Veröffentlichung KWMBl. 2014/17 S. 307 vom 01.12.2014

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Az.: II-BS4200.7-6a.140 724
2230.1.1.1.1.0-K
2230.1.1.1.1.0-K
Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
im Schuljahr 2015/16
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 1. Dezember 2014  Az.: II-BS4200.7-6a.140 724
Auf Grundlage von Art. 57a BayEUG haben bislang 110 staatliche Schulen eine erweiterte Schulleitung eingerichtet. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) sind die antragsberechtigten Schulen durch Bekanntmachung jeweils festzulegen: Für das Schuljahr 2015/16 betrifft dies zum einen die in dieser Bekanntmachung unter Nr. 3 benannten staatlichen Schulen, welche im Rahmen der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel aufgrund ihrer Größe bzw. Teilnahme am Schulversuch MODUS F oder Profil 21 eine Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV erhalten. Zum anderen stehen auch den übrigen staatlichen Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs Anträge im Rahmen des Wartelisten-Verfahrens offen (§ 3 ErwSchLV). Diesen Anträgen kann – in absteigender Reihenfolge der Schule nach ihrer Lehrerzahl – allerdings nur entsprochen werden, wenn Antragsberechtigungen aus Nr. 3 nicht genutzt werden. Für grundlegende Regelungen zur Antragstellung (Bemessung der Leitungszeit, Verfahren zur Ermittlung der Antragsberechtigungen, Durchführung eines Wartelisten-Verfahrens, Aufforderung zur Einbindung des Personalrats bzw. Empfehlung zur Erörterung in der Lehrerkonferenz, verbindliche Vorlage eines schulbezogenen Konzepts) wird auf die Bekanntmachung vom 11. November 2013 (KWMBl S. 359) verwiesen, die für die Antragstellung zum Schuljahr 2015/16 Gültigkeit behält.
1.
Zielsetzung der erweiterten Schulleitung
Schulen müssen in einem sich dynamisch verändernden gesellschaftlichen Umfeld immer stärker eigene, an das jeweilige Umfeld angepasste Zielvorstellungen und Profile entwickeln, die es im Rahmen der Schulentwicklung bis auf die unterrichtliche Ebene herunterzubrechen gilt (Eigenverantwortliche Schule). Die Erweiterung der Schulleitung kann die strukturellen Voraussetzungen für eine entsprechende Organisationsentwicklung schaffen und diese Prozesse nachhaltig unterstützen. Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung übernehmen dabei Personalverantwortung und gestalten die unmittelbare Qualitätsentwicklung in kleinen Einheiten von rund 14 Lehrkräften unter Berücksichtigung der in der Schulgemeinschaft vereinbarten Ziele der Schule. Dies gelingt vor allem durch die verstärkte Wahrnehmung zeitgemäßer Personalführungsinstrumente, die gezielt an der Unterstützung und Begleitung der einzelnen Lehrkraft ansetzen und die Sicherung bzw. Weiterentwicklung der unterrichtlichen Qualität in den Blick nehmen. Eine Konkretisierung der Aufgaben der erweiterten Schulleitung erfolgt gemäß Art. 57a Abs. 4 BayEUG in § 28 der Lehrerdienstordnung, der Bekanntmachung zur Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen vom 16. Mai 2014, den Funktionenkatalogen der Schularten und künftig in den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte, die derzeit im Änderungsverfahren sind. Auf dieser Grundlage erarbeitet die Schule ein schulbezogenes Konzept, das die Aufgabenbereiche der Mitglieder der erweiterten Schulleitung durch einen Geschäftsverteilungsplan weiter ausschärft und insbesondere die Lehrkräfte der Schule nach den Bedürfnissen vor Ort den Mitgliedern in der erweiterten Schulleitung zuordnet. Den Mitgliedern in der erweiterten Schulleitung werden entsprechende Funktionen übertragen; zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden sie mit jeweils zwei Lehrerwochenstunden Leitungszeit ausgestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV).
2.
Antragsstellung für das Schuljahr 2015/16
2.1
Antragsverfahren, Antragstermin, Antragsbewilligung
In das Antragsverfahren einbezogen sind alle unter Nr. 3 genannten Schulen mit expliziter Antragsberechtigung sowie alle weiteren staatlichen Schulen der benannten Schularten mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften als mögliche Teilnehmer am Wartelisten-Verfahren. Zuletzt genannte Schulen können für ihre Planungen die auf Basis der Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2013/14 festgelegte maximale Größe der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen. Der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter über beiliegendes Antragsformular (Anlage) und ist bis spätestens zum 31. Januar 2015 (Entscheidung nach Datum des Poststempels) auf dem Postweg an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München zu richten. Vorab elektronisch übersandte Anträge können die erforderliche Schriftform nicht ersetzen. Das Staatsministerium prüft die eingegangenen Anträge und teilt die Entscheidung über eine Bewilligung bis zum 31. März 2015 mit.
2.2
Erneute Antragstellung zum Schuljahr 2015/16
Für das Schuljahr 2015/16 ist ein erneuter Antrag einzureichen, auch wenn Schulen bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anträge gestellt haben. Ein bereits vorgelegtes schulbezogenes Konzept ist ggf. anzupassen und bei erfolgter Änderung dem Antrag beizufügen. Unabhängig davon sind die Schulen aufgefordert, den Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erneut einzubinden; ebenso wird empfohlen, die Frage der Antragstellung in der Lehrerkonferenz zu erörtern. Eine diesbezügliche Erklärung durch die antragstellende Schulleiterin bzw. den antragstellenden Schulleiter erfolgt über das Antragsformular (Anlage).
3.
Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2015/16
Grundlage für die Festlegung der Schulen mit Antragsberechtigung sind die „Amtlichen Schuldaten“ des Schuljahres 2013/14 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV) unter Anwendung der durch Art. 57a BayEUG gefassten Abgrenzung in der Personenzählung. Schulen, die bei gemeinsamer Leitung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der nachfolgend aufgeführten Schule einzubeziehen sind, sind bei der Zählung der Lehrkräfte und Ermittlung der Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung berücksichtigt (Art. 57a Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Im Rahmen der im Doppelhaushalt 2015/2016 bereitgestellten Stellen und Mittel wird an folgende staatliche Schulen eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2015/16 vergeben:
3.1
Realschule
Schul-
nummer
Schule
MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL
1)
0407
Edith-Stein-Schule Staatliche Realschule Alzenau
5
0424
Werner-von-Siemens-Realschule Staatl. Realschule Bad Neustadt a.d.Saale
5
0429
Johannes-Kepler-Realschule Staatliche Realschule Bayreuth II
5
0443
Staatliche Realschule Coburg II
5
0453
Dr.-Wintrich-Schule Staatliche Realschule Ebersberg
5
0455
Stefan-Krumenauer-Schule Staatliche Realschule Eggenfelden
5
0462
Georg-Hartmann-Realschule Staatliche Realschule Forchheim in Eggolsheim
5
0491
Staatliche Realschule Herrsching
5
0493
Staatliche Realschule Herzogenaurach
5
0494
Staatliche Realschule Hilpoltstein
5
0509
Realschule an der Salzstraße Staatliche Realschule Kempten
5
0522
Staatliche Realschule Landshut
5
0530
Staatliche Realschule Lindenberg i.Allgäu
5
0583
Staatliche Realschule Neutraubling
5
0600
Edith-Stein-Realschule Staatliche Realschule Parsberg
5
0618
Staatl. Realschule Haag i.OB
5
0619
Johann-Simon-Mayr-Schule Staatliche Realschule Riedenburg
5
0622
Johann-Rieder-Realschule Staatliche Realschule Rosenheim
5
0649
Staatliche Realschule Trostberg
5
0663
Imma-Mack-Realschule Staatl. Realschule Eching
5
0667
Staatliche Realschule Weilheim
5
0668
Staatliche Realschule Weißenburg
5
0670
Anton-Jaumann-Realschule Staatliche Realschule Wemding
5
0686
Realschule am Europakanal Staatliche Realschule Erlangen II
5
0692
Staatliche Realschule Rain
5
0703
Staatliche Realschule Elsenfeld
5
0705
Staatliche Realschule Rottenburg
5
0720
Staatliche Realschule Scheßlitz
5
0721
Staatliche Realschule Neubiberg
5
0723
Orlando-di-Lasso-Realschule Staatl. Realschule Maisach
5
0740
Staatliche Realschule Unterpfaffenhofen in Germering
5
0768
Staatliche Realschule Puchheim
5
0776
Staatl. Realschule Zusmarshausen
5
0778
Staatl. Realschule Höchstadt a.d.Aisch
5
3.2
Gymnasium
Schul-
nummer
Schule
MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL
2)
0003
Spessart-Gymnasium Alzenau
8
0012
Theresien-Gymnasium Ansbach
8
0015
Karl-Theodor-von-Dalberg-Gymnasium Aschaffenburg
8
0029
Gabriel-von-Seidl-Gymnasium Bad Tölz
8
0035
E.T.A.Hoffmann-Gymnasium Bamberg
8
0040
Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth
x
8
0093
Helene-Lange-Gymnasium Fürth
9
0111
Regiomontanus-Gymnasium Haßfurt
8
0147
Hans-Leinberger-Gymnasium Landshut
9
0149
Christoph-Jacob-Treu-Gymnasium Lauf a.d.Pegnitz
8
0170
Ignaz-Taschner-Gymnasium Dachau
8
0183
Erasmus-Grasser-Gymnasium München
8
0223
Willibald-Gluck-Gymnasium Neumarkt
9
0245
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach
8
0273
Ignaz-Günther-Gymnasium Rosenheim
9
0324
Werner-von-Siemens-Gymnasium Weißenburg
8
0363
Gymnasium Waldkraiburg
x
5
0393
Hanns-Seidel-Gymnasium Hösbach
9
0963
Carl-Spitzweg-Gymnasium Unterpfaffenhofen in Germering
8
0971
Gymnasium Kirchheim b.München
8
0986
Korbinian-Aigner-Gymnasium Erding
8
3.3
Berufliche Schulen
Schul-
nummer
Schule
Profil
21
max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL
3)
0855
Staatliche Fachoberschule Augsburg
x
8
0903
Lothar-von-Faber-Schule Staatliche Fachoberschule Nürnberg
8
1762
Staatl. Berufsschule Starnberg
9
3031
Staatl. Berufsschule II Landshut
8
3032
Staatl. Berufsschule I Landshut
8
4057
Werner-von-Siemens-Schule Staatl. Berufsschule Cham
8
5013
Freiherr-von-Rast-Schule Staatl. Berufsschule I Coburg
8
Z143
Staatliches Berufliches Schulzentrum Rosenheim
8
Z604
Staatliches Berufliches Schulzentrum Kitzingen-Ochsenfurt
11
3.4
Schulen des Zweiten Bildungswegs
Schul-
nummer
Schule
MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL
2)
0348
Bayernkolleg Augsburg
4
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 in Kraft.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2014/15 vom 24. Januar 2014 (KWMBl S. 11) wird mit Ablauf des 30. November 2014 aufgehoben.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
 
 
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1)
In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funk­tionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnern und Schülern“ enthalten.
2)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
3)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich ­einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
 

Anlage