Veröffentlichung KWMBl. 2013/15 S. 238 vom 08.07.2013

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Az.: III.5-5 O 4207-6a.70 200
2230.1.1.1.2.4-UK
2230.1.1.1.2.4-UK
Gebundene Ganztagsangebote an Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 8. Juli 2013  Az.: III.5-5 O 4207-6a.70 200
 
Für eine ganztägige schulische Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler können gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) gebundene Ganztagsangebote an Schulen in Form von eigenen Ganztagsklassen mit rhythmisierter Tages- und Unterrichtsgestaltung eingerichtet werden. Die Einrichtung und die Ausstattung zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes erfolgen auf Antrag des jeweiligen Schulaufwandsträgers durch den Freistaat Bayern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt. Die Planungen zur Einrichtung gebundener Ganztagsangebote an öffentlichen Schulen erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
An staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern Träger der gebundenen Ganztagsangebote als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts unter Einbeziehung außerunterrichtlicher Angebote in schulischer Verantwortung.
An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewährt der Freistaat Bayern zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes für gebundene Ganztagsangebote im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bzw. der Bekanntmachung zu offenen Ganztagsangeboten und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, oder ordnet diesen Schulen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen staatliche Lehrkräfte zu. Träger dieser gebundenen Ganztagsangebote ist der jeweilige kommunale oder freie Schulträger.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt hierzu im Einzelnen folgende Bestimmungen:
1.
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
1.1
Ein gebundenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung setzt voraus, dass an mindestens vier Wochentagen ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot mit einem durchgehend strukturierten Aufenthalt an der Schule von täglich mehr als sieben Zeitstunden bereit gestellt wird, das für die Schülerinnen und Schüler an allen vier Wochentagen verpflichtend ist, dass die vormittäglichen und nachmittäglichen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler in einem konzeptionellen Zusammenhang stehen, dass der Unterricht in einer eigenen Ganztagsklasse in rhythmisierter Form erteilt wird und dass das Bildungs- und Betreuungsangebot unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt wird (Art. 57 Abs. 2 BayEUG).
1.2
Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine gebundenen Ganztagsangebote im Sinne dieser Bekanntmachung.
1.3
Ein gebundenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann an
Grundschulen,
Mittelschulen,
Sonderpädagogischen Förderzentren,
Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen,
Realschulen,
Wirtschaftsschulen und
Gymnasien
eingerichtet werden.
Ein gebundenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann auch an
sonstigen Förderzentren mit Ausnahme des Förderschwerpunkts geistige Entwicklung sowie
sonstigen allgemein bildenden Schulen und Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
ergänzend zu Maßnahmen in Einrichtungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII oder des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII eingerichtet werden. Angebote der Heilpädagogischen Tagesstätten sollen nicht durch gebundene Ganztagsangebote ersetzt werden.
2.
Gebundene Ganztagsangebote an staatlichen Schulen
2.1
Genehmigungsvoraussetzungen
2.1.1
Gebundene Ganztagsangebote werden auf Antrag des Schulaufwandsträgers jeweils in Form eines einzelnen Ganztagsklassenzuges (gebundener Ganztagszug) für alle Jahrgangsstufen gemäß Nr. 2.2.1 oder für bestimmte Jahrgangsstufen der Schule gemäß Nr. 2.1.3 genehmigt. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.1.2
Voraussetzung für die Genehmigung eines gebundenen Ganztagszuges und für die Einrichtung einer gebundenen Ganztagsklasse ist, dass ein gebundenes Ganztagsangebot im Sinne der Nr. 1 vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1.2.1
Das gebundene Ganztagsangebot gewährleistet ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen mit einer Unterrichts- und Betreuungszeit von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Im begründeten Einzelfall kann die Unterrichts- und Betreuungszeit bereits um 15.30 Uhr enden.
2.1.2.2
Das gebundene Ganztagsangebot beinhaltet eine tägliche Mittagsverpflegung, die grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend im Klassenverband stattfindet.
2.1.2.3
Das gebundene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt. Inhalt und Durchführung des gebundenen Ganztagsangebotes als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts entsprechen den jeweils einschlägigen allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist auch im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebotes zu verwirklichen.
2.1.2.4
Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung im Benehmen mit Elternbeirat und Schulforum sowie unter Beteiligung eines eventuellen Kooperationspartners gemäß Nr. 2.4.2 erarbeitetes pädagogisches Konzept für die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. Das pädagogische Konzept muss dabei insbesondere folgende Inhalte und Gestaltungselemente berücksichtigen:
Angebote und Maßnahmen zur individuellen schulischen Förderung
Intensivierungs-, Lern-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungseinheiten unter Einbeziehung von Hausaufgaben
Angebote und Maßnahmen zur Vermittlung und Verbesserung sozialer und personaler Kompetenzen
Förderung individueller Neigungen und Begabungen und Erziehung zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
Im Rahmen der individuellen Förderung soll bedarfsgerecht ein besonderer Schwerpunkt auf einer nachhaltigen Sprachförderung der Schülerinnen und Schüler liegen. Daneben soll das pädagogische Konzept zusätzliche Schwerpunkte entsprechend dem jeweiligen Schulprofil sowie den besonderen Möglichkeiten oder Bedürfnissen an der jeweiligen Schule und in der jeweiligen Schulart enthalten (z. B. Sport, musische, ästhetische und künstlerische Bildung, Berufsorientierung, Gesundheitserziehung). Im pädagogischen Konzept sind darüber hinaus Angaben zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit mit dem externen Personal bzw. mit externen Kooperationspartnern gemäß Nr. 2.4 zu machen.
2.1.2.5
Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt als Organisationsprinzip eine rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung zugrunde, die sich aus dem pädagogischen Konzept und den jeweiligen Stundenplänen der gebundenen Ganztagsklassen ergeben muss. Rhythmisierung setzt dabei voraus, dass im Rahmen der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten an der Schule ein zeitlich ausgewogener Wechsel zwischen Phasen der Anstrengung und der Erholung, der Bewegung und der Ruhe, der kognitiven und der praktischen Leistungen sowie zwischen unterschiedlichen Lehr- und Lernformen und Methoden stattfindet.
Die Basisstandards, die im Qualitätsrahmen für gebundene Ganztagsschulen beschrieben sind (Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen vom 9. August 2012 (KWMBl S. 253)), sind einzuhalten.
2.1.2.6
Für das gebundene Ganztagsangebot wird in der jeweiligen Jahrgangsstufe die erforderliche Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern zur Bildung einer gebundenen Ganztagsklasse erreicht. Maßgebend hierfür sind die für die jeweilige Schulart geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Klassenbildung. An Grundschulen und Förderschulen1) können gebundene Ganztagsklassen unter den hierfür allgemein geltenden Voraussetzungen auch in Form von jahrgangskombinierten Klassen eingerichtet werden. Soweit die Personalausstattung von Schulen mit Lehrerstunden bezogen auf die jeweilige Klassenzahl erfolgt, darf die Einrichtung von Ganztagsklassen zu keiner höheren Zahl an Klassen in der betreffenden Jahrgangsstufe führen, als sich bei der Klassenbildung nach der Schülerzahl in der Jahrgangsstufe gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen zur Klassenbildung ohne die Ganztagsklasse ergeben würde.
2.1.2.7
Der Schulaufwandsträger der Schule verpflichtet sich zur Übernahme des durch die Einrichtung und den Betrieb des gebundenen Ganztagsangebotes anfallenden zusätzlichen Sachaufwandes und zur Mitfinanzierung des Personalaufwandes gemäß Nr. 2.3.3.
2.1.2.8
Die Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten zwischen dem Besuch eines Ganztagsangebotes und der Halbtagsschule muss in jeder Jahrgangsstufe gewährleistet sein. Gebundene Ganztagsangebote können daher grundsätzlich nur an mindestens zweizügigen Schulen eingerichtet werden. Durch eine Schülerprognose muss nachgewiesen werden, dass die Mehrzügigkeit der Schule mittelfristig gesichert ist. In Abweichung hiervon kann ein gebundenes Ganztagsangebot unter einer der folgenden Voraussetzungen auch an einer einzügigen Schule eingerichtet werden:
An Grundschulen und Förderschulen2) können zur Gewährleistung der Wahlfreiheit Parallelklassen durch die Bildung von jahrgangskombinierten Klassen eingerichtet werden.
Bei einer Zusammenarbeit mehrerer Mittelschulen in einem Schulverbund gemäß Art. 32a BayEUG können die Bildungsangebote innerhalb des Verbundes durch das pädagogisch-fachliche Kooperationskonzept der Schulen und den Kooperationsvertrag der beteiligten Schulaufwandsträger dergestalt organisiert werden, dass das gebundene Ganztagsangebot an einem einzügigen Mittelschulstandort eingerichtet wird, während diejenigen Schülerinnen und Schüler, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, einen anderen Mittelschulstandort innerhalb des Verbundes besuchen können.
Die Einrichtung eines gebundenen Ganztagsangebotes für Mittlere-Reife-Klassen nach Nr. 2.1.3 Buchst. b kann auch erfolgen, wenn an einer Schule, die nicht einem Schulverbund angehört, oder innerhalb eines Schulverbundes nicht mehrere parallele Mittlere-Reife-Züge bestehen, sofern diejenigen Schülerinnen und Schüler in Mittlere-Reife-Klassen, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, durch das Staatliche Schulamt einem anderen Schulstandort mit Mittlere-Reife-Klassen zugewiesen werden können.
Mittelschulen, die nicht im Rahmen eines Schulverbundes gemäß Art. 32a BayEUG zusammenarbeiten, können einen gebundenen Ganztagszug in Kooperation mit benachbarten Mittelschulen einrichten, wenn die zuständigen Schulaufwandsträger hierzu eine Kooperationsvereinbarung über Organisation, Betrieb und Kostenübernahme für den gebundenen Ganztagszug einschließlich der Organisation und Finanzierung der notwendigen Schülerbeförderung schließen. Die Gewährleistung der Wahlfreiheit zwischen Ganztags- und Halbtagsschule erfolgt durch Zuweisung der Schülerinnen und Schüler gemäß Art. 43 Abs. 2 BayEUG.
Daneben können unter den Voraussetzungen der Art. 32 Abs. 4 Satz 2 und Art. 32a Abs. 9 Satz 2 BayEUG auf der Grundlage eines gesonderten Ganztagssprengels auf Antrag des Schulaufwandsträgers Grundschulen und Mittelschulen eingerichtet werden, an denen bei Vollausbau des Ganztagsangebotes ausschließlich gebundene Ganztagsklassen bestehen. Die Schülerinnen und Schüler, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, besuchen in diesem Fall diejenige Grundschule oder Mittelschule mit Halbtagsunterricht, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hinsichtlich des Halbtagssprengels derjenigen Grundschule, an der dann ausschließlich gebundene Ganztagsklassen bestehen, erfolgt eine Sprengeländerung, damit auch die Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel haben, eine Grundschule mit Halbtagsangebot besuchen können. Gehören die Mittelschulen des gesonderten Ganztagssprengels keinem Schulverbund an, gilt dies auch hinsichtlich des Halbtagsprengels derjenigen Mittelschule, an der dann ausschließlich gebundene Ganztagsklassen bestehen.
Auch innerhalb eines Schulverbundes gemäß Art. 32a BayEUG können durch das pädagogisch-fachliche Kooperationskonzept der Schulen und den Kooperationsvertrag der beteiligten Schulaufwandsträger Mittelschulen eingerichtet werden, an denen ausschließlich gebundene Ganztagsklassen bestehen. Die Schülerinnen und Schüler, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, besuchen in diesem Fall eine andere Mittelschule innerhalb des Schulverbundes mit Halbtagsunterricht.
2.1.3
Gebundene Ganztagszüge können durch den Schulaufwandsträger beantragt und nach Maßgabe von Nr. 2.1.1 und Nr. 2.1.2 genehmigt werden
a)
an Grundschulen für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder nur für die Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4 oder gemäß Nr. 2.1.2.6 in jahrgangskombinierter Form,
b)
an Mittelschulen im Regelfall für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen oder im Einzelfall für eine geringere Zahl von Jahrgangsstufen,
c)
an Förderschulen3)
in der Grundschulstufe jeweils gesondert für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder nur für die Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4,
in der Mittelschulstufe für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder im Einzelfall für eine geringere Zahl von Jahrgangsstufen
oder gemäß Nr. 2.1.2.6 in jahrgangskombinierter Form,
d)
an Realschulen und an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit der Möglichkeit einer nachfolgenden Erweiterung auf die Jahrgangsstufen 7 bis 10,
e)
an Gymnasien für die Jahrgangsstufen 5 und 6 mit der Möglichkeit einer nachfolgenden Erweiterung auf die Jahrgangsstufen 7 bis 10,
f)
an Wirtschaftsschulen und an Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung in der Jahrgangsstufe 7 mit der Möglichkeit einer Erweiterung auf die Jahrgangsstufe 8.
2.2
Aufbau von gebundenen Ganztagszügen
2.2.1
Bei Genehmigung eines gebundenen Ganztagszuges kann in dem Schuljahr, auf das sich die Genehmigung bezieht, der Aufbau des Ganztagszuges mit der Einrichtung einer gebundenen Ganztagsklasse beginnen. In jedem weiteren Schuljahr kann eine zusätzliche gebundene Ganztagsklasse eingerichtet werden, bis der Vollausbau des gebundenen Ganztagszuges mit Ganztagsklassen in allen Jahrgangsstufen entsprechend der jeweiligen Antragstellung und Genehmigung erreicht ist. Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigen, dass gebundene Ganztagsklassen in mehreren Jahrgangsstufen gleichzeitig neu eingerichtet werden. Der Aufbau des Ganztagszuges durch die Einrichtung einer zusätzlichen Ganztagsklasse je Schuljahr bedarf keiner erneuten Antragstellung und Genehmigung mehr.
2.2.2
Können in einem Schuljahr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in einzelnen Jahrgangsstufen keine gebundenen Ganztagsklassen eingerichtet werden, gilt die erteilte Genehmigung des Ganztagszuges bis auf Widerruf unverändert fort, so dass in den folgenden Schuljahren davon weiterhin Gebrauch gemacht werden kann.
2.2.3
Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe mit dem Aufbau des gebundenen Ganztagszuges begonnen wird, wird einvernehmlich von Schulleitung und Schulaufwandsträger getroffen. Sie muss sich aus dem Antrag ergeben. Die Bestimmungen des jeweiligen Antragsverfahrens gemäß Nr. 2.10 können insoweit Einschränkungen vorsehen.
2.3
Personalausstattung und Finanzierung
2.3.1
Für nach Nr. 2.1 genehmigte und eingerichtete gebundene Ganztagsangebote werden staatlichen Schulen im Rahmen der Personalausstattung durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes für gebundene Ganztagsklassen zusätzliche Lehrerwochenstunden zugewiesen. Die Zuweisung beträgt je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen4) zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden und je gebundener Ganztagsklasse an Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen acht zusätzliche Lehrerwochenstunden.
Die zusätzlichen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich für den Bedarf der gebundenen Ganztagsklassen einzusetzen. Sie werden grundsätzlich für unterrichtliche, unterrichtsnahe oder pädagogisch geleitete Bildungs- und Fördermaßnahmen (Angebote zur individuellen schulischen Förderung, Intensivierungs-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungsstunden) eingesetzt. Bei solchen Angeboten entspricht eine Lehrerwochenstunde einem Einsatz der Lehrkraft im Umfang von 45 Minuten.
Soweit die jeweilige Schule in ihrem individuellen pädagogischen Konzept den Einsatz von Lehrerwochenstunden vorsieht, die keine Vor- und Nachbereitungszeit erfordern, soll sie dafür eine abweichende Verrechnung dergestalt vorsehen, dass ein Einsatz im Umfang von bis zu 90 Minuten einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft entspricht.
2.3.2
Für nach Nr. 2.1 genehmigte und eingerichtete gebundene Ganztagsangebote wird vom Freistaat Bayern daneben ein Budget ausschließlich zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes für gebundene Ganztagsklassen zur Verfügung gestellt. Es beträgt 6.000 € je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr und steht für den Abschluss von Kooperations- und Einzelverträgen mit dem externen Personal bzw. mit externen Kooperationspartnern gemäß Nr. 2.4 zur Verfügung. Gebundene Ganztagsklassen an Grund- und Förderschulen5) erhalten pro gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr in Jahrgangsstufe 1 zusätzlich 4.500 € und in Jahrgangsstufe 2 zusätzlich 3.000 €. Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der zuständigen Regierung. Der zusätzliche Sachaufwand für das gebundene Ganztagsangebot wird vom Schulaufwandsträger getragen.
2.3.3
Voraussetzung für die Personalausstattung der gebundenen Ganztagsklassen durch zusätzliche Lehrerwochenstunden sowie für die Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.2 ist, dass der Schulaufwandsträger eine Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten in Höhe von 5.000 € je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr an den Freistaat Bayern leistet. Die zuständige Regierung überwacht die Zahlung der Pauschale. Die Zahlung der Pauschale kann nicht durch anrechenbare Sach- oder Personalleistungen des Schulaufwandsträgers ersetzt oder abgegolten werden.
2.3.4
Ist der Schulaufwandsträger selbst Kooperationspartner gemäß Nr. 2.4.2, wird seine Verpflichtung zur Mitfinanzierung gemäß Nr. 2.3.3 in der Weise berücksichtigt, dass die Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten in Höhe von 5.000 € je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr bereits bei der Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.2 berücksichtigt wird. Der Kooperationsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem kommunalen Kooperationspartner kann mit Zustimmung der Schulleitung zusätzliche Förderangebote für Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr, an einem weiteren Wochentag oder sonstige besondere Angebote vorsehen. Die Kosten für diese zusätzlichen Angebote trägt der kommunale Kooperationspartner. Die zusätzlichen Förderangebote finden dann als schulische Veranstaltung statt.
2.3.5
Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Schulaufwandsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Förderung und Betreuung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII oder der Kooperationspartner gemäß Nr. 2.4.2 über das staatliche gebundene Ganztagsangebot zeitlich hinausgehende Förder- und Betreuungsangebote vorsieht. Solche zusätzlichen Förderangebote finden grundsätzlich nicht in staatlicher Trägerschaft und damit außerhalb der schulischen und staatlichen Verantwortung statt. Schulleitung und Schulaufwandsträger bzw. Kooperationspartner sollen ihre Angebote jedoch aufeinander abstimmen.
Vereinbart und vergütet der Schulaufwandsträger mit einem freien gemeinnützigen Träger im Sinne von Nr. 2.4.2 als Kooperationspartner ergänzende, über das staatliche Angebot hinausgehende Betreuungsangebote, um z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr, an einem weiteren Wochentag oder sonstige besondere Angebote anzubieten, können diese als schulische Veranstaltung durch- oder fortgeführt werden, wenn Schulleitung und zuständige Regierung dem ergänzenden Vertrag zwischen Schulaufwandsträger und Kooperationspartner zustimmen, die Anforderungen an das für diese Angebote eingesetzte Personal den Anforderungen gemäß Nr. 2.4.1 entsprechen und der Schulleitung für diese Angebote ein Weisungsrecht gegenüber dem Kooperationspartner eingeräumt wird.
2.4
Externes Personal in gebundenen Ganztagsangeboten
2.4.1
Das in gebundenen Ganztagsangeboten im Rahmen von Einzelverträgen oder von Kooperationsverträgen gemäß Nr. 2.4.2 eingesetzte externe Personal muss die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten und über die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche Fachkompetenz verfügen. Die Schulleitung legt unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften die Anforderungen an die erforderliche Fachkompetenz fest. Das eingesetzte Personal muss darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und im Rahmen ihrer Tätigkeit in den gebundenen Ganztagsangeboten die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren. Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, die Bundesrepublik Deutschland, ein Land oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, kommen für eine Tätigkeit in den gebundenen Ganztagsangeboten nicht in Betracht. Der Schulleitung ist vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen.
2.4.2
Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger außerunterrichtliche Bildungs- und Betreuungsangebote einem freien gemeinnützigen Träger oder einer Kommune als Kooperationspartner übertragen. Hierzu wird auf Vorschlag der Schulleitung ein Kooperationsvertrag zwischen dem freien Träger bzw. der Kommune und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, geschlossen. Hierfür ist ausschließlich der in der Anlage beigefügte Musterkooperationsvertrag zu verwenden.
2.4.3
Der freie gemeinnützige Träger oder die Kommune führt die Bildungs- und Betreuungsangebote mit Personal, das durch den freien gemeinnützigen Träger oder die Kommune beschäftigt wird, gemäß dem jeweiligen pädagogischen Konzept und dem im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungsumfang durch. Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt.
2.4.4
Kommunale Kooperationspartner können Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise sein, soweit deren Tätigkeit im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Anhaltspunkte für mögliche Kooperationspartner können insoweit die zwischen dem Freistaat Bayern und der jeweiligen Organisation geschlossenen Rahmenvereinbarungen und Absichtserklärungen geben.
2.4.5
Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger ergänzend oder alternativ Einzelpersonen für die Bildungs- und Betreuungsangebote in den gebundenen Ganztagsklassen einsetzen. Hierzu wird auf Vorschlag der Schulleitung ein befristetes Beschäftigungs-, Honorar- oder Dienstverhältnis zwischen der Einzelperson und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, begründet. Hierfür sind ausschließlich die von der Regierung zur Verfügung gestellten Musterverträge und Formulare zu verwenden. Jedes Vertragsverhältnis setzt vor Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich eine Befristungsvereinbarung voraus oder enthält grundsätzlich eine solche.
2.5
Anmeldung und Teilnahme
2.5.1
Die Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule und Ganztagsangeboten wird gewährleistet. Die Schülerinnen und Schüler besuchen das Ganztagsangebot stets aufgrund einer freiwilligen Entscheidung ihrer Erziehungsberechtigten.
2.5.2
Die Schülerinnen und Schüler werden durch ihre Erziehungsberechtigten jeweils für ein Schuljahr vor Beginn des Schuljahres zur verpflichtenden Teilnahme an einem gebundenen Ganztagsangebot in einer Ganztagsklasse bei der Schulleitung angemeldet. Die Anmeldung und die Teilnahmeverpflichtung beziehen sich auf die gesamte Dauer der Bildungs- und Betreuungsangebote von mindestens vier Wochentagen mit Unterrichts- und Betreuungszeiten von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit Elternbeirat und Schulforum und im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger über diese Mindestzeit hinausgehende verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeiten festlegen.
2.5.3
Auf den Besuch einer Ganztagsklasse besteht kein Rechtsanspruch. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann insbesondere aufgrund der jeweils einschlägigen Bestimmungen zur Klassenhöchstzahl beschränkt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage pädagogischer, familiärer und sozialer Gesichtspunkte. Die für die Aufnahme entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Auswahlkriterien sind den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Anmeldeverfahrens bekannt zu geben. Ablehnungsentscheidungen sind gegenüber den Erziehungsberechtigten auf Anfrage unter Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten anderer Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten zu begründen.
2.5.4
Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Anwesenheits- und Teilnahmepflicht. Es gelten insoweit die Bestimmungen der Schulordnungen für den Unterricht bzw. für schulische Veranstaltungen sowie für Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen während des Schuljahres.
2.6
Aufsichtspflicht
2.6.1
Für die Teilnahme an einem gebundenen Ganztagsangebot gelten die jeweiligen Bestimmungen der Schulordnungen zur Aufsicht während des Unterrichts bzw. bei schulischen Veranstaltungen. Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler trägt die Schulleitung.
2.6.2
Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignete externe Kräfte ist zulässig. Die Verpflichtung der Schulleitung nach Nr. 2.6.1 bleibt dabei unberührt. Sie ist insbesondere für Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen verantwortlich und hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen und Anordnungen eine durchgehende Aufsicht durch geeignete Kräfte zu gewährleisten. Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
2.6.3
Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus entsprechend berücksichtigt werden. In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen und das Landesprogramm für die gute gesunde Schule, jeweils in der gültigen Fassung.
2.6.4
Experimente in den naturwissenschaftlichen Bereichen und in Technik, Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht – Naturwissenschaften, Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst in der jeweils gültigen Fassung vertraut gemacht hat.
2.6.5
Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten im Bereich Sport ist zu beachten, dass eingesetzte Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie zumindest fachlich in der Lage sind, Sport zu vermitteln. Hierzu gehören die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zur Diplom-Sportlehrerin/zum Diplom-Sportlehrer, die Ausbildung zur Staatlich geprüften Sportlehrerin im freien Beruf/zum Staatlich geprüften Sportlehrer im freien Beruf sowie die Ausbildung zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrerin/zum Staatlich geprüften Gymnastiklehrer mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. Personen mit einer dieser Qualifikationen dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten vermitteln. Inhaber von Fachübungsleiterlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl I S. 192), die Bekanntmachung zum Sportunterricht bei erhöhter Ozonkonzentration vom 1. August 1991 (KWMBl I S. 219), die Bekanntmachung über Durchführungshinweise zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 (KWMBl S. 204) und die Bekanntmachung über Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl I 2003 S. 4), ber. am 6. Februar 2003 (KWMBl I S. 81), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten.
2.7
Kostenfreiheit
2.7.1
Gebundene Ganztagsangebote sind für die Dauer der verpflichtend vorgesehenen Bildungs- und Betreuungszeiten gemäß Nr. 2.1.2.1 von vier Wochentagen jeweils im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr – mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung – für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei.
2.7.2
Für zusätzliche Betreuungsangebote nach 16.00 Uhr oder für Betreuungsangebote an einem weiteren Wochentag können mit den Erziehungsberechtigten Entgelte vereinbart werden. Die Entgelte sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Angebotes bemessen sein und soziale Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen.
Soweit für gebundene Ganztagsklassen an Gymnasien, die am Schulversuch „Achtjähriges Gymnasium in Ganztagsform“ teilgenommen haben, im Schuljahr 2010/2011 wegen ihrer besonderen Ausgestaltung ein Elternbeitrag erhoben wurde, kann dies an diesen Gymnasien beibehalten werden.
2.8
Mittagsverpflegung
Die Mittagsverpflegung wird im Zusammenwirken von Schulaufwandsträger, Schulleitung und gegebenenfalls einem externen Kooperationspartner organisiert. Schulleitung und Schulaufwandsträger können hierzu in eigener Verantwortung individuelle und auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zugeschnittene pädagogische Lösungen entwickeln. Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagszeit ist schulische Aufgabe. Für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. Die Schulen wirken daran im erforderlichen Umfang mit. Im Einvernehmen kann die Aufgabe auf Dritte, z. B. Kooperationspartner, Fördervereine oder Caterer übertragen werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können die Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsschule auf Antrag bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden. Die Zuständigkeit für diese Leistung liegt bei den Jobcentern bzw. bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
2.9
Räumlichkeiten
Für gebundene Ganztagsangebote müssen geeignete Räume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung stehen. Gebundene Ganztagsangebote finden grundsätzlich in der Schule statt. Mittagsverpflegung und außerunterrichtliche Angebote können auch in Einrichtungen stattfinden, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.
2.10
Antragsverfahren und Genehmigung
2.10.1
Der Antrag auf Einrichtung eines gebundenen Ganztagsangebotes ist von der Schulleitung vorzubereiten und durch den Schulaufwandsträger zu stellen. Der Antrag ist bei Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen6) und Wirtschaftsschulen auf dem Dienstweg bei der zuständigen Regierung, bei Realschulen und Gymnasien bei der zuständigen Dienststelle des Ministerialbeauftragten einzureichen. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens vor Beginn des Schuljahres, in dem der Aufbau des Ganztagsangebotes an der jeweiligen Schule beginnen soll. Der jeweils geltende Antragstermin, die einzelnen Antragsbedingungen und die einzureichenden Antragsunterlagen werden den Schulen zu Beginn des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens bekannt gegeben.
2.10.2
Die Genehmigung des gebundenen Ganztagsangebotes wird durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Entscheidung über die Genehmigung wird bei Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Ermessen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus getroffen. Die Bereitstellung der zusätzlichen Lehrerwochenstunden und Mittel für die gebundenen Ganztagsklassen erfolgt durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. die zuständige Regierung.
2.10.3
Die Genehmigung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nr. 2.1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden. Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der gebundenen Ganztagsangebote vor Ort zu überprüfen.
3.
Gebundene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft
3.1
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.1
Die Schulträger von kommunalen Schulen sowie von staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft können staatliche Zuwendungen für den Personalaufwand gebundener Ganztagsangebote in Form eines einzelnen Ganztagsklassenzuges (gebundener Ganztagszug) für alle Jahrgangsstufen gemäß Nr. 3.2.1 oder für bestimmte Jahrgangsstufen der Schule gemäß Nr. 3.1.4 oder für einzelne Ganztagsklassen beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, gewährt.
3.1.2
Für die Zuwendungen an gebundene Ganztagszüge an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen7) mit Ausnahme der sonstigen allgemein bildenden Schulen und Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten dabei die nachfolgenden Bestimmungen. Gebundene Ganztagsklassen an Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen sowie an sonstigen allgemein bildenden Schulen und Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß Nr. 3.1.4 der Bekanntmachung zu offenen Ganztagsangeboten an Schulen in der jeweils gültigen Fassung gefördert. Gleiches gilt für gebundene Ganztagsklassen an Mittelschulen, die bereits bis einschließlich des Schuljahres 2010/2011 Zuwendungen gemäß Nr. 3.1.4 der Bekanntmachung zur offenen Ganztagsschule erhalten haben.
3.1.3
Voraussetzung einer Zuwendung ist, dass ein gebundenes Ganztagsangebot im Sinne von Nr. 1.1 und Nr. 3.1.2 Satz 1 vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.3.1
Das gebundene Ganztagsangebot gewährleistet ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen mit einer Unterrichts- und Betreuungszeit von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und beinhaltet eine tägliche Mittagsverpflegung. Im begründeten Einzelfall kann die Unterrichts- und Betreuungszeit bereits um 15.30 Uhr enden.
3.1.3.2
Das gebundene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt. Inhalt und Durchführung des gebundenen Ganztagsangebotes als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts entsprechen den für Schulen in privater Trägerschaft geltenden allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist auch im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebotes zu verwirklichen.
3.1.3.3
Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung erarbeitetes pädagogisches Konzept für die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. Das pädagogische Konzept soll dabei insbesondere folgende Inhalte und Gestaltungselemente berücksichtigen:
Angebote und Maßnahmen zur individuellen schulischen Förderung
Intensivierungs-, Lern-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungseinheiten unter Einbeziehung von Hausaufgaben
Angebote und Maßnahmen zur Vermittlung und Verbesserung sozialer und personaler Kompetenzen
Förderung individueller Neigungen und Begabungen und Erziehung zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
Im Rahmen der individuellen Förderung soll bedarfsgerecht ein besonderer Schwerpunkt auf einer nachhaltigen Sprachförderung der Schülerinnen und Schüler liegen. Daneben kann das pädagogische Konzept zusätzliche Schwerpunkte entsprechend dem jeweiligen Schulprofil sowie den besonderen Möglichkeiten oder Bedürfnissen an der jeweiligen Schule und in der jeweiligen Schulart enthalten (z. B. Sport, musische, ästhetische und künstlerische Bildung, Berufsorientierung, Gesundheitserziehung).
3.1.3.4
Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt als Organisationsprinzip eine rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung zugrunde, die sich aus dem pädagogischen Konzept und den jeweiligen Stundenplänen der gebundenen Ganztagsklassen ergeben muss. Rhythmisierung setzt dabei voraus, dass im Rahmen der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten an der Schule ein zeitlich ausgewogener Wechsel zwischen Phasen der Anstrengung und der Erholung, der Bewegung und der Ruhe, der kognitiven und der praktischen Leistungen sowie zwischen unterschiedlichen Lehr- und Lernformen und Methoden stattfindet.
Die Basisstandards, die im Qualitätsrahmen für gebundene Ganztagsschulen beschrieben sind (Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen vom 9. August 2012 (KWMBl S. 253)), sind einzuhalten.
3.1.4
Zuwendungen für gebundene Ganztagsangebote können durch den Schulträger beantragt und nach Maßgabe von Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.3 bewilligt werden
a)
an Grundschulen, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder nur für die Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie in jahrgangskombinierter Form,
b)
an Mittelschulen, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 7a Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, im Regelfall für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen oder im Einzelfall für eine geringere Zahl von Jahrgangsstufen,
c)
an Förderschulen8) in Form gebundener Ganztagszüge
in der Grundschulstufe jeweils gesondert für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder nur für die Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4,
in der Mittelschulstufe für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder im Einzelfall für eine geringere Zahl von Jahrgangsstufen
oder in jahrgangskombinierter Form.
3.1.5
Im Übrigen liegen die Organisation und inhaltliche Ausgestaltung des gebundenen Ganztagsangebotes sowie der Abschluss von Kooperationsverträgen oder von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften in der Verantwortung der Schulleitung und des Schulträgers. Der Schulträger kann im Einzelfall auch eine Zuwendung für ein von Nr. 3.1.4 abweichendes Ganztagsangebot beantragen.
3.2
Aufbau von gebundenen Ganztagszügen
3.2.1
Bei einer Bewilligung von Zuwendungen für einen gebundenen Ganztagszug kann in dem Schuljahr, auf das sich die Bewilligung bezieht, der Aufbau des Ganztagszuges mit der Zuwendung für eine gebundene Ganztagsklasse beginnen. In jedem weiteren Schuljahr kann für eine zusätzliche gebundene Ganztagsklasse eine Zuwendung gewährt werden, bis der Vollausbau des gebundenen Ganztagszuges mit Ganztagsklassen in allen Jahrgangsstufen bzw. des im Einzelfall beantragten und bewilligten Ganztagsangebotes erreicht ist. Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigen, dass gebundene Ganztagsklassen in mehreren Jahrgangsstufen gleichzeitig neu in die staatliche Zuwendung einbezogen werden. Der Aufbau des Ganztagszuges durch die Gewährung einer Zuwendung für eine zusätzliche Ganztagsklasse je Schuljahr bedarf keiner erneuten Antragstellung und Bewilligung mehr.
3.2.2
Können in einem Schuljahr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in einzelnen Jahrgangsstufen keine gebundenen Ganztagsklassen eingerichtet werden, gilt die erteilte Bewilligung des Ganztagszuges bis auf Widerruf unverändert fort, so dass in den folgenden Schuljahren davon weiterhin Gebrauch gemacht werden kann.
3.2.3
Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe mit dem Aufbau des gebundenen Ganztagszuges begonnen wird, wird von Schulleitung und Schulträger getroffen. Sie muss sich aus dem jeweiligen Antrag ergeben.
3.3
Personalausstattung und Finanzierung
3.3.1
Für nach Nr. 3.1.1, Nr. 3.1.3 und Nr. 3.1.4 bewilligte und eingerichtete gebundene Ganztagsangebote werden staatlich genehmigten Grundschulen und staatlich genehmigten Mittelschulen sowie den vorgenannten Förderschulen in freier Trägerschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes in Form eines Festbetrages gewährt. Dieser beträgt je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr an
Grundschulen
21.500 €
Mittelschulen
21.500 €
Förderschulen9)
25.000 €
Gebundene Ganztagsklassen an Grund- und Förderschulen erhalten pro gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr in Jahrgangsstufe 1 zusätzlich 4.500 € und in Jahrgangsstufe 2 zusätzlich 3.000 €. Die Zuwendungen sind ausschließlich zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes für die gebundenen Ganztagsklassen einzusetzen. Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel werden für nach Nr. 3.1.1, Nr. 3.1.3 und Nr. 3.1.4 bewilligte und eingerichtete gebundene Ganztagsangebote an staatlich anerkannten Grundschulen, an staatlich anerkannten Mittelschulen sowie an staatlich anerkannten Förderschulen10) durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes anstelle der Zuwendung nach Nr. 3.3.1 grundsätzlich zusätzliche Lehrerwochenstunden durch Zuordnung staatlicher Lehrkräfte bzw. Förderlehrer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine staatliche Zuwendung in Form eines Festbetrages gemäß Nr. 3.4.3 zugewiesen werden. Die Zuweisung in Form von Lehrerwochenstunden beträgt je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen11) zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden.
Die zusätzlichen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich für den Bedarf der gebundenen Ganztagsklassen einzusetzen. Sie werden grundsätzlich für unterrichtliche, unterrichtsnahe oder pädagogisch geleitete Bildungs- und Fördermaßnahmen (Angebote zur individuellen schulischen Förderung, Intensivierungs-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungsstunden) eingesetzt. Bei solchen Angeboten entspricht eine Lehrerwochenstunde einem Einsatz der Lehrkraft im Umfang von 45 Minuten.
Soweit die jeweilige Schule in ihrem individuellen pädagogischen Konzept den Einsatz von Lehrerwochenstunden vorsieht, die keine Vor- und Nachbereitungszeit erfordern, soll sie dafür eine abweichende Verrechnung dergestalt vorsehen, dass ein Einsatz im Umfang von bis zu 90 Minuten einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft entspricht.
3.3.2
Für die Zuordnung der staatlichen Lehrkräfte bzw. Förderlehrer sind Art. 31 Abs. 5 bzw. Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) entsprechend anzuwenden. Daneben wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine staatliche Zuwendung in Form eines Festbetrages gewährt. Dieser beträgt 1.000 € je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr. Gebundene Ganztagsklassen an Grund- und Förderschulen12) erhalten pro gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr in Jahrgangsstufe 1 zusätzlich 4.500 € und in Jahrgangsstufe 2 zusätzlich 3.000 €. Die Zuwendung ist ausschließlich zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes für die gebundenen Ganztagsklassen einzusetzen. Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
3.3.3
Bei der Bemessung der Festbetragsfinanzierung nach Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.3 ist bereits ein Eigenbeitrag des jeweiligen Schulträgers zum Personalaufwand in Höhe von 5.000 € je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr berücksichtigt.
3.4
Personal in gebundenen Ganztagsangeboten
Die gebundenen Ganztagsangebote müssen von einer Lehrkraft oder sonstigen pädagogischen Fachkraft (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) geleitet werden. Der Schulträger hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den gebundenen Ganztagsklassen eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. Die Bestimmungen zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG sind zu beachten. Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals.
3.5
Anmeldung und Teilnahme
3.5.1
Die Schülerinnen und Schüler werden durch ihre Erziehungsberechtigten mindestens jeweils für ein Schuljahr vor Beginn des Schuljahres zur verpflichtenden Teilnahme an einem gebundenen Ganztagsangebot in einer Ganztagsklasse angemeldet. Die Anmeldung und die Teilnahmeverpflichtung beziehen sich auf die gesamte Dauer der Bildungs- und Betreuungsangebote von mindestens vier Wochentagen mit Unterrichts- und Betreuungszeiten von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Schulträger und Schulleitung können über diese Mindestzeit hinausgehende verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeiten festlegen.
3.5.2
Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Anwesenheits- und Teilnahmepflicht.
3.6
Teilnehmerbeitrag
Für gebundene Ganztagsangebote können an Schulen in freier Trägerschaft Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein.
3.7
Räumlichkeiten
Für gebundene Ganztagsangebote müssen geeignete Räume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung stehen. Gebundene Ganztagsangebote finden grundsätzlich in der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.
3.8
Antragsverfahren und Bewilligung
3.8.1
Der Antrag auf Zuwendung für ein gebundenes Ganztagsangebot ist von der Schulleitung vorzubereiten und durch den Schulträger zu stellen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg bei der zuständigen Regierung einzureichen. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens vor Beginn des Schuljahres, in dem die Zuwendung für das Ganztagsangebot an der jeweiligen Schule beginnen soll. Der jeweils geltende Antragstermin, die einzelnen Antragsbedingungen und die einzureichenden Antragsunterlagen werden den Schulen zu Beginn des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens bekannt gegeben.
3.8.2
Die Bewilligung der Zuwendungen für das gebundene Ganztagsangebot wird durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erteilt. Sie ersetzt nicht die erforderliche Genehmigung gemäß Art. 92 bzw. Art. 99 BayEUG. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung über die Zuwendung wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Ermessen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus getroffen. Die Bereitstellung der zusätzlichen Lehrerwochenstunden und Mittel für die gebundenen Ganztagsklassen erfolgt durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. die zuständige Regierung.
3.8.3
Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nr. 3.1 genannten Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden. Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der gebundenen Ganztagsangebote vor Ort zu überprüfen.
4.
Schlussbestimmungen
4.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2013 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu gebundenen Ganztagsangeboten an Schulen vom 1. August 2011 (KWMBl S. 240) außer Kraft.
4.2
Anlage
Der in Nr. 2.4.2 genannte Musterkooperationsvertrag ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Er ist auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter dem Pfad http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/ganztagsschule.html verfügbar.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
 
————————
1)
gemäß Nr. 1.3
2)
gemäß Nr. 1.3
3)
gemäß Nr. 1.3
4)
gemäß Nr. 1.3
5)
gemäß Nr. 1.3
6)
gemäß Nr. 1.3
7)
gemäß Nr. 1.3
8)
gemäß Nr. 3.1.2
9)
gemäß Nr. 3.1.2
10)
gemäß Nr. 3.1.2
11)
gemäß Nr. 3.1.2
12)
gemäß Nr. 3.1.2