Veröffentlichung KWMBl. 2013/10 S. 194 vom 26.03.2013

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2236-9-1-2-UK
2236-9-1-2-UK

Sechste Verordnung
zur Änderung der
Fachakademieordnung Fremdsprachenberufe

Vom 26. März 2013 (GVBl S. 235)


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414; ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern (Fachakademieordnung Fremdsprachenberufe - FakO Sprachen) vom 10. August 1987 (GVBl S. 278, BayRS 2236-9-1-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2005 (GVBl S. 574), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden jeweils das Wort „Fremdsprachenberufe“ durch die Worte „Übersetzen und Dolmetschen“ und die Abkürzung „FakO Sprachen“ durch die Abkürzung „FakOÜDol“ ersetzt.

2.
In der Inhaltsübersicht werden in § 69 die Worte „, Außerkrafttreten, Übergangsregelung“ gestrichen.

3.
In § 1 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Fremdsprachenberufe“ durch die Worte „Übersetzen und Dolmetschen“ ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 wird das Wort „Fremdsprachenberufe“ durch die Worte „Übersetzen und Dolmetschen“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird aufgehoben.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Fremdsprachenberufe“ durch die Worte „Übersetzen und Dolmetschen“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „gleichwertig anerkannten Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen“ durch die Worte „der Staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten gleichwertig anerkannten Abschluss einer einschlägigen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Goethe-Instituts“ ein Komma und die Worte „das Goethe-Zertifikat C1“ eingefügt.

6.
In § 7 Abs. 2 Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

7.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Fachakademie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

8.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Studierende, die im Rahmen der erfolgreich abgelegten Staatlichen Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder für Euro-Korrespondenten in der Prüfungsaufgabe § 32 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 oder § 32a Abs. 2 Nr. 4 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe mindestens die Note 4 erzielt haben, können vom Pflichtfach Nr. 13 der Stundentafel befreit werden, wenn die Ausbildung an der Fachakademie in derselben Sprache als Zweite Fremdsprache erfolgt wie an der Berufsfachschule als Erste oder Zweite Fremdsprache.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; die Worte „Nummer 16“ werden durch die Worte „Nr. 20“ ersetzt.

c)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

9.
In § 13 Satz 2 wird das Wort „Fremdsprachenberufe“ durch die Worte „Übersetzen und Dolmetschen“ ersetzt.

10.
In § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.

11.
§ 21 Abs. 4 wird aufgehoben.

12.
In § 22 Abs. 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

13.
§ 26 Abs. 6 wird Abs. 5.

14.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Für die Stufe 3 der Zweiten Fremdsprache werden in allen Fächern, auch in denjenigen, die in einem früheren Studienjahr abgeschlossen wurden, Jahresfortgangsnoten festgesetzt.“

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Abweichend von den Sätzen 1 und 3 können die Jahresfortgangsnoten in den Fächern der Nrn. 7.3 und 7.4 der Anlage bis spätestens vor der mündlichen Prüfung festgesetzt und mitgeteilt werden.“

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „oder wenn mehr als fünf Unterrichtstage im dritten Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden“ eingefügt.

15.
In § 32 Abs. 2 Satz  1 wird das Wort „Jahresfortgangsnote“ durch das Wort „Jahresfortgangsnoten“ ersetzt.

16.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird das Wort „Fremdsprachenberufe“ durch die Worte „Übersetzen und Dolmetschen“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Goethe-Instituts“ die Worte „oder des Goethe-Zertifikats C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 wird das Wort „Fremdsprachenberufe“ durch die Worte „Übersetzen und Dolmetschen“ ersetzt.

17.
§ 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1Bewerber, die lediglich einzelne Teile der Abschlussprüfung im Rahmen einer Eignungsprüfung abzulegen haben, haben die Eignungsprüfung bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen bestanden sind. 2Eine Einzelprüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit ,ausreichend‘ bewertet wurde. 3Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.“

18.
In § 52 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Abs. 8 Satz 2“ durch die Worte „Abs. 9 Satz 3“ ersetzt.

19.
In § 67 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Abs. 8 Satz 1“ durch die Worte „Abs. 9 Satz 2“ ersetzt.

20.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „, Außerkrafttreten, Übergangsregelung“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. 2Die Regelungen in § 1 Nrn. 11, 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 15 gelten nicht für Studierende, die sich im Schuljahr 2012/2013 bereits im dritten Studienjahr befinden.

München, den 26. März 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Dr. Ludwig  S p a e n l e
Staatsminister