Veröffentlichung KWMBl. 2013/04 S. 50 vom 16.11.2012

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Az.: II.5-5 P 4012.2-6b.122 943
2032.3-UK
2032.3-UK
Änderung der Bekanntmachung über
Vergütungen für den nebenamtlichen Unterricht
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus,
der Finanzen und
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 16. November 2012  Az.: II.5-5 P 4012.2-6b.122 943
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juli 2001 (KWMBl I S. 341, StAnz Nr. 37), zuletzt geändert durch die Gemeinsame Bekanntmachung vom 23. Juli 2009 (KWMBl S. 338, StAnz Nr. 46), wird wie folgt geändert:
1.
Im Eingangssatz wird das Datum „1. März 2010“ durch das Datum „1. Januar 2012“ und der Klammerzusatz „(Vorbemerkung Nr. 11 zu den Bayerischen Besoldungsordnungen in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerzusatz „(Art. 98 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
2.
Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Die Vergütung je Einzelstunde beträgt für Lehrkräfte
a)
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an beruflichen Schulen und für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung:  28,26 €
b)
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik und für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung: 24,18 €
c)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen und für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung: 20,38 €
d)
mit einem Einstieg in der 3. Qualifikationsebene und für Lehrkräfte mit entsprechender Ausbildung; dies gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung und für Lehrkräfte mit der abgeschlossenen Ausbildung in nicht ärztlichen Heilberufen: 16,44 €
e)
ohne Befähigung bzw. Ausbildung nach den Buchstaben a) bis d): 12,33 €.
3.
Im Eingangssatz wird das Datum „1. Januar 2012“ durch das Datum „1. November 2012“ ersetzt.
4.
In Nr. 1 werden die Vergütungssätze in den Buchstaben a) bis e) durch folgende Beträge ersetzt:
bei a) €  28,68
bei b) €  24,54
bei c) €  20,69
bei d) €  16,69
bei e) €  12,52.
5.
Nrn. 1 und 2 dieser Bekanntmachung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und Nrn. 3 und 4 dieser Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. November 2012 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor