Veröffentlichung KWMBl. 2013/08 S. 151 vom 08.03.2013

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2038-3-4-7-6-UK, 2038-3-4-7-5-UK
2038-3-4-7-6-UK, 2038-3-4-7-5-UK
Verordnung
zur Änderung der
Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt
der Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft
und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern
und der Verordnung über die Zulassung zu den Laufbahnen der Studienräte und der Fachlehrer
an Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien
bestimmter Ausbildungsrichtungen
Vom 8. März 2013 (GVBl S. 184)


Auf Grund von Art. 7 Abs. 2, Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern (ZAPOFlB) vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-UK), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. November 2005 (GVBl S. 588), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL)“.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 2 erhält folgende Fassung:

„Qualifikation der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen sowie Ausbildungsqualifizierung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz an Landesfeuerwehrschulen“.

b)
In der Überschrift des Abschnitts II werden die Worte „für die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen“ angefügt.

c)
In der Überschrift des Abschnitts III werden die Worte „zur Qualifikation als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer an beruflichen Schulen und für die pädagogische Ausbildung zur Qualifikation als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz an den Landesfeuerwehrschulen“ angefügt.

d)
In der Überschrift des § 10 werden die Worte „sowie der pädagogischen Ausbildung“ angefügt.

e)
In der Überschrift des Abschnitts IV wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfungen“ ersetzt.

f)
In der Überschrift des § 11 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfungen“ ersetzt.

g)
In der Überschrift des § 15 werden vor dem Wort „Prüfer“ die Worte „Prüferinnen und“ eingefügt.

h)
In der Überschrift des § 23 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

i)
Es wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen“.

j)
In der Überschrift des § 25 werden die Worte „und Beendigung der pädagogischen Ausbildung“ angefügt.

k)
Abschnitt V erhält folgende Fassung:

„Abschnitt V

Sonstige Qualifikation für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen

§ 29
Berufliche Schulen mit künstlerischer oder gestalterischer Ausbildungsrichtung

§ 30
Berufliche Schulen für Pflegeberufe“.

l)
Der bisherige § 30 wird § 31.

3.
§§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

㤠1

Geltungsbereich

(1) 1Diese Verordnung regelt im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Zulassung, Ausbildung und Prüfungen der Fachlehrerinnen und Fachlehrer

1.
für gewerblich-technische Berufe,

2.
für Ernährung und Versorgung,

3.
für Schreibtechnik,

4.
für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe und

5.
für Gesundheitsberufe

an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen sowie die sonstige Qualifikation von Fachlehrerinnen und Fachlehrern an staatlichen beruflichen Schulen. 2Die Ausbildung erfolgt bedarfsbezogen.

(2) Diese Verordnung regelt im Bereich des Staatsministeriums des Innern die pädagogische Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Brand- und Katastrophenschutz im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.


§ 2

Qualifikation der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen sowie Ausbildungsqualifizierung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz an Landesfeuerwehrschulen

(1) 1Die Qualifikation für den Einstieg als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für den Bereich der beruflichen Schulen wird durch das erfolgreiche Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erworben. 2Die Qualifikation berechtigt die Fachlehrkräfte dazu, den ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht mit überwiegendem fachpraktischen Anteil zu erteilen; Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sowie für Gesundheitsberufe sind außerdem zur Begleitung der praktischen Ausbildung außerhalb der Schule berechtigt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes erwerben die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 durch das erfolgreiche Absolvieren der pädagogischen Ausbildung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz und das Bestehen der Qualifikationsprüfung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 FachV-Fw).“

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Worte „für die Qualifikation als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer an beruflichen Schulen“ eingefügt.

bb)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
bei Beginn des Vorbereitungsdienstes die beamtenrechtliche Altersgrenze von 45 Jahren gemäß Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) noch nicht überschritten hat. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich; hierfür ist seitens des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen einzuholen,“.

cc)
In Nr. 3 werden die Worte „Art. 25 Abs. 5 Satz 2 BayBG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG“ durch die Worte „Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ ersetzt.

dd)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a werden vor dem Wort „Fachlehrern“ die Worte „Fachlehrerinnen und“ eingefügt.

bbb)
Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b)
bei Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Ernährung und Versorgung eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder eine vergleichbare erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung nachweist; oder“.

ccc)
In Buchst. c werden vor dem Wort „Fachlehrern“ die Worte „Fachlehrerinnen und“ eingefügt und nach dem Wort „nachweist“ das Wort „und“ durch das Wort „; oder“ ersetzt.

ddd)
Es werden folgende Buchst. d und e angefügt:

„d)
bei Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat; oder

e)
bei Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Gesundheitsberufe eine berufliche Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf erfolgreich abgeschlossen sowie hinreichend einschlägige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden absolviert oder ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich beendet hat und“.

ee)
Nrn. 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.
a)
in den Fällen von Nr. 4 Buchst. a bis c über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein, oder

b)
im Fall des Buchst. d nach dem einschlägigen Studium eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes nachweisen kann; wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird dies auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet, oder

c)
im Fall des Bucht. e über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein. Im Fall eines erfolgreich absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Studiums außerhalb des Schuldienstes und

6.
in den Fällen von Nr. 4 Buchst. a, b und c die gesamte Einstellungsprüfung, im Fall der Nr. 4 Buchst. d den Lehrversuch und im Fall der Nr. 4 Buchst. e die gesamte Einstellungsprüfung, sofern kein einschlägiges Studium erfolgreich absolviert wurde, ansonsten im Fall der Nr. 4 Buchst. e den Lehrversuch erfolgreich absolviert hat.“

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ werden die Worte „für die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen“ eingefügt.

bb)
Vor den Worten „den Bewerber“ werden die Worte „die Bewerberin bzw.“ eingefügt.

cc)
Das Wort „Lehrer“ wird durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Zulassung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zur pädagogischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an den Landesfeuerwehrschulen erfolgt gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 FachV-Fw.“

5.
In der Überschrift des Abschnitts II werden die Worte „für die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen“ angefügt.

6.
In § 4 werden die Worte „in der Laufbahn des Fachlehrers“ durch die Worte „zur Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer“ ersetzt.

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch die Worte „Qualifikationsprüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Prüfungsausschuss beauftragt eine Lehrkraft mit entsprechender Befähigung mit der Erstellung des Deutschtests; dieser wird vom Prüfungsausschuss überprüft und zur Prüfung freigegeben.“

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Sätze 1 und 2 werden durch folgende neue Sätze 1 bis 3 ersetzt:

1Die Einstellungsprüfung besteht für Personen, welche die Qualifikation als Fachlehrerin oder Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung und für Schreibtechnik gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder Nr. 3 anstreben, aus einem Lehrversuch und einem schriftlichen Deutschtest. 2Für Personen, welche die Qualifikation als Fachlehrerin oder als Fachlehrer für sozialpädagogische oder sozialpflegerische Berufe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erwerben wollen, umfasst die Einstellungsprüfung nur einen Lehrversuch. 3Für Personen, welche die Qualifikation als Fachlehrerin oder als Fachlehrer für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erwerben wollen, umfasst die Einstellungsprüfung, sofern kein einschlägiges Studium absolviert wurde, einen Lehrversuch und einen schriftlichen Deutschtest; sofern sie ein einschlägiges Studium erfolgreich absolviert haben, umfasst die Einstellungsprüfung nur einen Lehrversuch.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „4 Buchst. a, b oder c“ durch die Worte „4 Buchst. a, b, c, d oder Buchst. e“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „der Leiter“ durch die Worte „die Leiterin bzw. der Leiter“ ersetzt.

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder c“ durch die Worte „§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b, c oder Buchst. e, sofern im Fall von Buchst. e kein einschlägiges Studium erfolgreich absolviert wurde,“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b“ durch die Worte „§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d oder Buchst. e, sofern im Fall von Buchst. e ein einschlägiges Studium erfolgreich absolviert wurde,“ ersetzt.

9.
§ 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7

Geltung der Einstellungsprüfung

Das Ergebnis der Einstellungsprüfung gilt für Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet des Art. 115 Abs. 1 Nr. 4 BayBG lediglich für das laufende Einstellungsjahr.“

10.
In der Überschrift des Abschnitts III werden die Worte „zur Qualifikation als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer an beruflichen Schulen und für die pädagogische Ausbildung zur Qualifikation als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz an Landesfeuerwehrschulen“ angefügt.

11.
§ 8 erhält folgende Fassung:

㤠8

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Die Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst im Bereich der beruflichen Schulen erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität und

1.
in den Fällen von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b, c und e, sofern im Fall von Buchst. e kein einschlägiges Studium erfolgreich absolviert wurde, der in der Einstellungsprüfung erzielten Gesamtnoten, bzw.

2.
in den Fällen von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d und e, sofern im Fall von Buchst. e ein einschlägiges Studium erfolgreich absolviert wurde, der im Abschlusszeugnis des Studiums sowie der im Lehrversuch erzielten Note.“

12.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Worte „im Bereich der beruflichen Schulen“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienstes“ die Worte „im Bereich der beruflichen Schulen“ eingefügt.

13.
§ 10 erhält folgende Fassung:

㤠10

Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie der pädagogischen Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst für Fachlehreranwärterinnen und -anwärter an beruflichen Schulen sowie die pädagogische Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes dauern ein Jahr.

(2) Die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes und die pädagogische Ausbildung erfolgen gemeinsam durch das Staatsinstitut.

(3) Die Ausbildung umfasst jeweils einen Pflichtbereich mit Schulpraktika an der jeweils einschlägigen Schulart, gemeinsame Vorlesungen und Seminare aus den Bereichen der Pädagogik einschließlich sonderpädagogischer Inhalte, Psychologie, Didaktik, gegebenenfalls Fachdidaktik, Schulrecht/Schulkunde und Kommunikation.

(4) Die Fachlehreranwärterinnen und -anwärter sowie die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes unterliegen den Weisungen des Staatsinstituts.“

14.
In der Überschrift des Abschnitts IV wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfungen“ ersetzt.

15.
§§ 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

㤠11

Durchführung und Zweck der Qualifikationsprüfungen

(1) 1Die Qualifikationsprüfung für Fachlehreranwärterinnen und -anwärter an beruflichen Schulen sowie die Qualifikationsprüfung für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung werden grundsätzlich gemeinsam vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführt. 2Sie bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem schulpraktischen Teil.

(2) Zweck der Qualifikationsprüfungen ist es festzustellen, ob die Fachlehreranwärterinnen und -anwärter bzw. die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes nach ihren allgemeinen, fachlichen und pädagogischen Kenntnissen und Fähigkeiten für das Amt der Fachlehrerin bzw. des Fachlehrers an beruflichen Schulen bzw. für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 an den Landesfeuerwehrschulen geeignet sind.

(3) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.

(4) 1Nach Abschluss der Qualifikationsprüfungen wird den Personen, die an den Prüfungen teilgenommen haben, auf Antrag Einsicht in die bewerteten Prüfungsakten gewährt. 2Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden von der Leitung des Staatsinstituts bestimmt.


§ 12

Prüfungsausschuss

1Zur Durchführung der Qualifikationsprüfungen wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Prüfungsausschuss bestellt. 2Dieser besteht aus dem Leitenden Seminarvorstand des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen als vorsitzendem Mitglied sowie aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Staatsinstituts und jeweils zwei Lehrkräften mit Einstieg in der dritten und der vierten Qualifikationsebene. 3Der Leitende Seminarvorstand und die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses. 4Die übrigen Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. 5Für das vorsitzende Mitglied wird eine Person aus dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Bereich berufliche Schulen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, als Vertreter bestimmt; für die übrigen Mitglieder wird jeweils eine Person mit Einstieg in der gleichen Qualifikationsebene wie die zu vertretende Person als Vertreter bestimmt. 6Sofern ein nicht ständiges Mitglied oder ein Vertreter aus dem Dienst ausscheidet, kann für den Rest der vorgesehen Amtszeit eine andere Person für das jeweilige Amt bestimmt werden, sofern sie die gleichen Voraussetzungen erfüllt, wie die Person, für die sie in den Prüfungsausschuss nachrücken soll.“

16.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kultus“ die Worte „und das Staatsministerium des Innern“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor dem Wort „Prüfer“ werden die Worte „Prüferinnen und“ eingefügt.

bbb)
Nach den Worten „§ 17 Abs. 2“ werden die Worte „sowie über Einwendungen von Prüfungsentscheidungen gemäß § 23a“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Prüfern“ die Worte „Prüferinnen und“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 werden vor dem Wort „Prüfern“ die Worte „Prüferinnen und“ eingefügt.

bbb)
In Halbsatz 2 werden vor dem Wort „Prüfer“ die Worte „Prüferinnen und“ eingefügt.

bb)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
Es entscheidet über die Einwendungen gemäß § 23a.“

17.
In § 15 werden jeweils in der Überschrift sowie in Abs. 1 einleitender Satzteil und Abs. 2 Satz 1 vor dem Wort „Prüfer“ die Worte „Prüferinnen und“ eingefügt.

18.
§ 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Qualifikationsprüfungen der Fachlehreranwärterinnen und -anwärter sowie der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes finden gemeinsam einmal im Jahr statt.“

19.
§ 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Zu den Qualifikationsprüfungen wird zugelassen, wer den Vorbereitungsdienst für die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen bzw. die pädagogische Ausbildung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz an Landesfeuerwehrschulen mit Erfolg abgeleistet hat. 2Die Feststellung hierüber trifft das Staatsinstitut auf Grund der während des Vorbereitungsdienstes bzw. der während der pädagogischen Ausbildung gezeigten Leistungen in den in § 10 Abs. 3 festgelegten Bereichen.“

20.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Worte „einem ersten und einem zweiten Prüfer“ durch die Worte „einer ersten Prüferin bzw. einem ersten Prüfer und einer zweiten Prüferin bzw. einem zweiten Prüfer“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Prüfer“ die Worte „Prüferinnen bzw.“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden vor den Worten „vom ersten Prüfer“ die Worte „von der ersten Prüferin bzw.“ eingefügt.

21.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienstes“ die Worte „für die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen bzw. im Lauf der pädagogischen Ausbildung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz an Landesfeuerwehrschulen“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „einem ersten und einem zweiten“ durch die Worte „einer ersten Prüferin bzw. einem ersten Prüfer und einer zweiten Prüferin bzw. einem zweiten“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Anwärters“ durch das Wort „Prüflings“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Prüfer“ die Worte „Prüferinnen bzw.“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden vor den Worten „vom ersten Prüfer“ die Worte „von der ersten Prüferin bzw.“ eingefügt.

22.
In § 22 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

23.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

b)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Anstellungsprüfung ist“ durch die Worte „Qualifikationsprüfungen sind“ ersetzt.

24.
Es wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a

Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

(1) 1Ein Prüfling kann beim Prüfungsausschuss schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung der Prüfungszeugnisse oder der Bescheinigungen gemäß § 24 Abs. 4 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(2) 1Entsprechen die Einwendungen nicht Abs. 1, werden sie vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen. 2Im Übrigen werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Auf Grund der Stellungnahmen der Prüferinnen und Prüfer entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Einwendungen.

(3) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die zu einer erheblichen Verletzung der Chancengleichheit geführt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(4) 1Ein Antrag nach Abs. 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 24 Abs. 4 ein Monat verstrichen ist.

(5) Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 24 Abs. 4 darf der Prüfungsausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr treffen.

(6) Durch Anträge im Sinn von Abs. 1 bis 5 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.“

25.
§ 24 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Die Fachlehreranwärterinnen und -anwärter, welche die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis über die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen. 2Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, welche die Qualifikationsprüfung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz im Rahmen ihrer Ausbildungsqualifizierung bestanden haben, erhalten das Zeugnis über die Qualifizierung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für Brand- und Katastrophenschutz an Landesfeuerwehrschulen.

(2) Die Zeugnisse enthalten die Einzelnoten, die Gesamtprüfungsnote, das Gesamturteil (§ 21 Abs. 3) und für den Bereich der beruflichen Schulen die Qualifikation zur Erteilung des ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterrichts (§ 2 Abs. 1 Satz 2).“

26.
§ 25 erhält folgende Fassung:

㤠25

Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst und Beendigung der pädagogischen Ausbildung

1Die Fachlehreranwärterinnen und -anwärter scheiden mit der Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses, der Bescheinigung nach § 24 Abs. 4 oder der schriftlichen Mitteilung nach § 26 Abs. 5, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, aus dem Vorbereitungsdienst aus. 2Zum gleichen Zeitpunkt endet für die Fachlehreranwärterinnen und -anwärter ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf (Art. 29 LlbG). 3Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes endet zum gleichen Zeitpunkt die pädagogische Ausbildung im Rahmen ihrer Ausbildungsqualifizierung.“

27.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Schlusspunkt wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Es wird folgender Halbsatz 2 angefügt:

„sofern die Prüfung als nicht bestanden gilt, ist eine Bescheinigung nach § 24 Abs. 4 auszustellen.“

28.
In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Worte „bzw. zur pädagogischen Ausbildung für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes“ eingefügt.

29.
Abschnitt V erhält folgende Fassung:

„Abschnitt V

Sonstige Qualifikation für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen


§ 29

Berufliche Schulen mit künstlerischer oder gestalterischer Ausbildungsrichtung

1Abweichend von den Abschnitten I bis IV kann als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Ausbildungsrichtungen einsteigen, wer

1.
ein einschlägiges Studium an einer Kunsthochschule oder an einer Fachhochschule abgeschlossen hat oder eine einschlägige Meisterprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule einschlägiger Fachrichtung bestanden und einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 BayEUG oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat,

2.
eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes abgeleistet hat und

3.
sich nach Erfüllung der Nrn. 1 und 2 mindestens ein Jahr in einer hauptberuflichen einschlägigen Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule bewährt hat; die Bewährungsfeststellung trifft die zuständige unmittelbare Schulaufsichtsbehörde.

2Eine ein Jahr überschreitende hauptberufliche einschlägige Unterrichtstätigkeit (Satz 1 Nr. 3) kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden. 3Die sonstige Qualifikation berechtigt die Fachlehrerinnen und Fachlehrer fachlichen Unterricht mit überwiegendem fachpraktischen Anteil, der ihrer Vorbildung entspricht, an beruflichen Schulen mit künstlerischer oder gestalterischer Ausbildungsrichtung zu erteilen.


§ 30

Berufliche Schulen für Pflegeberufe

1Abweichend von den Abschnitten I bis IV kann als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an beruflichen Schulen für Pflegeberufe einsteigen, wer

1.
eine Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert,

2.
ein einschlägiges Studium der Pflegepädagogik oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat,

3.
mindestens sechs Monate Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann, nachweist und

4.
sich nach der Erfüllung der Nrn. 1 bis 3 mindestens ein Jahr in einer hauptberuflichen einschlägigen Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule bewährt hat; die Bewährungsfeststellung trifft die zuständige unmittelbare Schulaufsichtsbehörde. Zusätzlich ist eine mündliche Prüfung im Fach Schulrecht am Staatsinstitut erfolgreich zu bestehen; § 19 ist entsprechend anwendbar.

2Eine ein Jahr überschreitende hauptberufliche einschlägige Unterrichtstätigkeit (Satz 1 Nr. 3) kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden. 3Die sonstige Qualifikation berechtigt die Fachlehrerinnen und Fachlehrer fachlichen Unterricht mit überwiegendem fachpraktischen Anteil, der ihrer Vorbildung entspricht, an beruflichen Schulen für Pflegeberufe zu erteilen sowie zur Begleitung der praktischen Ausbildung außerhalb der Schule.“

30.
Der bisherige § 30 wird § 31.


§ 2

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2012 tritt § 2 der Verordnung über die Zulassung zu den Laufbahnen der Studienräte und der Fachlehrer an Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien bestimmter Ausbildungsrichtungen (ZLSFbAV) vom 10. Dezember 1992 (GVBl S. 822, BayRS 2038-3-4-7-5-UK), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1994 (GVBl S. 462), außer Kraft.

München, den 8. März 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Dr. Ludwig  S p a e n l e
Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
des Innern

Joachim  H e r r m a n n
Staatsminister