergebnisse der Beurteilungen und legen diese bis spätestens 31. Dezember dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor.
3.3
Der periodischen Beurteilung ist – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des Jahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Mai des aktuellen Beurteilungsjahres zugrunde zu legen. In den nachfolgend dargestellten Fällen der Zurückstellung und Nachholung der periodischen Beurteilung ist der Beurteilungszeitraum entsprechend anzupassen.
3.4
Der Beurteilungszeitraum beginnt – abweichend vom nach Abschnitt B Nrn. 3.2 und 3.3 festgelegten Beurteilungszeitraum – frühestens
mit dem Ablauf der Probezeit,
bei Beamten und Beamtinnen, die von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme,
mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes bei Beamten und Beamtinnen, die beurlaubt oder vom Dienst frei gestellt waren und deren Beurlaubung bzw. Freistellung vor dem Stichtag der letzten periodischen Beurteilung begonnen hatte; erfolgt die Beurlaubung bzw. Freistellung nach dem Stichtag der letzten periodischen Beurteilung, so beginnt der Beurteilungszeitraum regulär zum 1. Juni des Jahres der letzten periodischen Beurteilung.
3.5
Zurückstellungen, Nachholungen
3.5.1
Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht.
Ein wichtiger Grund im Sinn des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG liegt insbesondere vor, wenn die Beamten und Beamtinnen in den letzten zwölf Monaten vor dem Beurteilungsstichtag
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sind,
von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde übernommen worden sind,
nach einer Beurlaubung bzw. aus einer Freistellung den Dienst wieder aufgenommen haben, oder
wenn deren letzte periodische Beurteilung in den letzten zwölf Monaten vor dem Beurteilungsstichtag nachgeholt worden ist.
In diesen Fällen der Zurückstellung verlängert sich der Beurteilungszeitraum um ein Jahr ab dem ursprünglichen Beurteilungsstichtag (31. Mai des Kalenderjahres, das dem Beurteilungsjahr nachfolgt).
3.5.2
Bei Beamten und Beamtinnen, die mit der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung oder Ausbildungsqualifizierung in einen neuen Beurteilungsturnus wechseln (vgl. Abschnitt B Nr. 3.1), ist die letzte periodische Beurteilung entsprechend dem Beurteilungsturnus, in den der Beamte bzw. die Beamtin neu eingegliedert wird, nachzuholen. Die Nachholung hat ein Jahr nach der Übertragung des höheren Amts zu erfolgen. Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb dieser zwölf Monate eine erneute periodische Beurteilung entsprechend dem Beurteilungsturnus, in den der Beamte bzw. die Beamtin neu eingegliedert wird, ansteht.
3.5.3
Die Beurteilung ist in den Fällen der Zurückstellung nach Abschnitt B Nr. 3.5.1 bzw. der Nachholung nach Abschnitt B Nr. 3.5.2 bereits nach einer Mindestbewährungszeit von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist zu erstellen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist.
3.6
Der periodischen Beurteilung unterliegen alle Beamten und Beamtinnen, die am Beurteilungsstichtag die Probezeit nach Art. 12 LlbG abgeschlossen haben, bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 (Art. 56 Abs. 3 LlbG). Es sind alle Beamten und Beamtinnen unabhängig von ihrem Lebensalter zu beurteilen (vgl. Art. 56 Abs. 3 LlbG).
Dies gilt nicht für Beamte und Beamtinnen, die im oder zu Ablauf des Beurteilungsjahres in den Ruhestand treten bzw. deren Versetzung in den Ruhestand zum Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist. Ebenso werden Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) nicht mit einbezogen, wenn ihre Freistellungsphase im oder zu Ablauf des Beurteilungsjahres beginnt.
4.
Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1, 3 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 9.1 VV BeamtR)
4.1
Der Einschätzung während der Probezeit ist das Muster der Anlage B zugrunde zu legen.
4.2
Die Einschätzung während der Probezeit beschränkt sich auf die Feststellung, ob der Beamte bzw. die Beamtin voraussichtlich geeignet ist. Maßstab der Einschätzung dabei sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Dokumentation erfolgt ausschließlich verbal, eine Bewertung einzelner Beurteilungskriterien wird nicht vorgenommen.
Kommt eine Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht, ist dies in der Einschätzung zu vermerken.
Bestehen Zweifel an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit, so sind diese und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen.
5.
Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2, 3 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 9.2 VV-BeamtR)
5.1
Der Probezeitbeurteilung ist das Muster der Anlage C zugrunde zu legen.
5.2
Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Probezeitbeamten und Probezeitbeamtinnen im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG für die Aufgaben der Fachlaufbahn, und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes, sowie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind.
Es genügt eine verbale, die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit umfassende Stellungnahme. Dabei kommen ausschließlich folgende Bewertungen bezüglich des Gesamturteils in Betracht:
Beamte und Beamtinnen auf Probe, die sich in der Probezeit – gemessen an den Anforderungen ihrer Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts – bezogen auf die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung bewährt haben und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, erhalten die Bewertung „geeignet“.
Kann die Bewährung oder Eignung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG) nicht festgestellt werden, kommt jedoch eine Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG in Betracht, so ist die Bewertung „noch nicht geeignet“ zu vergeben.
Beamte und Beamtinnen, die sich während der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt haben oder sonst nicht geeignet sind, sind mit „nicht geeignet“ zu beurteilen.
Bei leistungsstarken Beamten und Beamtinnen kommt eine Abkürzung der Probezeit nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht. Ist eine entsprechende positive Stellungnahme bereits in einer vorhergehenden Einschätzung erfolgt (vgl. Nr. 4.2), bedarf es in der Probezeitbeurteilung einer erneuten Stellungnahme dazu.
Im Falle einer Verlängerung der Probezeit ist eine erneute Probezeitbeurteilung zu erstellen.
6.
Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 9.3 VV-BeamtR)
6.1
Eine Zwischenbeurteilung ist nur zu erstellen, wenn der Beamte oder die Beamtin mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechselt, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt wird; auf die ergänzenden Regelungen in Abschnitt 3 Nr. 9.3.2 VV-BeamtR wird verwiesen. Die Zwischenbeurteilung ist unverzüglich zu erstellen. Das Muster nach Anlage A ist zu verwenden. Ein Gesamturteil ist nicht festzulegen.
6.2
Eine Zwischenbeurteilung im Sinne des Art. 57 LlbG hat keine selbständige Bedeutung. Sie soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten bzw. der Beamtin in einem förmlichen Beurteilungsbeitrag bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann.
7.
Anlassbeurteilung (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 9.4 VV-BeamtR)
Eine Anlassbeurteilung ist unter Verwendung des Musters der Anlage A zu erstellen. Sie ist nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen.
8.
Zuständigkeit und Verfahren (Art. 60, 61 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 10 VV-BeamtR)
8.1
Die Beurteilung erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.
Bei der Anhörung der unmittelbaren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten oder der zu beurteilenden Beamtin bzw. bei der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs durch den unmittelbaren Vorgesetzten ist zu beachten, dass die unmittelbaren Vorgesetzten nicht beteiligt werden dürfen, wenn diese und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Besoldungsgruppe angehören. In diesen Fällen sind die nächsthöheren Vorgesetzten zu beteiligen, sofern diese nicht bereits für die Beurteilung des Beamten oder der Beamtin zuständig sind. Gehören die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung und die zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen.
8.2
Die dienstliche Beurteilung wird dem Beamten bzw. der Beamtin bei der Behörde eröffnet, bei der er oder sie Dienst leistet. Auf das für die Eröffnung der Beurteilung vorgesehene Verfahren in Abschnitt 3 Nr. 10.6 VV-BeamtR wird besonders hingewiesen. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf einen Vorgesetzten oder auf eine Vorgesetzte des Beamten bzw. der Beamtin delegiert werden, wenn dieser oder diese an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt hat.
Für etwaige Einwendungen ist dem Beamten bzw. der Beamtin eine Überlegungsfrist von drei Wochen einzuräumen.
8.3
Die Beurteilung ist danach der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen (Art. 60 Abs. 2 LlbG). Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, wird die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf die Fälle beschränkt, in denen der Beamte oder die Beamtin gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben hat.
9.
Leistungsfeststellung
Ergänzend zu Abschnitt 4 der VV-BeamtR wird Folgendes festgelegt:
9.1
Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG bestimmt, dass Leistungsfeststellungen, die für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich sind, soweit möglich, mit der periodischen Beurteilung verbunden werden. Für die Leistungsfeststellung im Rahmen der periodischen Beurteilung ist das Muster der Anlage A zu verwenden. Für die gesonderte Leistungsfeststellung ist das Muster der Anlage D zu verwenden.
Sofern während der Probezeit Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich werden, können diese mit der Einschätzung bzw. der Probezeitbeurteilung verbunden werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Die Muster der Anlage B und C sind insoweit zu verwenden.
9.2
Gegenstand der Feststellung sind die Kriterien der fachlichen Leistung nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG bzw. nach Abschnitt B Nr. 2 dieser Richtlinien.
Für Leistungsfeststellungen während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG).
10.
Übergangsregelungen
10.1
Umstellung der Beurteilungsturnusgruppen
Die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 9 im bisherigen gehobenen Dienst werden – entsprechend dem Beurteilungszyklus nach Abschnitt B Nr. 2.1 der Bekanntmachung über die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Allgemeine Beurteilungsrichtlinien – KM) vom 8. Dezember 2000 (KWMBl I S. 527) – im Jahr 2012 periodisch beurteilt. Die nächste periodische Beurteilung erfolgt sodann nach der Regelung in Abschnitt B Nr. 3.1 im Jahr 2015.
Bei den Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 im bisherigen mittleren Dienst, A 9 im bisherigen gehobenen Dienst und A 13 im bisherigen höheren Dienst verkürzt sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung durch die Umstellung der Gruppenbildung bei den Beurteilungsturnussen einmalig auf drei Jahre. Nach der Umstellung erfolgt die periodische Beurteilung entsprechend Abschnitt B Nr. 3.1 im regelmäßigen Beurteilungszeitraum von vier Jahren.
10.2
Beginn des Beurteilungszeitraums bei Bediensteten, die bislang nicht der periodischen Beurteilung unterlagen (§ 59 Abs. 3 LbV)
Bei der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen, die nach § 59 Abs. 3 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung der periodischen Beurteilung nicht unterlagen und die nun der periodischen Beurteilung unterliegen (vgl. Abschnitt B Nr. 3.6), beginnt der Beurteilungszeitraum jeweils mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres der jeweiligen Beurteilungsturnusgruppe.
10.3
Aufstiegseignungen nach LbV
Für Nachholungs- und Zurückstellungsfälle nach dem 1. Januar 2011 gilt ausschließlich das neue Beurteilungsrecht. Aufstiegseignungen nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht der Laufbahnverordnung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) können nicht mehr vergeben werden. Es gilt insoweit Art. 58 Abs. 5 LlbG.
Aufstiegseignungen nach § 41 Abs. 1 bis 4 sowie § 45 der Laufbahnverordnung (LbV) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (bisheriger Regelaufstieg) gelten bis zur nächsten periodischen Beurteilung fort.
Aufstiegseignungen nach den § 41 Abs. 5, § 46 und § 51 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung können, vorbehaltlich abweichender Regelungen in Verordnungen auf der Grundlage des Art. 67 Satz 1 Nr. 4 LlbG oder in den Konzepten nach Art. 20 Abs. 3 LlbG, die Teilnahme an der modularen Qualifizierung eröffnen.
10.4
Fälle der gesetzlichen Überleitung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG
Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 ein Amt der Besoldungsgruppen A 3, A 4 bzw. A 5 innehatten und mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes jeweils in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4, A 5 oder A 6 übergeleitet wurden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG in Verbindung mit Anlage 11 Abschnitt 1) werden für die Anwendung der ergänzenden Richtlinien hinsichtlich des Beurteilungszeitraums so behandelt, als wenn sie schon seit der letzten periodischen Beurteilung oder dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) in der Besoldungsgruppe gewesen wären, in die sie kraft Gesetzes am 1. Januar 2011 übergeleitet wurden. Die Wirksamkeit der letzten periodischen Beurteilung vor dem 1. Januar 2011 bleibt unberührt.
11.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
12.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung über die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Allgemeine Beurteilungsrichtlinien – KM) vom 8. Dezember 2000 (KWMBl I S. 527) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
 
 
 
 

Anlagen