Veröffentlichung KWMBl. 2013/18 S. 278 vom 16.08.2013

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Az.: VII.7-5 H 9001.7-7b.84 062
2236.4-UK
2236.4-UK
Pflegebonus, Meisterprämie und Prämie für
gleichgestellte Abschlüsse (Prämie),
Erstattung der Gebühren für die
Gebärdensprachdolmetscherprüfung
sowie Meisterpreis
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 16. August 2013  Az.: VII.7-5 H 9001.7-7b.84 062
 
Inhaltsübersicht
1.
Pflegebonus
1.1
Zweck
1.2
Begünstigte
1.3
Klassenzuschuss
1.3.1
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege
1.3.2
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe
1.3.3
Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik
1.3.4
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege
1.3.5
Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege
1.3.6
Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
1.3.7
Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe bzw. Kinderpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
1.3.8
Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen
1.3.9
Umfang des Schulgeldverzichts
1.4
Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe
1.5
Verfahren
1.5.1
Zuständigkeit
1.5.2
Abrechnungsverfahren und Abschlagszahlungen
1.5.3
Prüfungsrecht
2.
Meisterprämie und Prämie für gleichgestellte Abschlüsse (Prämie)
2.1
Zweck
2.2
Begünstigte; Höhe der Prämie
2.3
Zuständigkeit; Verfahren
3.
Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung
3.1
Zweck
3.2
Begünstigte; Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung
3.3
Zuständigkeit; Verfahren
4.
Meisterpreis
4.1
Zweck
4.2
Voraussetzungen
4.3
Zuständigkeit; Verfahren
5.
Freiwilligkeit
6.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
 
Anlage zu Nr. 4.2 Meisterpreis:
Fachschulen und Fachakademien, an denen ein Meisterpreis vergeben wird
 
1.
Pflegebonus
1.1
Zweck
Die Träger
privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe bzw. Kinderpflege,
privater Fachakademien für Sozialpädagogik und
privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). Für private Berufsfachschulen für Altenpflege bzw. Altenpflegehilfe bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus einen schulbezogenen Sockelbetrag als freiwillige Leistung.
Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben. Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist.
Der Freistaat will auf diese Weise eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe
Altenpflegerin / Altenpfleger,
Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
Erzieherin / Erzieher,
Kinderpflegerin / Kinderpfleger,
Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger oder
Heilerziehungspflegehelferin / Heilerziehungspflegehelfer
zu entscheiden.
 
1.2
Begünstigte
Auf Antrag erhalten die Träger
1.
privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe bzw. Kinderpflege,
2.
privater Fachakademien für Sozialpädagogik und
3.
privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.
 
1.3
Klassenzuschuss
1.3.1
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege erhält für Vollzeitklassen mit 13 oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss von 29.000 Euro je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Für Vollzeitklassen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Schülerinnen bzw. Schülern erhält der Träger einen jährlichen Betrag gemäß Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
20.000 Euro
7
21.500 Euro
8
23.000 Euro
9
24.500 Euro
10
26.000 Euro
11
27.000 Euro
12
28.000 Euro
 
Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung in der Teilzeitform an (vierjährige Ausbildungsdauer), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Viertel.
 
1.3.2
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit 13 oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss von 21.000 Euro je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Für Vollzeitklassen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Schülerinnen bzw. Schülern erhält der Träger einen jährlichen Betrag gemäß Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
12.000 Euro
7
13.500 Euro
8
15.000 Euro
9
16.500 Euro
10
18.000 Euro
11
19.000 Euro
12
20.000 Euro
 
Für Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe, die bereits vor dem 1. Januar 2012 eine Ausbildung in der Teilzeitform (zweijährige Ausbildungsdauer) anboten, halbieren sich die genannten Beträge. Schulträger, die das Teilzeitangebot erst ab oder nach dem 1. Januar 2012 einführten bzw. einführen, erhalten keinen Klassenzuschuss.
 
1.3.3
Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik erhält für Klassen im 1. und 2. Studienjahr (Vollzeitform) mit 13 oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss von 21.000 Euro je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Für Klassen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Schülerinnen bzw. Schülern erhält der Träger einen jährlichen Betrag gemäß Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
12.000 Euro
7
13.500 Euro
8
15.000 Euro
9
16.500 Euro
10
18.000 Euro
11
19.000 Euro
12
20.000 Euro
 
Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Seminar an, erhöhen sich die vorstehend genannten Beträge um jährlich jeweils 5.000 Euro.
Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend. Beispielsweise verringern sich die Beträge
bei dreijähriger Dauer des schulischen Teils der Ausbildung, um jeweils ein Drittel oder
bei zweijähriger Dauer des in der vollzeitschulischen Ausbildung 2. Studienjahres auf die Hälfte.
 
1.3.4
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege erhält für Klassen mit 13 oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss von 25.000 Euro je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Für Klassen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Schülerinnen bzw. Schülern erhält der Träger einen jährlichen Betrag gemäß Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
16.000 Euro
7
17.500 Euro
8
19.000 Euro
9
20.500 Euro
10
22.000 Euro
11
23.000 Euro
12
24.000 Euro
 
1.3.5
Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährige Regelausbildungsdauer) erhält für Klassen mit 6 oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
20.000 Euro
7
22.000 Euro
8
24.000 Euro
9
26.000 Euro
10
28.000 Euro
11
29.000 Euro
12
30.000 Euro
13–17
31.000 Euro
18–25
33.000 Euro
ab 26
35.000 Euro
 
Findet die Ausbildung in der zweijährigen Form statt, erhöht sich der Klassenzuschuss um jeweils die Hälfte.
 
1.3.6
Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erhält für Klassen mit 6 oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
17.000 Euro
7
19.000 Euro
8
21.000 Euro
9
23.000 Euro
10
25.000 Euro
11
26.000 Euro
12
27.000 Euro
13–17
28.000 Euro
18–25
30.000 Euro
ab 26
32.000 Euro
 
1.3.7
Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe bzw. Kinderpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten
Berufsfachschule für Altenpflege, Altenpflegehilfe bzw. Kinderpflege,
Fachakademie für Sozialpädagogik oder
Fachschule für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
erhält 65 v. H. des klassenbezogenen Zuschusses für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. Art. 45 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BaySchFG gelten entsprechend.
 
1.3.8
Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen
Bildet eine Schule Klassen mit 12 oder weniger Schülerinnen bzw. Schülern, hat der Schulträger unaufgefordert nachzuweisen, dass die Bildung dieser Klassen aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich war.
 
1.3.9
Umfang des Schulgeldverzichts
Der Schulgeldverzicht schließt nicht die Erhebung von Beiträgen zu Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand der Schule aus, soweit diese Beiträge sich im üblichen Rahmen vergleichbarer Kostenbeiträge an privaten Ersatzschulen bewegen.
 
1.4
Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe
Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält der Schulträger außerdem einen Sockelbetrag in Höhe von 21 v. H. des Lehrpersonalaufwands. Der Lehrpersonalaufwand ist in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG und mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der Versorgungszuschlag 25 v. H. beträgt. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein; ansonsten entfällt der Sockelbetrag für die betreffenden Unterrichtswochenstunden.
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 13,65 v. H. des beschriebenen Lehrpersonalaufwands. Der Fördersatz für den Sockelbetrag erhöht sich auf 21 v. H., wenn eine lediglich genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erfüllt.
 
1.5
Verfahren
1.5.1
Zuständigkeit
Die Regierungen sind sachlich zuständig für die Gewährung des Zuschusses.
 
1.5.2
Abrechnungsverfahren und Abschlagszahlungen
Für den Klassenzuschuss gegen freiwilligen Schulgeldverzicht (Nr. 1.3) sind die Regelungen in § 22 Abs. 3 AVBaySchFG entsprechend anzuwenden. Der Schulträger hat bei der Anforderung des Zuschusses schriftlich zu erklären, dass kein Schulgeld unmittelbar von den Schülerinnen und Schülern erhoben wird.
Für den schulbezogenen Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe (Nr. 1.4) findet die Regelung von § 18 in Verbindung mit § 12 AVBaySchFG entsprechende Anwendung.
 
1.5.3
Prüfungsrecht
Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.
 
2.
Meisterprämie und Prämie für gleichgestellte Abschlüsse (Prämie)
2.1
Zweck
Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen künftigen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Der Freistaat Bayern setzt hierzu im Bereich der schulischen beruflichen Bildung einen Anreiz: Junge Berufstätige und vergleichbar Qualifizierte, die eine Fortbildung an einer Fachschule oder Fachakademie in Bayern absolvieren, erhalten für ihren erfolgreichen Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) eine Meisterprämie bzw. eine Prämie für gleichgestellte Abschlüsse (Prämie). Dieser Anreiz erstreckt sich auch auf diejenigen, die mit Erfolg
an einer Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie teilnehmen und dadurch zugleich oder nach einem gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangen oder
an der Übersetzerprüfung, der Dolmetscherprüfung oder der Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus teilnehmen
und zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern wohnen oder beschäftigt sind.
 
2.2
Begünstigte; Höhe der Prämie
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine berufliche Ausbildung (Weiterbildung) an einer Fachschule bzw. Fachakademie in Bayern erfolgreich abschließt, erhält eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro. Gleiches gilt für diejenige bzw. denjenigen, die bzw. der
eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt, durch die sie bzw. er zugleich den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt, oder
eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt und nach einem zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt, oder
die Übersetzerprüfung, die Dolmetscherprüfung oder die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus erfolgreich ablegt
und zum Zeitpunkt der Feststellung des abschließenden Prüfungsergebnisses ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort im Freistaat Bayern hat.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen wird die Prämie je bestandener Prüfung gewährt. Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z. B. Fachschule / Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.
 
2.3
Zuständigkeit; Verfahren
Die Fachschulen und Fachakademien bzw. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ermitteln die Begünstigten. Bei der
Externenprüfung, die zugleich bzw. nach einem gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum einen Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) vermittelt, bzw.
Übersetzerprüfung, Dolmetscherprüfung oder Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden,
weisen die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten ihren Wohnsitz bzw. ihren Beschäftigungsort in Bayern durch die zum Zeitpunkt der für den Berufsabschluss abschließenden Prüfung gültige Anmeldebestätigung der Meldebehörde über den Hauptwohnsitz bzw. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über ein Beschäftigungsverhältnis in Bayern nach.
Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Schule von jeder Absolventin bzw. jedem Absolventen vorgelegt. Die Schulen teilen die Absolventinnen bzw. Absolventen über ein auf der Internet-Seite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingerichtetes Portal
bis zum 1. April (Abschlüsse, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden) bzw.
bis zum 1. Oktober (Abschlüsse, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden)
mit.
Die staatlichen Fachschulen und Fachakademien und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellen zudem die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus leitet die Angaben an die Regierung von Niederbayern weiter.
Die Regierung von Niederbayern teilt den Begünstigten die Gewährung der Prämie schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.
 
3.
Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung
3.1
Zweck
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nehmen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe bei der Teilhabe von taubstummen Menschen im beruflichen und alltäglichen Leben wahr. Der Freistaat Bayern erkennt die Bedeutung der Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher an, indem er den Absolventinnen und Absolventen der Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Bayern die mit der Prüfung verbundenen Gebühren erstattet (§ 18 GDPO).
 
3.2
Begünstigte; Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung
Wer die Gebärdensprachdolmetscherprüfung erfolgreich ablegt und zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort im Freistaat Bayern hat, erhält die Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung (§ 18 GDPO) in vollem Umfang erstattet.
 
3.3
Zuständigkeit; Verfahren
Die Regierung von Mittelfranken ermittelt die Begünstigten und stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. Die Regierung von Mittelfranken leitet die Listen der erfolgreichen Prüflinge zusammen mit deren erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie die Feststellung, dass die datenschutzrechtliche Einverständniserklärung abgegeben wurde)
bis zum 1. April (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden) bzw.
bis zum 1. Oktober (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden)
der Regierung von Niederbayern zu.
Die Regierung von Niederbayern teilt den Begünstigten die Kostenerstattung schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.
 
4.
Meisterpreis
4.1
Zweck
Der Freistaat Bayern zeichnet Absolventinnen und Absolventen von gewerblichen und kaufmännischen Fachschulen und Fachakademien mit staatlicher Abschlussprüfung für besondere Leistungen mit dem „Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung“ aus. Der Meisterpreis soll insbesondere junge Menschen dazu motivieren, eine Aufstiegsfortbildung anzustreben. Er wird den 20 % besten Prüfungsteilnehmern eines Prüfungstermins oder Abschlussjahrgangs verliehen.
 
4.2
Voraussetzungen
Der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung wird im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vergeben an
staatlich geprüfte Techniker,
Absolventen sonstiger Fachschulen gemäß Anlage und
Absolventen von Fachakademien gemäß Anlage.
Bei Absolventen von Fachschulen und Fachakademien, die die Abschlussprüfung als andere Bewerber (Externenprüfung) abgelegt haben, gilt die Ausbildung als im Freistaat Bayern absolviert, wenn die betroffenen Absolventen im Freistaat Bayern ihren Hauptwohnsitz haben.
 
4.3
Zuständigkeit; Verfahren
Die Preisträger werden von den Schulen ermittelt und festgestellt. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann sich am Auswahlverfahren und der Preisverteilung beteiligen.
Der Meisterpreis wird den 20 % besten Absolventen eines Prüfungstermins oder Abschlussjahrgangs an einer Schule zuerkannt; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ (2,50) erreicht worden ist.
Der Meisterpreis wird dem Preisträger in Form einer Urkunde durch die Schulen überreicht. Ergibt sich eine unbillige Härte, so können im Einzelfall die Schulen eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen. Teilnehmer an fachlich unterschiedlichen Prüfungen können am jeweiligen Auszeichnungsverfahren teilnehmen.
Zuständig für die Durchführung dieser Regelung sind die Schulen.
 
5.
Freiwilligkeit
Pflegebonus, Prämie und die Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Es gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Art. 44 BayHO und die Verwaltungsvorschriften hierzu.
 
6.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Hiervon abweichend tritt die Regelung zum Meisterpreis (Nr. 4) mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. Die Auszahlung der Prämie nach Nr. 2 erfolgt erstmalig für Abschlusszeugnisse, die ab dem 1. September 2013 ausgestellt werden. Gebühren für Gebärdensprachdolmetscherprüfungen werden erstmalig gegen Vorlage von Prüfungsurkunden erstattet, die ab dem 1. September 2013 ausgestellt werden. Die Bekanntmachung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 befristet.
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über zusätzliche Zuschüsse an die Träger privater Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe vom 29. November 2011 (KWMBl S. 376) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
 
Josef  K u f n e r
Ministerialdirigent

Anlage