Veröffentlichung KWMBl. 2013/02 S. 18 vom 01.02.2013

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Hinweis
Mit Art. 13 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 – HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686) wurde das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„Art. 13
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 17 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „24,75“ durch die Zahl „24“ und die Zahl „23,75“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
2.
In Art. 31 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „28,75“ durch die Zahl „28“ und die Zahl „27,75“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
3.
In Art. 47 Abs. 3 wird die Zahl „87,50“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
4.
In Art. 57 Abs. 1 Satz 6 wird die Zahl „27,75“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
(…)
Art. 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
1.
Art. 13 Nrn. 1, 2 und 4 und Art. 14 am 1. Februar 2013,
2.
Art. 13 Nr. 3 am 1. August 2014
in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
(…)
Art. 19
Übergangsbestimmung zu Art. 13
Für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 gilt Art. 47 Abs. 3 BaySchFG in folgender Fassung:
„(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 95 € je Unterrichtsmonat.““