Veröffentlichung KWMBl. 2013/01 S. 11 vom 20.11.2012

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Az.: C 1-K 4510-9d/24 860
2211-WFK
2211-WFK
Dienstordnung für die Generaldirektion der
Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 20. November 2012  Az.: C 1-K 4510-9d/24 860
 
1.
Behördenaufbau
1.1
Nachgeordnete Dienststellen
Der Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns (SNSB) sind folgende Dienststellen unmittelbar nachgeordnet:
Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie mit ihren Abteilungen
Anthropologie und
Paläoanatomie,
Botanischer Garten (einschließlich Alpengarten am Schachen und Außenstelle Oberhof),
Botanische Staatssammlung,
Mineralogische Staatssammlung,
Bayerische Staatssammlung für Paläontologie und Geologie,
Zoologische Staatssammlung.
1.2
Abteilungen der Generaldirektion
1Die Zentralverwaltung, das Museum Mensch und Natur, die Allgemeinen Museumswerkstätten und die Regionalmuseen, nämlich das Naturkunde-Museum in Bamberg, das Urwelt-Museum Oberfranken in Bayreuth, das Jura-Museum Eichstätt und das Rieskrater-Museum in Nördlingen, sind Abteilungen der Generaldirektion. 2Weitere Regionalmuseen können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst errichtet werden.
2.
Leitung
2.1
Direktorenkonferenz
1Die Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen wird von einer Direktorenkonferenz geleitet. 2Die Direktorenkonferenz ist für alle gemeinsamen Aufgaben zuständig. 3Sie billigt insbesondere die Aufstellung des Voranschlags des Haushaltsplanes, die Verteilung der Haushaltsmittel und der Planstellen, die der Generaldirektion zugewiesen sind, sowie die Vorschläge der Generaldirektion für die Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen Personals.
2.2
Zusammensetzung der Direktorenkonferenz
1Mitglieder der Direktorenkonferenz sind die Direktoren und Direktorinnen der beiden Abteilungen der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie, des Botanischen Gartens einschließlich der Botanischen Staatssammlung, der Mineralogischen Staatssammlung, der Bayerischen Staatssammlung für Paläontologie und Geologie und der Zoologischen Staatssammlung, der gemeinsame Leiter oder die gemeinsame Leiterin des Museums Mensch und Natur und der Allgemeinen Museumswerkstätten sowie eine gewählte Vertretung der Regionalmuseen. 2Alle Mitglieder der Direktorenkonferenz haben je eine Stimme. 3Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und der Wissenschaftliche Geschäftsführer bzw. die Wissenschaftliche Geschäftsführerin sowie der Leiter bzw. die Leiterin der Verwaltung nehmen an den Sitzungen der Direktorenkonferenz teil. 4Weitere Personen können zu den Sitzungen herangezogen werden.
3.
Generaldirektor
3.1
Bestellung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin
1Die Direktorenkonferenz schlägt dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einen der Sammlungsdirektoren oder eine der Sammlungsdirektorinnen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zur Bestellung als Generaldirektor bzw. Generaldirektorin der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns vor. 2Das Staatsministerium ist an den Vorschlag nicht gebunden. 3Mit diesem Bestellungsvorschlag soll ein Vorschlag zur Dauer der Bestellung verbunden werden. 4Die Dauer der Bestellung beträgt in der Regel fünf Jahre. 5Wiederwahl ist möglich.
3.2
Vertretung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin
1Im Falle der Verhinderung wird der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin vom Generalsekretär bzw. von der Generalsekretärin, in wissenschaftlichen Angelegenheiten vom wissenschaftlichen Geschäftsführer bzw. von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin vertreten. 2Im Falle des Ausscheidens wird der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin unbeschadet Satz 1 bis zur Neubestellung eines Generaldirektors bzw. einer Generaldirektorin durch einen bzw. eine von der Direktorenkonferenz bestimmten Sammlungsdirektor bzw. Sammlungsdirektorin vertreten.
3.3
Ausscheiden des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin
Scheidet der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin als Sammlungsdirektor oder Sammlungsdirektorin oder aus seinem Amt als Generaldirektor bzw. Generaldirektorin oder aus einem anderen Grund aus, legt die Direktorenkonferenz binnen zwei Monaten einen neuen Vorschlag vor.
3.4
Aufgaben des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin
1Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin vertritt die SNSB in ihrer Gesamtheit nach außen – unbeschadet des Vertretungsrechts, das den einzelnen Sammlungsdirektoren und Sammlungsdirektorinnen für ihren Bereich zusteht. 2Er bzw. sie führt die laufenden Geschäfte, ist Leiter bzw. Leiterin der Generaldirektion und für Grundsatzaufgaben zuständig. 3Er bzw. sie ist Beauftragter für den Haushalt; diese Funktion kann auf den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin übertragen werden.
3.5
Generalsekretär bzw. Generalsekretärin
1Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin wird durch einen unmittelbar nachgeordneten Generalsekretär bzw. eine unmittelbar nachgeordnete Generalsekretärin mit der Befähigung zum Richteramt unterstützt. 2Dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin obliegen insbesondere die administrativen, die baulichen, die rechtlichen und in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Geschäftsführer bzw. der wissenschaftlichen Geschäftsführerin die strategischen Angelegenheiten. 3Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte des eigenen nichtwissenschaftlichen Personals der Generaldirektion und ihrer Abteilungen. 4Weitere unmittelbare Vorgesetztenfunktionen in den Abteilungen bleiben unberührt.
3.6
Wissenschaftliche Geschäftsführung
1Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin wird in wissenschaftlichen Angelegenheiten durch einen unmittelbar nachgeordneten Wissenschaftlichen Geschäftsführer bzw. eine unmittelbar nachgeordnete Wissenschaftliche Geschäftsführerin unterstützt. 2Dem Wissenschaftlichen Geschäftsführer bzw. der Wissenschaftlichen Geschäftsführerin obliegen insbesondere die wissenschaftlichen Angelegenheiten und in Abstimmung mit dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin die strategischen Angelegenheiten.
4.
Aufgaben der SNSB-Institutionen
4.1
Aufgaben
Aufgaben der SNSB-Institutionen sind Forschung und Bildung im Bereich der Bio- und Geowissenschaften sowie die Erhaltung, Vermehrung und Erschließung der Sammlungsbestände und zwar insbesondere:
1.
Sachgerechte Aufbewahrung und Katalogisierung (Dokumentation) bzw. sachgerechte Kultur, Aufstellung sowie sinnvolle Ergänzung des Sammlungsbestandes,
2.
wissenschaftliche Bearbeitung des Sammlungsmaterials gemäß den Fragestellungen, die sich aus dem jeweils neuesten Stand der betreffenden naturwissenschaftlichen Disziplin ergeben,
3.
Forschung im Bereich der wissenschaftlichen Disziplin(en) der einzelnen Sammlungen,
4.
Bereitstellung von Sammlungsmaterial für wissenschaftliche Bearbeitung vor Ort und im nationalen und internationalen Leihverkehr,
5.
Aufbereitung und Bereitstellung von Daten von und in Bezug zu Sammlungsobjekten für wissenschaftliche Bearbeitung.
4.2
Schwerpunktbildung
Für die Ergänzung der Sammlungen und ihre wissenschaftliche Bearbeitung werden im Zusammenwirken zwischen dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin und den jeweiligen Sammlungsdirektoren Schwerpunkte festgelegt, die von Zeit zu Zeit zu überprüfen sind.
4.3
Öffentlicher Bildungsauftrag
Der Erfüllung des Bildungsauftrages gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere den Schulen, dienen die Erteilung von Auskünften, allgemeine Schausammlungen und etwaige wechselnde Sonderausstellungen sowie Presse- und Medienarbeit.
4.4
Aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen
1.
Die Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns mit Hauptsitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Die SNSB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die Mittel der SNSB dürfen nur für die dienstordnungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Beschäftigten erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Generaldirektion.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Jahresbericht
1Die Generaldirektion veröffentlicht in der Regel nach Ablauf eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die im abgelaufenen Haushaltsjahr erfüllten Aufgaben und über die besonderen Vorkommnisse. 2Die Sammlungen und Museen stellen die jeweils erforderlichen Angaben zusammen.
6.
Bestandsverzeichnisse
6.1
Verwaltung
Die aus Mitteln der jeweiligen Dienststelle beschafften beweglichen Sachen sind von dieser Dienststelle zu verwalten und in den hierfür vorgesehenen, für diese Dienststelle gesondert zu führenden Bestandsverzeichnissen zu erfassen.
6.2
Gemeinsame Nutzung
1In Fällen, in denen eine gemeinsame Bibliothek für eine der Generaldirektion nachgeordnete Dienststelle und einer Universitätsinstitution mit besonderer Genehmigung unterhalten wird, sind die Anschaffungen von Büchern und Zeitschriften so vorzunehmen, dass stets ein geschlossenes Werk nur aus Mitteln einer dieser Institutionen beschafft und als Eigentum dieser Institution gekennzeichnet wird. 2Im Übrigen sind die Verwaltungsvorschriften zu Art. 73 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 73 BayHO) zu beachten.
7.
Benutzung von Sammlungsgegenständen und Sammlungen
Für die Benutzung von Sammlungsgegenständen und Teilen von Sammlungen durch Dritte sind die durch die Generaldirektion erlassenen Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung bzw. die von dieser mit anderen Institutionen geschlossenen Vereinbarungen (z. B. hinsichtlich der Benutzung der Naturwissenschaftlichen Sammlungen in Eichstätt) maßgeblich.
8.
Dienstreisen
1Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin führt Dienstreisen (In- und Ausland) nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen aus. 2Hinsichtlich der Genehmigung von Dienstreisen der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Generaldirektion gelten die allgemeinen Regelungen, hinsichtlich der Genehmigung von Dienstreisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgeordneten Dienststellen gilt zudem § 8 Nr. 1 b der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM). 3Dies gilt nicht für Dienstreisen, die Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterinnen in ihrer Eigenschaft als Hochschullehrer durchführen.
9.
Nebentätigkeit
1Habilitierte sowie zu Lehrbeauftragten bestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können ihren Lehrverpflichtungen, soweit erforderlich, auch während der Dienstzeit nachkommen. 2Durch die Vorlesungstätigkeit darf die Erfüllung der eigentlichen Dienstaufgaben nicht vernachlässigt werden.3 Im Übrigen sind die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten zu beachten.
10.
Erwerb von Sammlungsgegenständen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
10.1
Zustimmungsvorbehalt
Der Ankauf von Sammlungsgegenständen und Sammlungen von Bediensteten der SNSB bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
10.2
Teilnahme an Versteigerungen
Den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der SNSB kann Dienstbefreiung zur Teilnahme an Versteigerungen zu privaten Zwecken nicht gewährt werden.
11.
Museum Mensch und Natur
1Das Museum Mensch und Natur ist eine Abteilung der Generaldirektion. 2Das Museum ist das gemeinsame Ausstellungsforum der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns. 3Es ist eine Bildungsstätte mit großer Breitenwirkung. 4Außer dem normalen Betrieb des Museums führt es Sonder- und Wechselausstellungen durch und ist weiter beauftragt mit museumspädagogischen Beratungen und technischen Hilfestellungen in den Spezialmuseen der Sammlungen, der Regionalmuseen und im Botanischen Garten. 5Es unterstützt die Staatssammlungen, ihre Fachmuseen und die Regionalmuseen bei der Planung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen. 6Bei den Planungen für den weiteren Ausbau als Naturkundemuseum Bayern wirkt das Museum Mensch und Natur mit.
12.
Allgemeine Museumswerkstätten
1Die Allgemeinen Museumswerkstätten sind die Museumswerkstätten für das Museum Mensch und Natur und die Regionalmuseen. 2Diese Einrichtungen haben gleichen Zugang zu den Allgemeinen Museumswerkstätten. 3Die Allgemeinen Museumswerkstätten unterstützen sie bei der Erstellung und Überarbeitung ihrer Dauerausstellungen und bei der Erstellung von Sonder- und Wanderausstellungen. 4Im Rahmen ihrer Möglichkeiten erbringen die Allgemeinen Museumswerkstätten auch Leistungen für die Zentralverwaltung, die Staatssammlungen (einschließlich ihrer Spezialmuseen) und den Botanischen Garten. 5Die Allgemeinen Museumswerkstätten werden vom Leiter bzw. der Leiterin des Museums Mensch und Natur geleitet.
13.
Regionalmuseen
1Die Regionalmuseen sind Abteilungen der Generaldirektion und werden verwaltungsmäßig von ihr betreut. 2Sie sind zur Erfüllung des Bildungsauftrages, zur Erweiterung und Erschließung der Sammlungen sowie zur wissenschaftlichen Forschung im Rahmen der Sammlungsschwerpunkte verpflichtet. 3Die wissenschaftliche und museale Schwerpunktsetzung ist mit den fachlich zuständigen Direktoren und Direktorinnen der jeweiligen Staatssammlung abzustimmen.
14.
Beirat
1Die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns haben einen Beirat mit fünf Mitgliedern, die vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für eine Amtszeit von längstens drei Jahren auf Vorschlag der Direktorenkonferenz bestellt werden. 2Eine wiederholte Bestellung ist möglich. 3Die in den Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns verkörperten Fachwissenschaften sollen im Beirat angemessen vertreten sein. 4Jährlich soll mindestens eine Sitzung stattfinden, ein Bericht ist zu erstellen.
15.
Museumsbeiräte
1Jedes Regionalmuseum hat einen Museumsbeirat, in dem die fachlich zuständigen Direktoren und Direktorinnen, die Museumsleitung und eine Vertretung des Trägers einen ständigen Sitz haben. 2Vertreter und Vertreterinnen der regionalen Öffentlichkeit, ein fachnaher Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin eines zuständigen Fördervereins beziehungsweise einer Stiftung werden unter Mitwirkung der Museumsleitung von der Direktorenkonferenz für jeweils drei Jahre benannt. 3Die genannten Institutionen (Förderverein bzw. Stiftung, Träger und Museumsleiter) haben für die Vertretung im Museumsbeirat ein Vorschlagsrecht. 4Die Museumsleitung hat dem Beirat über die laufende Museumsarbeit und Zukunftsplanung zu berichten. 5Der Beirat ist verpflichtet, eine Stellungnahme zu diesem Bericht abzugeben. 6Der Beirat tagt jährlich mindestens einmal.
16.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2012 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Oktober 2012 tritt die Dienstordnung der Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns vom 30. November 2011 (KWMBl 2012 S. 5) außer Kraft.
Dr. Adalbert Weiß
Ministerialdirektor