Veröffentlichung KWMBl. 2012/07 S. 144 vom 27.02.2012

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Az.: B 6-K 1605/2/15
2245-WFK
2245-WFK
Verleihung Bayerischer Musikpreis
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 27. Februar 2012  Az.: B 6-K 1605/2/15
 
1.
Der Freistaat Bayern verleiht grundsätzlich jedes Jahr bis zu fünf undotierte Musikpreise, davon in der Regel zwei in der Kategorie Laienmusizieren, zwei in der Kategorie professionelles Musizieren und einen Sonderpreis.
 
2.
Preisträger können sein:
a)
Einzelpersonen, die sich durch herausragende musikalische Leistungen oder innovative Konzepte in besonderer Weise um das Singen oder Musizieren in Bayern verdient gemacht haben,
b)
Ensembles oder Vereine, die herausragende musikalische Leistungen erbracht haben und ihren Wirkungsschwerpunkt seit mindestens zwei Jahren in Bayern haben.
 
3.
Die Preise werden vom Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf der Grundlage von Empfehlungen des hierfür gebildeten Gutachterausschusses verliehen.
 
4.
1Vorschlagsberechtigt sind alle im Bayerischen Musikrat vertretenen Verbände. 2Jeder Vorschlagsberechtigte darf einen Vorschlag pro Kategorie einreichen. 3Die Ehrungsvorschläge sind mit einer ausführlichen Begründung an den Bayerischen Musikrat zu richten. 4Die Anträge müssen jeweils zum 30. September eines jeden Jahres beim Bayerischen Musikrat eingegangen sein. 5Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Bayerische Musikrat selbst Vorschläge einbringen.
 
5.
1Die Sitzung des Gutachterausschusses wird von einer Arbeitsgruppe vorbereitet. 2Dem Gutachterausschuss werden alle fristgerecht eingegangenen Vorschläge vorgelegt.
 
6.
1Dem Gutachterausschuss gehören an:
a)
ein Vorsitzender
b)
zwei Vertreter der professionellen Musik
c)
zwei Vertreter des Laienmusizierens
d)
ein Vertreter aus dem Bereich der Rock-, Pop- oder Jazzmusik
e)
ein Vertreter der bayerischen Medien.
 
2Der Ausschuss kann von Fall zu Fall weitere geeignete Fachleute als Berater hinzuziehen. 3Der Vorsitzende wird bei der Sitzungsvorbereitung und -leitung durch mindestens einen Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der nicht stimmberechtigt ist, unterstützt.
 
7.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen.
 
8.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
 
Dr. Wolfgang  H e u b i s c h
Staatsminister