Veröffentlichung KWMBl. 2013/09 S. 181 vom 20.03.2013

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Az.: VII.8-5 S 9641-6-7a.5 037
2230.1.3-UK
2230.1.3-UK
Schulversuch zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen
„Gesundheit“ und „Internationale Wirtschaft“
an staatlichen Fachoberschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 20. März 2013  Az.: VII.8-5 S 9641-6-7a.5 037
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344) einen Schulversuch zur Erprobung der neuen Ausbildungsrichtungen „Gesundheit“ und „Internationale Wirtschaft“ an staatlichen Fachoberschulen in Bayern nach Maßgabe folgender Regelungen durch:
1.
Ziel des Schulversuchs
Mit dem Schulversuch soll erprobt werden, ob und mit welchem Erfolg es möglich ist, Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule in den neuen Ausbildungsrichtungen „Gesundheit“ und „Internationale Wirtschaft“ möglichst passend auf ein künftiges Hochschulstudium und eine Berufstätigkeit insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Pflege sowie Internationale Wirtschaft vorzubereiten.
2.
Versuchsschulen
Die Versuchsschulen ergeben sich aus Anlage 1.
3.
Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und
die Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO).
4.
Aufnahme
4.1
In den Schulversuch können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 27 FOBOSO erfüllen.
4.2
Neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler unterliegen einer Probezeit (§ 32 FOBOSO).
4.3
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber an einer Versuchsschule die Zahl der dort vorhandenen Plätze, kann die Schule eine Auswahl nach Eignung und Leistung treffen. Entscheidungsgrundlage ist das Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss bzw., falls ein solches zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vorliegt, das letzte Zwischenzeugnis.
5.
Ausbildungsrichtungen, Inhalte des Unterrichts
5.1
Im Rahmen des Schulversuchs werden die neuen Ausbildungsrichtungen „Gesundheit“ und „Internationale Wirtschaft“ angeboten.
5.2
Für die neuen Ausbildungsrichtungen gelten die Stundentafeln nach Anlage 2 sowie die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus hierfür erlassenen Lehrpläne.
5.3
In der 11. Jahrgangsstufe ist in regelmäßigem Wechsel mit dem Unterricht eine fachpraktische Ausbildung im Umfang von 19 bis 20 Wochen zu absolvieren. In der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ geschieht dies vorrangig in Einrichtungen des Gesundheitswesens; in der Ausbildungsrichtung „Internationale Wirtschaft“ geschieht dies vorrangig in Unternehmen und Institutionen der Wirtschaft, bevorzugt mit Niederlassungen und Partnern im Ausland, wobei nach Möglichkeit mehrwöchige Auslandsaufenthalte integriert werden sollen.
6.
Klassenbildung
6.1
Der Schulversuch wird ein- oder zweizügig geführt.
6.2
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse soll zu Beginn des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 11 nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 betragen.
7.
Leistungsnachweise
Die Zahl der Schulaufgaben in den einzelnen Fächern bestimmt sich nach Anlage 3. Im Übrigen gelten für die Leistungsnachweise Art. 52 BayEUG und die Bestimmungen der FOBOSO (§§ 44 ff.).
8.
Abschlussprüfung
8.1
Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zu unterziehen.
8.2
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des Fachs „Gesundheitswissenschaften“ in der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ bzw. des Fachs „Internationale Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre“ in der Ausbildungsrichtung „Internationale Wirtschaft“.
8.3
Eine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet im Rahmen des Schulversuchs nicht statt.
9.
Fachhochschulreife
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster vom 10. März 2009 (KWMBl S. 174) in der geltenden Fassung.
In dem Zeugnis ist nach dem Satz „Diesem Zeugnis liegt die Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.“ folgender Satz anzufügen: „Die Ausbildungsrichtung wurde im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen ‚Gesundheit’ und ‚Internationale Wirtschaft’ an staatlichen Fachoberschulen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. März 2013 (KWMBl S. 181)) angeboten.“
Das Abschlusszeugnis berechtigt entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 1. Oktober 2010 – in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
10.
Fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife
10.1
Gemäß den entsprechenden Regelungen der FOBOSO können die Schülerinnen und Schüler durch den erfolgreichen Besuch der 13. Jahrgangsstufe der Fachoberschule die fachgebundene Hochschulreife oder mit dem Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache auch die allgemeine Hochschulreife erwerben.
10.2
Wer die notwendigen Kenntnisse nachweist, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlagen 8, 9 oder 9 a der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster vom 10. März 2009 (KWMBl S. 174) in der geltenden Fassung.
In dem Zeugnis ist nach dem Satz „Diesem Zeugnis liegt die Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.“ folgender Satz anzufügen: „Die Ausbildungsrichtung wurde im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen ‚Gesundheit’ und ‚Internationale Wirtschaft’ an der Beruflichen Oberschule (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. März 2013 (KWMBl S. 181)) angeboten.“
11.
Wissenschaftliche Begleitung
Die wissenschaftliche Begleitung des Schulversuchs obliegt dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung.
12.
Beginn und Dauer des Schulversuchs
Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2013/2014. In den Schulversuch können letztmalig Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2015/2016 aufgenommen werden.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
 
Josef Kufner
Ministerialdirigent
 
 
 

Anlagen