Veröffentlichung KWMBl. 2013/11 S. 202 vom 13.05.2013

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Az.: I.7-5 K 6270-3.33 747
2160-UK
2160-UK
Änderung der Hinweise zur Card für
Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 13. Mai 2013  Az.: I.7-5 K 6270-3.33 747
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Hinweise zur Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica vom 5. Mai 2010 (KWMBl S. 162) wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 2.3 Buchst. b erhält folgende Fassung:
„b)
Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe ist im Umfang eines einschlägigen „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. Sofern die Jugendleiterin/der Jugendleiter für eine Jugendorganisation tätig ist, deren Jugendarbeit in der Regel nicht mit besonderen Gefährdungslagen verbunden ist, kann der Standard „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ gemäß § 19 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) als ausreichend angesehen werden. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor