Veröffentlichung KWMBl. 2013/09 S. 188 vom 10.04.2013

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Az.: VI.9-5 S 4521-6a.25 550
2235.1.1.1-UK
2235.1.1.1-UK
Aufgaben der Zeugnisanerkennungsstelle
für den Freistaat Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 10. April 2013  Az.: VI.9-5 S 4521-6a.25 550
 
Der beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West eingerichteten Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern werden folgende Aufgaben übertragen:
1.
Im Bereich der Hochschulreifen und Fachhochschulreifen (einschließlich der entsprechenden Beratung):
1.1
Mitwirkung bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Nachweisen der Hochschulreife und der Fachhochschulreife nach § 6, § 8 und § 24 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV – BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK).
1.2
Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen bzw. von Bildungsnachweisen, die zwar im Inland, jedoch in einem ausländischen Bildungssystem erworben wurden, als Nachweis der Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife nach § 11, § 26 und § 36 QualV (auch zur Vorlage bei einer Behörde oder einer Schule in Bayern). § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 1 der Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung – ALPO bleiben unberührt.
1.3
Berechnung und Bescheinigung von Durchschnittsnoten von nach Nr. 1.2 anerkannten Bildungsnachweisen nach Anlage 2 Abs. 10 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (BayRS 2210-8-2-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für ausländische oder staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht nach § 2 Satz 2 HZV Deutschen gleichgestellt sind und für die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HZV die jeweilige Hochschule zuständig ist.
1.4
Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen als Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1b Approbationsordnung für Ärzte.
1.5
Ausstellung von vorläufigen Bescheiden über die Hochschulzugangsberechtigung für Bewerberinnen und Bewerber mit Internationalem Baccalaureate-Diplom oder sonstiger im Ausland erworbener Bildungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3 Satz 7 HZV.
2.
Im Bereich der mittleren Schulabschlüsse (einschließlich der entsprechenden Erteilung von Auskünften):
2.1
Anerkennung von deutschen außerbayerischen und ausländischen Bildungsnachweisen als Nachweis eines mittleren Schulabschlusses nach Art. 25 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
2.2
Anerkennung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen DDR als Nachweis eines mittleren Schulabschlusses, soweit sie nicht nach der Bekanntmachung über die Übersicht über mittlere Schulabschlüsse an öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen vom 30. April 2007 (KWMBl I S. 207), geändert durch Bekanntmachung vom 15. März 2011 (KWMBl S. 57), bereits allgemein als mittlere Schulabschlüsse anerkannt sind.
2.3
Umrechnung von Noten aus Zeugnissen, die als Nachweis eines mittleren Schulabschlusses anerkannt sind oder werden, soweit diese von der aufnehmenden Schule benötigt wird.
3.
Anerkennung von im Ausland und in der ehemaligen DDR erworbenen Bildungsnachweisen als Nachweis des erfolgreichen Hauptschulabschlusses.
4.
Bearbeitung und Verbescheidung von Anträgen auf Anerkennung im Bereich der Prüfungen und Befähigungen für das Lehramt an Gymnasien:
4.1
Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegt oder erworben wurden,
4.2
Lehrbefähigungen, die nach dem Recht der ehemaligen DDR erworben wurden,
4.3
Qualifikationsnachweise für den Beruf des Lehrers, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurden (vgl. § 2 und § 4 EG-Richtlinienverordnung für Lehrer [EGRiLV-Lehrer]) und
4.4
Qualifikationsnachweise für den Beruf des Lehrers, die in Staaten außerhalb der Europäischen Union erworben wurden.
Die Bescheide der Zeugnisanerkennungsstelle werden im Namen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erteilt.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Die Bekanntmachung über die Aufgaben der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 14. Juni 2002 (KWMBl I S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. März 2010 (KWMBl S. 127), tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor