Veröffentlichung KWMBl. 2013/01 S. 14 vom 07.12.2012

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Az.: S-5 S 7641-4b.128 671
2230.1.3-UK
2230.1.3-UK
Änderung der Bekanntmachung über Kooperationsmodelle zwischen
Haupt-/Mittelschule und Realschule
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 7. Dezember 2012  Az.: S-5 S 7641-4b.128 671
 
1.
Die Bekanntmachung über Kooperationsmodelle zwischen Haupt-/Mittelschule und Realschule vom 6. Dezember 2010 (KWMBl 2011 S. 13), geändert durch Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 (KWMBl S. 38), wird wie folgt geändert:
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3.
Ausschreibung und Ausgestaltung
Kooperationsmodelle zwischen Mittelschule und Realschule können auch zum Beginn des Schuljahres 2013/2014 eingeführt werden. Sie haben eine Laufzeit bis längstens zum Ende des Schuljahrs 2014/2015. Die Schulen legen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 einen Antrag zur Genehmigung der Durchführung ihres Kooperationsmodells vor.
Der Schwerpunkt liegt bei dieser Ausschreibung auf Kooperationsmodellen, die im Rahmen der Initiative „Bildungsregionen in Bayern“ entstehen.
Dem Antrag sind eine Aufstellung der Ziele, eine detaillierte Beschreibung der konkret geplanten Maßnahmen, die erforderlichen Unterschriften (beteiligte Schulen, Schulaufwandsträger, Elternbeiräte) sowie weitere aussagekräftige Unterlagen im Sinne der vorliegenden Ausschreibungsbedingungen (z. B. ein Konzept zur Überwindung der ggf. vorhandenen räumlichen Distanz zwischen den Partnerschulen) beizufügen. Es wird besonders auf das Unterschriftserfordernis, v. a. der Sachaufwandsträger, und die Notwendigkeit einer detaillierten Beschreibung der konkret geplanten Maßnahmen hingewiesen.
Individuelle Vorschläge und Anregungen von Seiten der Antragsteller für die konkrete Ausgestaltung der Kooperationsmodelle sind im Rahmen der Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich erwünscht und werden ergebnisoffen geprüft.
Einbezogen werden bestehende Schulen oder ggf. auch Neugründungen von Realschulen in bislang unterversorgten Gebieten zur Ergänzung des Realschulangebotes, die den üblichen Genehmigungsbedingungen genügen. Im Rahmen dieser Modelle genügt jedoch statt der bisher notwendigen Dreizügigkeit der Nachweis einer gesicherten Zweizügigkeit. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesen Fällen eine möglichst frühzeitige Antragstellung (idealerweise deutlich vor Fristablauf) notwendig ist, um die beiden Genehmigungsverfahren (Zweizügige Realschule und Kooperationsmodell) vollständig durchzuführen und im Fall einer positiven Entscheidung eine reibungslose Umsetzung des Konzepts zum Schuljahr 2013/2014 gewährleisten zu können.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor