Veröffentlichung KWMBl. 2014/10 S. 91 vom 17.05.2014

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2038-3-4-4-1-K
2038-3-4-4-1-K
Verordnung
zur Änderung der
Zulassungs- und Ausbildungsordnung
für das Lehramt an Sonderschulen
Vom 17. Mai 2014 (GVBl S. 215)
 
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen (ZALS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-4-1-K), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 378), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Worte „an Sonderschulen“ durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In § 15 werden vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt.
b)
Es wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Übergangsvorschrift“.
3.
In § 1 Abs. 1 werden die Worte „an Sonderschulen“ jeweils durch die Worte „für Sonderpädagogik“ sowie das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „an Sonderschulen“ durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt und im Klammerzusatz die Abkürzung „BayLBG“ durch die Worte „des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes – BayLBG“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Abkürzung „BayEUG“ durch die Worte „sowie Art. 30a und 30b des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nrn. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt.
bb)
In Nr. 3 werden vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
cc)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4.
schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.“
5.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Staatsprüfung“ wird jeweils durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und die Worte „an Sonderschulen“ werden durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt.
bb)
Die Zahl „99“ wird durch die Zahl „90“ und die Zahl „100“ durch die Zahl „91“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird in Halbsatz 1 das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und in Halbsatz 2 die Zahl „113“ durch die Zahl „119“ ersetzt.
6.
In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.
7.
In § 6 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „vereidigen“ die Worte „(Art. 187 der Verfassung, § 38 des Beamtenstatusgesetzes, Art. 73 des Bayerischen Beamtengesetzes)“ eingefügt.
8.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2 werden die Worte „an Sonderschulen“ durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt.
b)
In Nr. 5 werden die Worte „insbesondere im Hinblick auf Inklusion,“ angefügt.
c)
In Nr. 6 werden die Worte „den entsprechenden Lehrstühlen der nächstgelegenen bayerischen Universität“ durch die Worte „Fachvertretungen der Universitäten“ ersetzt.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Lehrämter“ die Worte „ , insbesondere im Hinblick auf Inklusion“ angefügt.
b)
In Abs. 3 werden die Worte „Lehrstühlen der nächstgelegenen bayerischen Universität“ durch die Worte „Fachvertretungen der Universitäten“ ersetzt.
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Sonderschullehrers“ durch die Worte „der Lehrkraft für Sonderpädagogik“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 werden die Worte „der mobilen sonderpädagogischen Hilfe“ durch die Worte „von schulischen Angeboten nach Art. 30a und 30b BayEUG, der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe“ ersetzt und das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.
c)
In Abs. 4 wird nach dem Wort „Seminarveranstaltungen“ das Wort „aktiv“ eingefügt.
11.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt.
b)
Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden durch folgende neue Abs. 1 bis 3 ersetzt:
„(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst Bereiche der Pädagogik, der Sonderpädagogik und der Psychologie, didaktische Grundlagen der Fächer, ausgewählte Schwerpunkte aus dem Schulrecht und der Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung. 2Eine Grundlage für diese Ausbildung bilden die in der Lehramtsprüfungsordnung I festgelegten Kompetenzen und Inhalte bezogen auf Erziehungswissenschaften, Fachdidaktiken und Sonderpädagogik. 3Im Mittelpunkt des Vorbereitungsdienstes steht deren reflektierte Umsetzung an der Förderschule sowie in den weiteren schulischen sonderpädagogischen Tätigkeitsfeldern.
(2) Kompetenzen für das inklusive Aufgabenfeld von Lehrkräften für Sonderpädagogik an allgemein bildenden Schulen sind zugrunde zu legen.
(3) In der Ausbildung sind auf der Grundlage der Lehrpläne und sonstiger amtlicher Vorgaben sowie einschlägiger Fachliteratur und fachspezifischer Materialien einschließlich der Bayerischen Bildungsleitlinien insbesondere folgende Kompetenzbereiche und Inhalte, die untereinander in Beziehung stehen, zu berücksichtigen:
1.
Kompetenzbereich Erziehen
a)
Sicherung des Bildungsanspruchs der Schüler
aa)
Werteerziehung
bb)
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
cc)
Förderung des selbstbestimmten Lernens
dd)
geschlechtergerechte Erziehung
ee)
interkulturelle Erziehung
ff)
Anbahnung einer gesundheits- und umweltbewussten Lebensführung
gg)
Aufbau von Medienkompetenz
b)
Gestaltung sozialer Interaktion in unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Situationen
aa)
Lehrerpersönlichkeit
bb)
soziales Handeln, Gruppenprozesse
cc)
selbstverantwortetes Handeln
dd)
Gesprächsstrategien
ee)
Regeln und Rituale
c)
präventives Handeln
aa)
Analyse von Erziehungssituationen
bb)
Risiken des Kindes- und Jugendalters
cc)
Erziehung zu Toleranz
dd)
Sucht- und Gewaltprävention
ee)
Erziehungsmaßnahmen, Interventionen
d)
Reagieren in Konflikt- und Krisensituationen
aa)
Ursachen von Konflikten und Unterrichtsstörungen
bb)
Verhalten in Konfliktsituationen
cc)
Reflexion von Konfliktsituationen
dd)
Strategien zur Konfliktprävention und -lösung
ee)
Verhalten in Krisensituationen
2.
Kompetenzbereich Unterrichten unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsspezifischen Inhalte
a)
Planung von Unterricht
aa)
pädagogische und psychologische Erkenntnisse, Erstellung eines Förderplans unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte
bb)
fachwissenschaftliche und -didaktische Erkenntnisse, fachrichtungsspezifische Didaktik
cc)
amtliche Vorgaben
dd)
Ziele und Inhalte, Aufgabenstellungen, Unterrichts- und Sozialformen, fachrichtungsspezifische Methoden und Medien
b)
Gestaltung von Lernumgebungen
aa)
Kontext, Situiertheit und Lernausgangslage
bb)
individualisierter Unterricht und individuelle Förderung auf der Grundlage der individuellen Förderplanung
cc)
Formen des gemeinsamen Lernens von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
dd)
Praxisbezug im Bereich der Mittelschulstufe
ee)
Gestaltung von Übergängen von Schule und Beruf
ff)
Anwendung, Transfer und Vernetzung
c)
Förderung, Reflexion und Analyse von Lernprozessen
aa)
Lern- und Leistungsvermögen, Stützfunktionen des Lernens
bb)
Entwicklung von Methodenkompetenz
cc)
Lern- und Arbeitsstrategien
dd)
Selbststeuerung, Kooperation und Selbstreflexion
ee)
konstruktives Rückmelden
ff)
Beurteilung von Unterricht und Lernprozessen
d)
Einblick in verschiedene Organisationsformen
aa)
Ganztagsangebote
bb)
Organisationsformen in der allgemein bildenden Schule und der Förderschule
3.
Kompetenzbereich Beraten
a)
Diagnose individueller und kontextbezogener Lernvoraussetzungen
aa)
Lernvoraussetzungen und Lernprozesse
bb)
Förderdiagnostik und fachspezifische Lernstandsdiagnosen
cc)
Schülerbeobachtungen
b)
Aufgaben der Beratung in sonderpädagogischen schulischen Tätigkeitsfeldern
aa)
lösungsorientierte Beratungsformen, Techniken der Gesprächsführung
bb)
Beratung von Schülern
cc)
Beratung von und mit Erziehungsberechtigten
dd)
Schullaufbahnberatung, Empfehlung geeigneter und möglicher Förderorte sowie Berufswahlberatung
ee)
Beratung von und mit Lehrkräften, kollegiale Fallberatung
ff)
Beratung über Möglichkeiten der Nachteilsausgleiche
gg)
Beratung von und mit außerschulischen Partnern
hh)
spezifische Beratungsfelder nach Art. 30a und 30b BayEUG
4.
Kompetenzbereich Beurteilen
a)
Erhebung, Bewertung und individuelle Beurteilung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen von Schülern
aa)
Methoden der sonderpädagogischen Förderdiagnostik
bb)
Formen der Leistungserhebung, -bewertung und -beurteilung sowie der Dokumentation von Kompetenzen
cc)
Transparenz und Kommunikation von Kompetenzerwartungen und Kompetenzentwicklungen, Leistungserhebungen, -bewertungen und -beurteilungen
b)
Reflexion und Analyse der eigenen Bewertungs- und Beurteilungspraxis
aa)
Interpretation der individuellen Lernfortschritte und Aufzeigen persönlichkeitsgerechter Lernwege
bb)
Reflexion des förderdiagnostischen Prozesses
5.
Kompetenzbereich Innovieren
a)
Weiterbildung
aa)
Reflexion eigener Kompetenzen und beruflicher Erfahrungen
bb)
Fort- und Weiterbildung als ständige Lernaufgabe
b)
Mitwirkung an der Entwicklung und Evaluation schulischer Arbeit
aa)
Einbringen von Ergebnissen und Erfahrungen aus der Seminararbeit
bb)
Mitgestaltung der Schulkultur
cc)
Selbst- und Fremdevaluation der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
dd)
Beteiligung am Schulentwicklungsprozess
ee)
Vorbereitung auf die Rolle als Lehrkraft für Sonderpädagogik bei der Umsetzung der inklusiven Schule als Ziel der Schulentwicklung aller Schulen
6.
Kompetenzbereich Kooperieren
a)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern
aa)
Formen der Zusammenarbeit von Förderschule und allgemeiner Schule gemäß Art. 30a und 30b BayEUG
bb)
Kooperation mit außerschulischen Partnern, z. B. Jugendhilfe
cc)
Zusammenarbeit innerhalb der Förderschule und Kooperation zwischen den Förderschulen
b)
Vereinbarung und Evaluation von Maßnahmen in der Kooperation
aa)
gemeinsames Erziehungs-, Förder- und Unterrichtskonzept
bb)
lebensbedeutsame Vorhaben und Initiativen
cc)
Gestaltung von Übergängen
dd)
Berufsorientierung
7.
Kompetenzbereich Organisieren
a)
Optimierung des Selbstmanagements auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Lehrergesundheit
aa)
Qualität und Effizienz
bb)
Umgang mit beruflichen Anforderungen
cc)
Bewältigung von Belastungssituationen
b)
Organisation, Gestaltung und Verwaltung des Arbeitsfelds
aa)
rechtliche Vorgaben
bb)
amtliches Schriftwesen
cc)
Organisation von Förderschulen
8.
Kompetenzbereich inklusive Pädagogik
a)
Grundverständnis für Inklusion als Aufgabe aller Schulen
b)
Organisation inklusiver Schulen
aa)
Rolle der Lehrkraft für Sonderpädagogik und Rahmenbedingungen ihres Einsatzes
bb)
Konzepte der inklusiven Schule im Verbund mit kooperativen Lernformen
c)
Grundlagen der individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedürfnissen an allen Schulen aller Schularten
aa)
Förderdiagnostik und förderplanorientierte Gestaltung von Erziehung und Unterricht in heterogenen Lerngruppen
bb)
Formen individueller Förderung
d)
Erziehung und Unterricht in kooperativen Lernformen und in der inklusiven Schule
aa)
Methodenkompetenz für gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
bb)
Lernzieldifferenz und individualisierender Unterricht
cc)
Entwickeln von gegenseitiger Anerkennung, Achtung und Unterstützung
e)
interdisziplinäre Teamkooperation
aa)
gemeinsame Planung, Durchführung und Evaluation von Erziehung und Unterricht
bb)
Team-Teaching
cc)
Faktoren für gelingende Zusammenarbeit
f)
inklusives Schulkonzept
aa)
Gestaltungsmöglichkeiten von Erfahrungs- und Lebensräumen für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kennen lernen
bb)
Kenntnisse inklusiver Schulentwicklungsprozesse
g)
externe Unterstützungssysteme
9.
Schulrecht und Schulkunde
a)
rechtliche Grundsätze für Bildung und Erziehung
b)
Gliederung des Bildungssystems, Bildungswege
c)
rechtliche Ordnung des Schulbetriebs
d)
rechtliche Ordnung von Unterricht und Erziehung
e)
Rechte und Pflichten der Schüler
f)
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte
g)
Kooperation von Schule und Erziehungsberechtigten
h)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
i)
Schulaufsicht und Schulverwaltung
j)
Inklusion als gesamtgesellschaftliche Aufgabe unter Berücksichtigung von Schnittstellen der Schule, z.B. zu Arbeitsverwaltung oder Eingliederungshilfe
10.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und ihre Bedeutung für die Schule
a)
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt
b)
politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie des Freistaates Bayern und ihre Begründung
c)
kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart
d)
politischer Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
e)
ökonomische, ökologische und soziologische Grundprobleme der Gegenwart
f)
besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung.“
c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.
d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; das Wort „Staatsprüfung“ wird durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.
e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Seminaren“ die Worte „auch anderer Lehrämter“ eingefügt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden in Halbsatz 1 das Wort „Lehrbeispiele“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ und in Halbsatz 2 das Wort „Förderschuldienst“ durch das Wort „Schuldienst“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Lehrversuche“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Förderstufen“ die Worte „, in schulischen Ganztagsangeboten sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Art. 30a und 30b BayEUG“ eingefügt.
b)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „mobile sonderpädagogische“ durch die Worte „Mobile Sonderpädagogische“ und das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
14.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „dabei“ das Wort „kurzzeitig“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „kurzzeitiger“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „mobilen sonderpädagogischen“ durch die Worte „Mobilen Sonderpädagogischen“ ersetzt.
15.
§ 19a erhält folgende Fassung:
„§ 19a
Eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten
Studienreferendare sollen sich im Rahmen der eigenverantwortlichen Hospitation und einer eigenverantwortlichen Erarbeitung von Fachwissen und Kompetenzen mit Ausbildungsinhalten selbstständig und aktiv auseinandersetzen.“
16.
In § 20 Satz 3 werden nach dem Wort „Schulwandern,“ die Worte „bei Vorliegen der erforderlichen Vorqualifikation“ und nach dem Wort „Medieneinsatz,“ die Worte „Organisation und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten,“ eingefügt.
17.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach den Worten „in der“ das Wort „vertieft“ eingefügt.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Schularten“ die Worte „und nach Möglichkeit in schulische Ganztagsangebote“ eingefügt.
18.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Worte „beim Seminarrektor“ durch die Worte „bei der Seminarleitung“ ersetzt.
b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Scheidet ein Studienreferendar aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.“
19.
In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Staatsprüfung“ jeweils durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und die Worte „an Sonderschulen“ durch die Worte „für Sonderpädagogik“ ersetzt.
20.
In § 27 Satz 1 wird das Wort „Seminarrektoren“ durch das Wort „Seminarleitern“ ersetzt.
21.
Es wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Übergangsvorschrift
Für Studienreferendare, die vor dem 1. August 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, ist bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
 
 
München, den 17. Mai 2014
 
Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
 
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister