Veröffentlichung KWMBl. 2013/22 S. 350 vom 02.12.2013

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Hinweis
Mit § 2 Abs. 11 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts vom 8. April 2013 (GVBl S. 174) wurde das Bayerische Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„(11) Das Bayerische Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ‚(Abl EG Nr. L 255 S. 22)‘ durch die Worte ‚(ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung‘ ersetzt.
2.
In Art. 19a Satz 2 werden in Halbsatz 1 die Worte ‚von Universitäten‘ durch die Worte ‚an Universitäten‘ und in Halbsatz 2 die Worte ‚haben abweichend von Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (Bay BG) Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes‘ durch die Worte ‚weisen die zum Einstieg in die vierte Qualifikationsebene erforderliche Vorbildung entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) auf‘ ersetzt.
3.
Art. 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte ‚Zulassung zu den Laufbahnen und die Ausbildung (Art. 26 Abs. 2 BayBG)‘ durch die Worte ‚Zuordnung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, über die Zulassung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und über die Ausbildung (Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LlbG)‘ ersetzt.
b)
In Abs. 2 wird das Wort ‚Einvernehmen‘ durch das Wort ‚Benehmen‘ und der Klammerzusatz ‚(Art. 41 Abs. 2 BayBG)‘ durch den Klammerzusatz ‚(Art. 22 Abs. 6 LlbG)‘ ersetzt.“
㤠3
Eingetretene Rechtswirkungen, subjektive Rechte
1Die durch die aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen und erworbene subjektive Rechte und Berechtigungen bleiben unberührt. 2Soweit in §§ 1 und 2 Änderungs- oder Aufhebungsnormen aufgehoben werden, bleiben die durch sie verfügten Änderungen oder Aufhebungen der jeweiligen Stammnormen unberührt.
§ 4
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 30. April 2013 in Kraft.
…“