Veröffentlichung KWMBl. 2014/12 S. 135 vom 23.04.2014

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Az.: VII.5-5S9202.14-3-7a.7 281
2230.1.3-K
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Modellversuch „Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang
an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken
der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und
der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 23. April 2014  Az.: VII.5-5S9202.14-3-7a.7 281
 
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlässt auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515), sowie der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für den Modellversuch „Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim“ folgende Vorschriften:
 
1.
Ziel des Modellversuchs
Mit dem Modellversuch „Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim“ soll im Rahmen des § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) erprobt werden, wie die schulische Berufsausbildung für Physiotherapeuten zu einem integralen Bestandteil eines Hochschulstudiums gemacht werden kann und damit schulische Erstausbildung und Studium kombiniert werden können. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden werden durch anwendungsorientierte Lehre entsprechende Kompetenzen vermittelt.
 
2.
Anzuwendende Bestimmungen
In der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden:
das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG)
die Rahmenprüfungsverordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO)
die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe – BFSO HeilB), soweit auf sie in dieser Bekanntmachung Bezug genommen wird
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV)
die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim
die Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim
die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim
 
3.
Struktur der Ausbildung
3.1
Der Modellversuch findet an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn (Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn) und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim (Hochschule Rosenheim) statt.
3.2
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs sind zugleich Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn und Studentinnen und Studenten der Hochschule Rosenheim.
3.3
Der Modellversuch vermittelt einen Doppelabschluss. Die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten nach der PhysTh-APrV (Nr. 12 der Bekanntmachung) wird nach dem Erwerb von 110 ECTS-Punkten und nach dem erfolgreichen Absolvieren der praktischen Ausbildung frühestens im sechsten Semester abgelegt und führt bei erfolgreichem Bestehen gemäß § 2 Abs. 1 MPHG zum Berufsabschluss „Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut“. Der akademische Abschluss „Bachelor of Science“ wird in der Regel im siebten Semester beim Nachweis von 210 ECTS-Punkten erworben.
 
4.
Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen
4.1
Die Aufnahme in den Modellversuch setzt voraus
4.1.1
das Vorliegen aller Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 BFSO HeilB sowie die tatsächliche Aufnahme an eine staatlich anerkannte oder öffentliche Berufsfachschule für Physiotherapie,
4.1.2
die allgemeine Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife, eine Fachhochschulreife oder eine Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte (BayHSchG in Verbindung mit der QualV).
4.2
Die Aufnahme in den Modellversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester.
4.3
Für die Anmeldung an der Berufsfachschule für Physiotherapie gilt § 5 BFSO HeilB.
 
5.
Dauer und Inhalte des Modellversuchs
5.1
Der Ausbildungsgang dauert in der Regel insgesamt dreieinhalb Jahre.
5.2
Die in der Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV aufgeführten Inhalte werden sowohl an der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn als auch an der Hochschule Rosenheim angeboten. Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bzw. 2 dieser Bekanntmachung.
5.3
Die Verantwortung für den in der Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht trägt die Hochschule Rosenheim; für die 1600 Stunden der praktische Ausbildung der Anlage 1 Buchst. B der PhysTh-APrV liegt die Verantwortung bei der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn. Es gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 BFSO HeilB entsprechend.
5.4
Der Modellversuch wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert. Hierbei werden insgesamt 210 ECTS-Punkte vergeben.
 
6.
Probezeit
Die Probezeit nach § 7 BFSO HeilB wird durch die Regelung gemäß § 3 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie an der Hochschule Rosenheim ersetzt.
 
7.
Unterrichtsbeginn
Unterrichtsbeginn und Ferien nach § 14 BFSO HeilB werden von der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg und der Hochschule Rosenheim terminiert.
 
8.
Teilnahme, Verhinderung, Befreiung, Beurlaubung
Es gelten die §§ 15, 16, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 18 BFSO HeilB für die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen entsprechend.
 
9.
Beendigung der Teilnahme am Modellversuch
Die Teilnahme am Modellversuch endet gemäß § 19 Abs. 1 BFSO HeilB mit Beendigung des Besuchs der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn oder durch Exmatrikulation an der Hochschule Rosenheim.
 
10.
Leistungsnachweise
Für die theoretischen und fachpraktischen Unterrichtsinhalte gemäß Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV gelten die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie der Hochschule Rosenheim, wonach Leistungsnachweise durch Modulprüfungen erbracht werden. In der praktischen Ausbildung gilt § 21 Abs. 4 Satz 2 BFSO HeilB.
 
11.
Schülerbogen
Schülerbögen werden gemäß § 32 BFSO HeilB von der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn geführt.
 
12.
Staatliche Prüfung für Physiotherapeuten
Die staatliche Prüfung für Physiotherapie erfolgt gemäß §§ 2 ff. PhysTh-APrV. Sie wird frühestens im sechsten Semester nach dem Erwerb von 110 ECTS-Punkten aus den Modulen der Anlage 1 bzw. 2 dieser Bekanntmachung und dem Nachweis der gesamten praktischen Ausbildung im Umfang von 1600 Stunden durchgeführt.
 
13.
Teilnahmebescheinigungen und Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
13.1
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Modellversuchs wird entsprechend § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV und § 33 Abs. 6 Satz 1 BFSO HeilB in Verbindung mit Anlage 4 der PhysTh-APrV die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt.
13.1.1
Die Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn bestätigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 1 Buchst. B der PhysTh-APrV mit der Anlage 4 der PhysTh-APrV. Nichtzutreffendes ist zu streichen.
13.1.2
Die Hochschule Rosenheim bestätigt auf einem Beiblatt zur Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und fachpraktischen Unterricht gemäß Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV mit der Angabe der jeweils erworbenen ECTS-Punkte und dem entsprechenden Stundenäquivalent.
13.2
Auf den Bescheinigungen ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‚Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim’ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. April 2014 (KWMBl S. 135) in der jeweils gültigen Fassung.“.
13.3
Bei Bestehen der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten nach PhysTh-APrV erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV in Verbindung mit Anlage 5 der PhysTh-APrV. Auf einem Beiblatt zu dem Zeugnis ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‚Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang’ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. April 2014 (KWMBl S.135) in der jeweils gültigen Fassung.“.
13.4
Nach Bestehen der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten nach PhysTh-APrV und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 MPHG wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ von der zuständigen Stelle verliehen.
 
14.
Beginn und Dauer des Modellversuchs
Der Modellversuch beginnt mit dem Wintersemester 2012/13. Der Eintritt in den Modellversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Wintersemester 2015/16 möglich.
 
15.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.
 
Dr. Peter  M ü l l e r
Ministerialdirektor
 
 
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1:
Übersicht über die Zuordnung der Fächer der Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn zu den Modulen in gemeinsamer Verantwortung und der Verantwortung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim (ab WS 2012/13)
Anlage 2:
 
Übersicht über die Zuordnung der Fächer der Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn zu den Modulen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim (ab SS 2014)
 

Anlagen