Veröffentlichung KWMBl. 2014/03 S. 19 vom 21.01.2014

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227-3-2-1-K
227-3-2-1-K
Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern
Vom 21. Januar 2014 (GVBl S. 41)
 
Auf Grund von Art. 128 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), und Art. 21 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:
§ 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 8. Februar 1999 (GVBl S. 40, BayRS 227-3-2-1-K), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2008 (GVBl S. 331), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
Inhaltsübersicht
§   1
Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung
§   2
Organisation der Ausbildungsrichtungen
§   3
Eignungsfeststellung
§   4
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
§   5
Ausbildungslehrgänge
§   6
Praktikum
§   7
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen und zur staatlichen Prüfung
§   8
Prüfungsvorbereitende Lehrgänge
§   9
Teile der staatlichen Prüfung
§ 10
Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 11
Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung
§ 12
Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang
§ 13
Regelausbildungszeit und Zulassungsverfahren zur staatlichen Prüfung
§ 14
Prüfungsblätter
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
§ 16
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
§ 17
Rücktritt und Abbruch
§ 18
Wiederholung der staatlichen Prüfung
§ 19
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise
§ 20
Prüfungsgebühren, Verwaltungsgebühren
§ 21
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Anlage 1    Skiführer
Anlage 2   Schneesportlehrer“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Berechtigungen“ durch das Wort „Berechtigung“ ersetzt.
b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Satznummerierung gestrichen und nach den Worten „staatliche Prüfungen“ die Worte „in den Ausbildungsrichtungen Skiführer sowie Schneesportlehrer“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach den Anlagen 1a bzw. 2a bzw. 2b bzw. 3a“ gestrichen.
d)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
‚(3) 1Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen verliehen:
1.
„staatlich geprüfter Skiführer“,
2.
„staatlich geprüfter Schneesportlehrer“.
2Staatlich geprüfte Schneesportlehrer können ihrer gewählten Disziplin entsprechend stattdessen die Bezeichnung „staatlich geprüfter Skilehrer“ oder „staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ wählen.‘
3.
§§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
㤠2
Organisation der Ausbildungsrichtungen
(1) 1Die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Fachsportlehrer ist wie folgt gegliedert:
1.
Eignungsfeststellung (§ 3);
2.
Ausbildungslehrgänge (§ 5);
3.
Praktikum (§ 6);
4.
prüfungsvorbereitende Lehrgänge (§ 8) und
5.
staatliche Prüfung (§§ 9 bis 18).
2Die Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge erstrecken sich über mindestens 50 Tage, wobei ein Tag mindestens acht Ausbildungsstunden je 60 Minuten umfasst.
(2) 1Die Technische Universität München ist mit der Ausbildung und der staatlichen Prüfung betraut. 2Sie kann die Durchführung der Eignungsfeststellung, der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge für eine Ausbildungsrichtung jeweils einem geeigneten Berufsverband, gegebenenfalls auch in Kooperation mit weiteren Ausbildungsträgern, übertragen, der Gewähr für eine gleichbleibend hohe inhaltliche Qualität der Lehrgangsangebote bietet. 3Die Technische Universität München hat in diesem Fall durch regelmäßige Kontrolle die Qualität des Lehrgangsangebots sicherzustellen. 4Näheres regeln die Anlagen 1 und 2.
(3) 1Ausbilder im Rahmen der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge bzw. Ausbilder im Rahmen des Praktikums (Praktikumsbetreuer) kann nur sein, wer die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. 2Die Technische Universität München kann den Einsatz eines Ausbilders mit Auflagen verbinden. 3Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.
§ 3
Eignungsfeststellung
1Die Eignung für die angestrebte Ausbildungsrichtung muss festgestellt werden. 2Inhalte, Verfahren und Prüfungsmodalitäten der Eignungsfeststellung ergeben sich für die Ausbildungsrichtung Skiführer aus Anlage 1 sowie für die Ausbildungsrichtung Schneesport aus Anlage 2.“
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Feststellung der Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung gemäß § 3;“.
5.
§ 5 erhält folgende Fassung:
㤠5
Ausbildungslehrgänge
1Die Ausbildungslehrgänge gliedern sich aufeinander abgestimmt in Theorie- und Praxislehrgänge. 2Reihenfolge und Inhalte ergeben sich für die Ausbildungsrichtung Skiführer aus Anlage 1 sowie für die Ausbildungsrichtung Schneesport aus Anlage 2. 3Die Ausbildungslehrgänge können durch entsprechende Gestaltung der Eignungsfeststellung ersetzt werden.“
6.
§§ 6 und 7 werden aufgehoben.
7.
Der bisherige § 8 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Praktikum“.
b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Zeitpunkt, Inhalte und Umfang des Praktikums werden in den Anlagen 1 und 2 für die jeweilige Ausbildungsrichtung geregelt.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausbilder“ die Worte „bzw. Praktikumsbetreuer“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Ausbilders“ die Worte „bzw. des Praktikumsbetreuers“ eingefügt.
c)
Abs. 2 wird aufgehoben.
d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbilder“ die Worte „bzw. Praktikumsbetreuer“ eingefügt.
bb)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2.
im Fall des § 11 Abs. 2 Nr. 2 von Seiten des Ausbilders bzw. Praktikumsbetreuers oder“.
e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte „dieser Verordnung“ werden durch die Worte „Anlagen 1 und 2“ ersetzt.
8.
Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
9.
Der bisherige § 10 wird § 7 und erhält folgende Fassung:
㤠7
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen und zur staatlichen Prüfung
(1) 1Für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen ist die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 erforderlich. 2§ 4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die Zulassung kann darüber hinaus nicht erhalten, wer
1.
ein Ausbildungsbuch (§ 6 Abs. 1) mit falschen Eintragungen vorgelegt hat oder
2.
auf Grund eines Gutachtens einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München den Beruf als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung nicht ausüben kann.
(2) Die Technische Universität München kann andere nach Art, Umfang und Inhalt vergleichbare Ausbildungen als gleichwertig zu den Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 anerkennen.
(3) 1Die Zulassung zur staatlichen Prüfung in Theorie und Praxis setzt die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgängen der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß § 8 sowie die Ableistung des Praktikums gemäß § 6 voraus. 2Die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn die Teilnahme an einem Prüfungslehrgang bereits länger als vier Jahre zurückliegt.“
10.
Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
11.
Es wird folgender § 8 eingefügt:
㤠8
Prüfungsvorbereitende Lehrgänge
1Die prüfungsvorbereitenden Lehrgänge gliedern sich in Theorie- und Praxislehrgänge. 2Reihenfolge und Inhalte ergeben sich für die Ausbildungsrichtung Skiführer aus Anlage 1 sowie für die Ausbildungsrichtung Schneesport aus Anlage 2.“
12.
Der bisherige § 12 wird § 9 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Die theoretische Prüfung kann unabhängig von den beiden anderen Prüfungsteilen erfolgen.“
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
aaa)
Die Worte „Die Prüfungsteile bzw. -bereiche müssen ungeachtet“ werden durch die Worte „Im Übrigen müssen unbeschadet“ ersetzt.
bbb)
Nach den Worten „§ 18 Abs. 2“ werden die Worte „die Prüfungsteile sowie ihre jeweiligen Prüfungsbereiche und deren Prüfungsaufgaben“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einzelfächern“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „ , falls dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist“ gestrichen.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Die Prüfung der Lehreignung erfolgt, soweit die jeweilige Anlage einer Ausbildungsrichtung nichts anderes bestimmt, in zwei Lehrproben.“
bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Bei den anderen Lehrproben ist dem Prüfling eine der Thematik und Dauer entsprechende Vorbereitungszeit einzuräumen.“
13.
Der bisherige § 13 wird § 10 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „bestimmt“ durch das Wort „eingesetzt“ ersetzt.
bb)
In Nr. 7 wird das Wort „Lehrkräfte“ durch das Wort „Lehrpersonen“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 werden die Worte „nach Maßgabe des“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden.“
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Teilprüfungsaufgaben“ die Worte „als Durchschnittsnote gemäß § 15 Abs. 2“ eingefügt.
d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
„3.
entscheidet über den Einsatz der Prüfer gemäß Abs. 3;“.
bb)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.
14.
Es werden folgende §§ 11 bis 13 eingefügt:
㤠11
Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter), oder des Praktikumsbetreuers oder seines Beauftragten, nachzukommen.
(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
1.
Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
2.
Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter oder Auflösung des Ausbildungsvertrags über das begonnene Praktikum durch den Ausbilder oder
3.
Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.
(3) 1Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.
(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
2.
durch das Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder
3.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.
(5) 1Ergeben sich im Lauf der Ausbildung oder Prüfung berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Ausbildungsteilnehmers, ist die Technische Universität München verpflichtet, die Eignung gutachterlich feststellen zu lassen. 2Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist der Ausbildungsteilnehmer von der Ausbildung bzw. Prüfung insgesamt auszuschließen.
§ 12
Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang
(1) Lehrgänge der Technischen Universität München sind von dieser im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.
(2) Lehrgänge, mit deren Durchführung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ein Berufsverband beauftragt wurde, sind von diesem im Einvernehmen mit der Technischen Universität München im jeweiligen Verbandsorgan auszuschreiben.
(3) 1In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind Anmeldefrist, -anschrift und -unterlagen festzulegen. 2Bei Lehrgängen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ist ferner ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, falls bei der Meldung der Nachweis eines bestimmten Versicherungsschutzes vorzulegen ist.
(4) 1Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. 2Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.
(5) Beabsichtigt ein Verband, Ausbildungsteilnehmer aus anderen Gründen als aus Kapazitätsgründen oder nicht rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen abzuweisen, so hat er vorher das Einvernehmen mit der Technischen Universität München herzustellen.
§ 13
Regelausbildungszeit und Zulassungsverfahren zur staatlichen Prüfung
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss innerhalb von sechs Jahren nach der Eignungsfeststellung gemäß § 3 (Regelausbildungszeit) erfolgen. 2Im Fall des § 5 Satz 3 verkürzt sich die Regelausbildungszeit auf drei Jahre.
(2) Zeit und Ort der staatlichen Prüfung sowie die Frist für den Antrag auf Zulassung werden auf Vorschlag der Technischen Universität München vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst jeweils rechtzeitig gesondert bekannt gemacht; die Regelung gemäß Anlage 1 Nr. 5.1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildungsteilnehmer reichen bei der Technischen Universität München einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ein, aus dem hervorgehen muss, in welcher Ausbildungsrichtung die Prüfung abgelegt werden soll.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der folgende Angaben enthält: Name, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Schulbildung, Gang der fachlichen Ausbildung und sportlicher Werdegang des Ausbildungsteilnehmers;
2.
amtliches Führungszeugnis – nicht älter als drei Monate – ;
3.
ärztliches Zeugnis – nicht älter als drei Monate –, das die körperliche und gesundheitliche Eignung des Ausbildungsteilnehmers für die Ausübung des Berufs als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung bescheinigt;
4.
ein Passbild – Name und Anschrift auf der Rückseite – und
5.
Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 und der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, soweit solche in der Anlage zur jeweiligen Ausbildungsrichtung geregelt werden.
(5) 1Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht innerhalb der festgelegten Regelausbildungszeit gestellt oder liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, so kann die Technische Universität München auf Antrag eine angemessene Nachfrist für die Zulassung zur staatlichen Prüfung einräumen, wenn der Ausbildungsteilnehmer die Gründe dafür nicht zu vertreten hat. 2Andernfalls erfolgt der Ausschluss von der Ausbildung bzw. Prüfung.
(6) 1Die zugelassenen Ausbildungsteilnehmer werden von der Technischen Universität München zur Ablegung der Prüfung schriftlich eingeladen. 2Ausbildungsteilnehmer, die beim namentlichen Aufruf zur Prüfungseröffnung und zu den einzelnen Prüfungsaufgaben nicht anwesend sind, werden von der Prüfung ausgeschlossen. 3Tritt ein Ausbildungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur Prüfung an, gilt die Prüfung als nicht bestanden.“
15.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; im einleitenden Satzteil werden die Worte „einzelnen Prüfungsleistungen“ durch die Worte „Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer“ ersetzt.
bb)
Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt.
b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen.“
bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.“
cc)
Abs. 4 wird als Satz 4 angefügt und wie folgt geändert:
aaa)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
„Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt:“.
bbb)
Die Worte „von 5,51 bis 6,00“ werden durch die Worte „über 5,51“ ersetzt.
16.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Der Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, führt zur Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung mit „ungenügend“.‘
b)
In Satz 3 werden die Worte „die Ausbildungsteilnehmer weisen nach“ durch die Worte „es wird nachgewiesen“ ersetzt.
17.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Meldung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Beginn des Lehrgangs“ durch das Wort „Lehrgangseröffnung“ ersetzt.
cc)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Der Prüfungsvorsitzende kann auf Antrag das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.“
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Meldung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
bb)
Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.
cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Falls jedoch zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Abs. 1 abgelegt sind, werden deren Prüfungsleistungen bei einem erneuten Antreten angerechnet.“
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintreten“ durch die Worte „unverzüglich nach Eintritt“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „von“ durch das Wort „einer“ ersetzt.
d)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.“
18.
§ 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18
Wiederholung der staatlichen Prüfung
(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. einzelne Prüfungsteile, Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben nicht bestanden hat, kann diese zweimal jeweils zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.
(2) Die Ergebnisse bestandener Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche oder Prüfungsaufgaben werden auf Antrag angerechnet.“
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach europäischen Recht gleichgestellten Drittstaat eine Qualifikation als Fachsportlehrer im freien Beruf in einer Ausbildungsrichtung erworben hat, für die eine Verordnung zur Berufsausübung erlassen ist, bedarf zur Aufnahme und nicht nur vorübergehenden oder gelegentlichen Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit in Bayern der Anerkennung seiner Berufsqualifikation.“
bb)
In Satz 2 werden die Worte „(ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141)“ durch die Worte „(ABl L 255 S. 22, 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b)
Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Für die Durchführung der Eignungsprüfung wird von der Technischen Universität München entsprechend dem Aufwand eine Gebühr für Schneesportlehrer zwischen 100 € und 380 €, für Skiführer zwischen 100 € und 1 700 € festgesetzt.“
c)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Skilehrers“ durch das Wort „Schneesportlehrers“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „Skischule oder die Bergschule“ durch die Worte „Schneesportschule oder die Bergsteigerschule“ ersetzt.
20.
§ 20 erhält folgende Fassung:
㤠20
Prüfungsgebühren, Verwaltungsgebühren
(1) Für die Prüfungen einschließlich der Mitteilung des Prüfungsergebnisses in den Ausbildungsrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Skiführer:
1 700 €;
2.
Schneesportlehrer:
380 €.
(2) Für Wiederholungsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Berg- und Skiführer:
a)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Führungstätigkeit“:
400 €;
b)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich Fertigkeiten aus dem Bereich des „Risikomanagements“:
100 €;
c)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Lehreignung“:
100 €;
d)
aus dem Prüfungsteil Theorie:
50 €,
einmalig, unabhängig von der Anzahl der zu wiederholenden Prüfungsaufgaben.
2.
Schneesportlehrer:
a)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Motorische Fertigkeiten“:
75 €;
b)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich „Methodische Fertigkeiten“:
50 €;
c)
je Prüfungsaufgabe aus dem Prüfungsbereich Fertigkeiten im „Risikomanagement“:
50 €;
d)
aus dem Prüfungsteil Theorie:
50 €,
einmalig, unabhängig von der Anzahl der zu wiederholenden Prüfungsaufgaben.
(3) 1Auslagen werden nicht erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. 3Für die Zulassung oder Zurückweisung der Anmeldung werden Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben.
(4) 1Tritt ein Bewerber vor Prüfungsbeginn von der Prüfung zurück oder wird seine Zulassung vor der Prüfung zurückgenommen oder widerrufen oder erscheint er zur Prüfung nicht, so werden vier Fünftel der Gebühr erstattet; tritt ein Bewerber nach Prüfungsbeginn zurück oder wird seine Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen, so wird die Gebühr nicht erstattet. 2Die volle Gebühr wird erstattet, wenn die Anmeldung zur Prüfung zurückgewiesen wird oder wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer rechtswidrigen Sachbehandlung der Technischen Universität München beruht.
(5) Für eine wiederholte Ausstellung von Zeugnissen werden Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben.“
21.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Inkrafttreten, Übergangsregelung“.
b)
Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:
„(2) Für Teilnehmer der Berg- und Skiführer- bzw. Schneesportlehrerausbildung, die vor dem 1. September 2013 zur Ausbildung zugelassen wurden, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern in der bis zum Ablauf des 31. August 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, längstens jedoch bis zum 1. September 2018.
(3) Hinsichtlich der Prüfungsgebühren findet für die in Abs. 2 genannten Anwärter die Gebührenregelung in § 20 Anwendung.“
22.
Anlagen 1 bis 3a werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
Berg- und Skiführer
1.
Ausbildungskommission
Die Technische Universität München überträgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 die Durchführung der Eignungsfeststellung sowie der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge einer Ausbildungskommission. Die Ausbildungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Ausbildungskommission besteht aus Vertretern des Berufsverbands der Berg- und Skiführer, des Deutschen Alpenvereins und der Technischen Universität München, die den Vorsitz innehat. Die Ausbildungskommission beruft das Lehrteam, das die Eignungsfeststellung sowie die Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge durchführt und prüft.
2.
Eignungsfeststellung
Die Zulassung zur Eignungsfeststellung erfolgt nach Bewerbung bei der Ausbildungskommission, die nach Sichtung der Unterlagen zur Eignungsfeststellung einlädt.
Die Zulassung zur Eignungsfeststellung setzt den Nachweis alpiner Betätigung in Form eines schriftlichen Tourenberichts für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren voraus. Die Touren sind nach Fels-, Eis- und kombinierten Unternehmungen sowie Skihochtouren zu ordnen. Für die Felstouren ist die Bewertung in der französischen Schwierigkeitsskala anzugeben, für Eis- und kombinierte Touren nach der WI- bzw. Mixed-Skala. Über die Zulassung zur Eignungsfeststellung entscheidet die Ausbildungskommission.
2.1
Unterweisung
Zur Schaffung einheitlicher Testvoraussetzungen und der Gewährleistung des gängigen Sicherheitsrahmens findet vor der Eignungsfeststellung eine kurze Unterweisung bezüglich sicherheitsrelevanter Inhalte in folgenden Gebieten statt: Skilauf, Fels und Eis bzw. Hochtour.
2.2
Inhalte der Eignungsfeststellung
2.2.1
Skilauf
2.2.1.1
Planung und Durchführung einer Skitour nach geländeangepassten, sicherheitstechnischen und lawinenkundlichen Kriterien;
2.2.1.2
Abfahrten auf der Piste zur Überprüfung des persönlichen Könnens im sportlichen Skilauf unter Vorgabe verschiedener Technikformen; die Überprüfung kann auf verschiedenen Abfahrten oder auch Teilstrecken durchgeführt werden;
2.2.1.3
Abfahrten im freien Skiraum zur Überprüfung des persönlichen Könnens im Skilauf; persönliche und gruppenrelevante Sicherheitsausrüstung ist mitzuführen;
2.2.2
Fels (bis maximal französisch 6c+)
2.2.2.1
Nachweis adäquater Techniken und Fertigkeiten im Rahmen von Felstouren in unterschiedlichen Gesteinsarten bis maximal 6c+ als Seilerster unter Berücksichtigung der angewandten Sicherungstechniken, der Orientierung, alpin spezifischem Verhalten sowie konditioneller Fähigkeiten;
2.2.2.2
Demonstrationen technischer Fertigkeiten im Fels und gegebenenfalls weglosem Gelände mit klassischem Schuhwerk und Steigeisen sowie Konditionstest in Form eines Berglaufs mit Richtzeit;
2.2.3
Eisklettern, kombiniertes Gelände (Eis bis WI 5+, Mixed-Klettern bis M7)
2.2.3.1
Demonstration entsprechender Techniken und Fertigkeiten im Rahmen von Eis- und/oder kombinierten Touren bis maximal 90 Grad im Eis (ED) als Seilerster unter Berücksichtigung der angewandten Sicherungstechniken, der Orientierung, z. B. Routenfindung, alpin spezifischem Verhalten und konditionellen Fähigkeiten;
2.2.3.2
Demonstrationen technischer Fertigkeiten der Vertikalzackentechnik sowie im Steileisklettern (Eisbruch, Eisfall, Mixed-Klettern);
die detaillierten Inhalte und der Durchführungsmodus sind den Teilnehmern unmittelbar vor der Ablegung der ersten Testaufgaben bekannt zu geben; die Entscheidung über die Auswahl bei alternativ angegebenen Testaufgaben sowie über die Festlegung von Testaufgaben trifft die Ausbildungskommission bzw. der Lehrgangsleiter in Absprache mit der Ausbildungskommission.
2.3
Bewertung und Status
Die Eignungsfeststellung gilt im jeweiligen Testbereich als bestanden, wenn die technischen und konditionellen Prüfungen im jeweiligen Testbereich insgesamt mit mindestens der Endnote „ausreichend“ bestanden sind, die Vorkenntnisse des Bewerbers erwarten lassen, dass er für die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer geeignet ist, und wenn die Testteile gemäß Nrn. 2.2.1.2, 2.2.1.3, 2.2.2.2 und 2.2.3.2 jeweils mit der Endnote „ausreichend“ sowie gemäß Nrn. 2.2.1.1, 2.2.2.1 und 2.2.3.1 jeweils mindestens mit der Note 4,00 bewertet wurden. Es gelten die Grundsätze der Benotung gemäß § 15.
Der Prüfer kann durch ein Gespräch mit einzelnen Teilnehmern den Wahrheitsgehalt des Tourenberichts überprüfen. Sollten diesbezüglich Zweifel auftreten und sich nach einem Gespräch bestätigen, so kann der Prüfer den Prüfling von der Eignungsfeststellung ausschließen.
Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an der Eignungsfeststellung sind alle unter Nr. 2.2 aufgeführten Testaufgaben zu absolvieren. Ausbildungsteilnehmer mit erfolgreich abgelegter staatlicher Prüfung zum Schneesportlehrer werden auf Antrag von den Testteilen im Testbereich Ski gemäß Nrn. 2.2.1.2 und 2.2.1.3 freigestellt.
Wird bei Testteil gemäß Nr. 2.2.2.2 im Konditionstest die Note „ausreichend“ nicht erreicht, gilt dieser dennoch als bestanden, wenn die Aufgaben aus „Demonstrationen technischer Fertigkeiten“ mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ bestanden wurden. Die Aufgaben gemäß Nr. 2.2.2.2 „Demonstrationen technischer Fertigkeiten“ müssen mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bestanden werden.
Nicht bestandene Testteile bzw. Testbereiche der Eignungsfeststellung können höchstens zweimal wiederholt werden; bestandene Testteile bzw. Testbereiche können auf Antrag angerechnet werden.
Nach allen bestandenen Testbereichen der Eignungsfeststellung hat der Teilnehmer den Status „Kandidat“ erworben.
3.
Ausbildung
3.1
Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitende Lehrgänge
Die Ausbildungslehrgänge dienen der Grundausbildung der Teilnehmer und schließen ohne Prüfung ab. In den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen wird zum einen die Eignung zur Fortsetzung der Ausbildung beurteilt. Zum anderen wird eine abschließende Prüfung in den Bereichen persönliches Können – Techniken des Felskletterns, Eiskletterns, Skitechniken – sowie im Bereich Winter eine Prüfung Verschüttetensuche abgenommen. Das Bestehen der Prüfungen der prüfungsvorbereitenden Lehrgänge ist Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Prüfung.
In den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen erhält der Auszubildende hinsichtlich der allgemeinen Eignung in Bezug auf persönliches Können, alpine Erfahrung und Risikomanagement eine Lehrgangsnote. Die Lehrgangsnote – mindestens „ausreichend“ – ist Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen „Persönliches Können“ und „Verschüttetensuche“ sowie für die folgenden Lehrgänge.
Bei einer Lehrgangsnote von schlechter als „ausreichend“ ist der prüfungsvorbereitende Lehrgang zu wiederholen. Es ist eine Wiederholung möglich.
Bei einem Nicht-Bestehen der Prüfung „Persönliches Können“ oder „Verschüttetensuche“ kann der Auszubildende diese Prüfung jeweils zweimal höchstens zum nächsten Termin wiederholen. Bestandene Prüfungsaufgaben werden angerechnet.
Nach bestandenem prüfungsvorbereitendem Lehrgang „Eis-/Hochtouren“ hat der Teilnehmer den Status „Aspirant“ erworben. Dieser Status verfällt automatisch, wenn das Bestehen der staatlichen Prüfung nicht mehr erreicht werden kann.
3.2
Ausbildungsinhalte
Die Inhalte der Praxisbereiche im Fels, Eis und Winter, der Bereich der Lehreignung sowie der Bereich Theorie sind von der Ausbildungskommission festzulegen. Die Ausbildungskonzepte, Zuständigkeiten, festgelegte Lehrgangsreihenfolgen und Lehrgangs- und Bestehensvoraussetzungen werden in einem von der Ausbildungskommission erarbeiteten Handbuch festgelegt.
3.2.1
Fels
a)
Ausbildung der Lehreignung bzw. Unterrichtstätigkeit im Klettern und aller erforderlichen Aspekte der Führungstätigkeit in alpinem Gelände;
b)
Bergrettungstechnische Maßnahmen;
c)
Verbesserung des persönlichen Könnens;
3.2.2
Eis/Hochtour
a)
Ausbildung der Lehreignung/Unterrichtstätigkeit im Eis, Eisklettern und entsprechender Thematik und aller erforderlichen Aspekte der Führungstätigkeit in alpinem Gelände;
b)
Bergrettungstechnische Maßnahmen;
c)
Verbesserung des persönlichen Könnens;
3.2.3
Ski/Skihochtour
a)
Führungstätigkeit im winterlichen Hochgebirge;
b)
Führen im anspruchsvollen Variantengelände und Unterrichten skitechnischer Fertigkeiten;
c)
Verbesserung des persönlichen Könnens auf der Piste und im freien Skiraum;
3.2.4
Theorie
Vorlesungen und Übungen in folgenden Gebieten:
a)
Sportbiologie einschließlich Unfallkunde und Erste Hilfe;
b)
berufsrelevante Aspekte der Sportpädagogik, Sportpsychologie, Didaktik und Methodik;
c)
berufsrelevante Aspekte der Bewegungslehre;
d)
berufsrelevante Aspekte der Trainingslehre;
e)
Organisations- und Rechtsfragen aus dem Bereich der Betriebsführung;
f)
berufsrelevante Aspekte der Gerätekunde und des Übungsstättenbaus;
g)
berufsrelevante Aspekte des Natur- und Umweltschutzes;
h)
berufsrelevante Grundkenntnisse in Betriebswirtschaft, Personal- und Steuerrecht sowie
i)
berufsrelevante Fachbegriffe und Grundkommunikation in englischer Sprache, Fachbegriffe in französischer, gegebenenfalls italienischer und bzw. oder spanischer Sprache.
Die Ausbildungsinhalte des Theorielehrgangs können in geeigneter Form in die entsprechenden Praxislehrgänge integriert werden. Im Theorielehrgang 1 werden zusätzlich zu den Gebieten folgende Vorlesungen und Übungen durchgeführt:
a)
Wetterkunde;
b)
Schnee- und Lawinenkunde;
c)
Orientierung;
d)
Ausrüstungskunde;
e)
Sicherungstheorie;
f)
Geographie des Alpenraums;
g)
Krisenmanagement.
3.3
Durchführung der Ausbildung
Der Ausbildungsgang beginnt nach erfolgreich bestandener Eignungsfeststellung mit dem ersten Lehrgang.
Von der Teilnahme an einem Lehrgang, an Teilen eines Lehrgangs oder der Eignungsfeststellungsprüfung kann die Technische Universität München in Abstimmung mit der Ausbildungskommission Ausbildungsteilnehmer freistellen, die nachweisen, dass sie im Rahmen einer anderweitigen Ausbildung, insbesondere eines Sportstudiums, einer Fachsportlehrerausbildung oder einer Trainerausbildung mit den wesentlichen Inhalten des Lehrgangs vertraut gemacht wurden und bei entsprechendem Ausbildungs- und Prüfungsumfang Prüfungen mit vergleichbaren Leistungen abgelegt haben.
Die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung einzelner Lehrgänge sind den Tabellen im Ausbildungshandbuch der Ausbildungskommission bzw. den entsprechenden Internetauftritten der Technischen Universität München – Fachsportlehrer – oder des Berufsverbands Verband Deutscher Berg- und Skiführer e.V. zu entnehmen. Sondergenehmigungen erteilt die Technische Universität München auf begründeten Antrag.
4.
Praktikum
Die Praktikumstätigkeit kann in den jeweiligen Teilbereichen nach bestandenem zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgang begonnen werden.
Der Umfang soll sich in etwa gleichmäßig verteilt auf Führungen bzw. Lehrtätigkeiten erstrecken und jeweils zwölf Tage in den drei Bereichen nicht unterschreiten.
Voraussetzungen und Bereiche des Praktikums sind nach international geltenden Standards von der Ausbildungskommission festzulegen. Der Ausbilder bzw. Praktikumsbetreuer verpflichtet sich die Auszubildenden während der staatlichen Ausbildung zu begleiten und auf die staatliche Prüfung vorzubereiten. Zudem unterweist der Praktikumsbetreuer die Auszubildenden in allen Tätigkeitsfeldern eines staatlich geprüften Berg- und Skiführers und beaufsichtigt ihre Praktikumstätigkeiten.
Fortbildungsmaßnahmen sind als Praktikumstätigkeit anzurechnen, sofern sie von der Ausbildungskommission genehmigt worden sind. Dies gilt ebenso für Tätigkeiten, die nicht für den Praktikumsbetreuer durchgeführt worden sind. Diese Anteile dürfen insgesamt ein Viertel der vorgeschriebenen Praktikumsdauer nicht überschreiten. Über die Lehrpraxis ist ein Ausbildungsbuch mit Angaben zu Datum, Unterrichtszeit, Lehrinhalt und Schülern sowie dem Signum des Praktikumsbetreuers zu führen. Dieses ist zu den staatlichen Prüfungen der Führungs- und Lehrtätigkeit dem Prüfungsvorsitzenden vorzulegen.
5.
Staatliche Prüfung
5.1
Inhalte der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung umfasst Prüfungen im praktischen Können, der Lehreignung und der theoretischen Kenntnisse. Die Prüfung in den Bereichen Lehreignung, Führungstätigkeit und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement sowie der Theorie kann zeitlich getrennt voneinander erfolgen, soweit die zu diesem Prüfungsbereich zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgänge erfolgreich absolviert wurden. Die Orte der staatlichen Prüfung der Führungstätigkeit, Lehreignung und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement – Sommer – sind aus Gründen der Chancengleichheit erst kurzfristig vorher bekannt zu geben.
5.1.1
Führungstätigkeit
Die staatliche Prüfung Führungstätigkeit beinhaltet die Überprüfung der Führungstechnik in den Bereichen Skitouristik im Hochgebirge, Fels und Eis bzw. kombiniertes Gelände bzw. Hochtouren.
5.1.2
Technische Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement
Die staatliche Prüfung Technische Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement beinhaltet die Überprüfung der Interventionstechniken bei Aufgaben aus dem Bereich der Bergrettung, des Krisenmanagements und der situationsgerechten Anwendung aus Teilbereichen der Führungstechnik und kann in den Bereichen Fels und bzw. oder Eis bzw. Hochtour eingefordert werden.
5.1.3
Lehreignung
Die staatliche Prüfung Lehreignung beinhaltet die Überprüfung der Lehreignung bzw. Unterrichtstätigkeit in den Bereichen Fels und Eis. Gegebenenfalls kann im Bereich Winter noch eine dritte Lehreignungsprüfung gefordert werden.
5.1.4
Theorie
Die staatliche Prüfung Theorie beinhaltet die Überprüfung des theoretischen Wissens in folgenden Fächern:
a)
Schnee- und Lawinenkunde;
b)
Wetterkunde;
c)
Unfallkunde bzw. Erste Hilfe;
d)
Orientierung;
e)
Didaktik und Methodik;
f)
Trainingslehre;
g)
Ausrüstungskunde;
h)
Sicherungstheorie;
i)
Sportphysiologie;
j)
Ökologische Aspekte, einschließlich Natur- und Umweltschutz;
k)
Kommunikation in englischer und Übersetzungen alpin spezifischer Texte wahlweise in französischer, spanischer oder italienischer Sprache.
Die Prüfung erfolgt an einem Termin durch die Überprüfung in mündlicher oder schriftlicher oder mündlicher und schriftlicher Form – Klausur –.
6.
Bewertung der staatlichen Prüfung
6.1
Führungstätigkeit und Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement
Die staatliche Prüfung Praxis gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsaufgaben des Prüfungsbereichs „Führungstätigkeit“ in den Bereichen Fels, Eis und Winter sowie des Prüfungsbereichs „Fertigkeiten aus dem Bereich Risikomanagement“ jeweils und unabhängig voneinander mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden. Abweichend zu § 15 Abs. 2 gilt der Prüfungsbereich „Führungstätigkeit“ nur als bestanden, wenn er mit einer Durchschnittsnote von nicht höher als 4,00 bewertet wird.
6.2
Lehreignung
Die staatliche Prüfung Praxis gilt als bestanden, wenn der Prüfungsbereich „Lehreignung“ in den Bereichen Fels, Eis und gegebenenfalls Winter jeweils und unabhängig voneinander mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wird.
6.3
Theorie
Die staatliche Prüfung Theorie gilt als bestanden, wenn folgende Noten erteilt werden:
a)
als Durchschnitt der Noten in den theoretischen Prüfungsfächern mindestens die Endnote „ausreichend“,
b)
höchstens in einem der Prüfungsfächer die Note „ungenügend“ und
c)
in den vier Prüfungsfächern Nr. 5.1.4 Buchst. a bis d jeweils mindestens die Note „ausreichend“.
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7.
Sonderbestimmungen für Heeresbergführer und Polizeibergführer
Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr wird Heeresbergführern ein verkürzter Ausbildungsgang zur staatlichen Berg- und Skiführerprüfung angeboten. Dieser steht auch Polizeibergführern offen. In diesen Fällen gelten folgende besondere Regelungen:
7.1
Zusätzlich zu den Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Heeresbergführer- bzw. Polizeibergführerprüfung vorzulegen.
7.2
Eine Pflicht zur Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen und prüfungsvorbereitenden Lehrgängen besteht nicht. Insoweit entfallen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 zur staatlichen Prüfung. Nehmen Polizei- oder Heeresbergführer an den Lehrgängen teil, müssen diese erfolgreich absolviert werden.
7.3
Das Praktikum wird in Abweichung von Nr. 4 auf jeweils mindestens sechs Tage in den drei Bereichen verkürzt. In Abweichung von § 6 wird das Praktikum für Heeresbergführer durch eine Vereinbarung zwischen dem Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und dem Lehrherrn geregelt. Diese Vereinbarung, die den Namen des Heeresbergführers enthalten muss, ist der Technischen Universität München zur Genehmigung nach § 6 zuzuleiten.
7.4
Die staatliche Prüfung gemäß Nr. 5 ist abzulegen. Für das Bestehen der staatlichen Prüfung gilt Nr. 6.
Anlage 2
Schneesportlehrer
1.
Eignungsfeststellung
Die Eignungsfeststellung ist die Basis für die Ausbildung zum staatlich geprüften Schneesportlehrer. Sie erfolgt in den Schneesportdisziplinen Ski Alpin oder Snowboard durch den Nachweis der höchsten verbandlichen Qualifikationsstufe – Level 3 – des Deutschen Skilehrerverbands e.V. sowie durch den Nachweis der erfolgreichen verbandlichen Ausbildung – Level 1 – des Deutschen Skilehrerverbands e.V. in zwei weiteren Schneesportdisziplinen. Diese verbandlichen Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. unterliegen einer regelmäßigen Qualitätskontrolle durch die Technische Universität München.
Die Eignungsfeststellung kann auch durch Qualifikationsnachweise anderer Verbände erbracht werden, sofern deren Ausbildungen in einem Anerkennungsverfahren durch die Technische Universität München regelmäßig geprüft sind und die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikationen mit denen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. festgestellt ist.
Andere Ausbildungen oder Vorleistungen können als gleichwertige Teilleistungen im Rahmen der Eignungsfeststellung durch die Technische Universität München anerkannt werden, wenn sie abgeschlossenen Ausbildungs- und Prüfungsteilen der Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. entsprechen. In diesen Fällen sind nur die fehlenden Teile der Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbands e.V. nachträglich zu erbringen.
1.1
Unterweisung
Die detaillierten Inhalte und der Durchführungsmodus sind den Teilnehmern vor der Eignungsfeststellungsprüfung bekannt zu geben. Zur Schaffung einheitlicher Testvoraussetzungen und der Gewährleistung des gängigen Sicherheitsrahmens sind die Teilnehmer bezüglich sicherheitsrelevanter Inhalte zu unterweisen.
1.2
Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin
Inhaltliche Anforderungen der Eignungsfeststellung:
1.2.1
Fertigkeiten im Risikomanagement
Unterrichten und Betreuen von Gruppen und Einzelpersonen mit Schwerpunkt auf dem gesicherten Skiraum und das Befahren von Varianten im Pistenbereich;
1.2.2
Motorische Fertigkeiten
a)
Fahren nach vorgegebenen Linien;
b)
Freie Abfahrt;
c)
Fahrtechnik;
d)
Nachweis der Ausbildung und Prüfung in zwei aus den drei zur Auswahl stehenden Schneesportdisziplinen Skilanglauf, Snowboard, Telemark;
1.2.3
Methodische Fertigkeiten
a)
Methodisch-didaktische Lehrübungen;
b)
Nachweis der Ausbildung und Prüfung in zwei aus den drei zur Auswahl stehenden Schneesportdisziplinen Skilanglauf, Snowboard, Telemark;
1.2.4
Theoretisches Wissen
Ausgewählte Aspekte der theoretischen Grundlagen des Skifahrens;
1.3
Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
Inhaltliche Anforderungen der Eignungsfeststellung:
1.3.1
Fertigkeiten im Risikomanagement
Unterrichten und Betreuen von Gruppen und Einzelpersonen mit Schwerpunkt auf dem gesicherten Skiraum und das Befahren von Varianten im Pistenbereich;
1.3.2
Motorische Fertigkeiten
a)
Freie Abfahrt;
b)
Freestyle;
c)
Fahrtechnik;
d)
Nachweis der Ausbildung und Prüfung in zwei aus den drei zur Auswahl stehenden Schneesportdisziplinen Ski Alpin, Skilanglauf, Telemark;
1.3.3
Methodische Fertigkeiten
a)
Methodisch-didaktische Lehrübungen;
b)
Nachweis der Ausbildung und Prüfung in zwei aus den drei zur Auswahl stehenden Schneesportdisziplinen Ski Alpin, Skilanglauf, Telemark;
1.3.4
Theoretisches Wissen
Ausgewählte Aspekte der theoretischen Grundlagen des Snowboardens;
1.4
Bewertung und Status
Die Eignungsfeststellungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsaufgaben jeweils mit der Endnote „ausreichend“ bewertet wurden und die entsprechenden Nachweise erbracht wurden. Mit dem Bestehen erwirbt der Bewerber den Status „Aspirant“. Die Eignungsprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
2.
Ausbildungsgang
2.1
Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitende Lehrgänge
Ausbildungslehrgänge sind alle Lehrgangsmaßnahmen, die die Ausbildungsteilnehmer auf die staatlichen prüfungsvorbereitenden Lehrgänge vorbereiten. Gemäß § 5 Satz 3 werden die Ausbildungslehrgänge auf Grund des bei der Eignungsfeststellung zugrunde gelegten Niveaus der Vorqualifikation ersetzt. Die Ausbildungsteilnehmer nehmen nach der Eignungsfeststellung die staatliche Ausbildung in den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen auf.
Die prüfungsvorbereitenden Lehrgänge dienen der gezielten Vorbereitung auf die staatliche Prüfung in den Bereichen des Risikomanagements, der motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens. Die Lehrinhalte beziehen sich auf die Prüfungsanforderungen, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge der prüfungsvorbereitenden Lehrgänge sowie des Praktikums.
2.2
Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin
Ausbildungsinhalte
2.2.1
Fertigkeiten im Risikomanagement
Unterrichten und Betreuen von Gruppen und Einzelpersonen mit dem Schwerpunkt Befahren von Routen und freigegebenen Variantenabfahrten;
2.2.2
Motorische Fertigkeiten
a)
Fahren nach vorgegebenen Linien;
b)
Freie Abfahrt;
c)
Fahrtechnik;
d)
Freestyle;
2.2.3
Methodisch-didaktische Fertigkeiten
Lehren und Ausbilden von skispezifischen motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten und von Risikomanagement;
2.2.4
Theorie
Theoretische Grundlagen im alpinen Skilauf, in der Didaktik und Methodik sowie im Risikomanagement;
2.3
Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
Ausbildungsinhalte
2.3.1
Fertigkeiten im Risikomanagement
Unterrichten und Betreuen von Gruppen und Einzelpersonen mit dem Schwerpunkt Befahren von Routen und freigegebenen Variantenabfahrten;
2.3.2
Motorische Fertigkeiten
a)
Fahren nach vorgegebenen Linien;
b)
Freie Abfahrt;
c)
Fahrtechnik;
d)
Freestyle;
2.3.3
Methodisch-didaktische Fertigkeiten
Lehren und Ausbilden von snowboardspezifischen motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten und von Risikomanagement;
2.3.4
Theorie
Theoretische Grundlagen im Snowboarden, in der Didaktik und Methodik sowie im Risikomanagement;
2.4
Ausbildungsinhalte „Theoretisches Wissen“ der Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer
a)
Sportbiologie einschließlich Unfallkunde und Erste Hilfe;
b)
berufsrelevante Aspekte der Sportpädagogik, Sportpsychologie, Didaktik und Methodik;
c)
berufsrelevante Aspekte der Bewegungslehre;
d)
berufsrelevante Aspekte der Trainingslehre;
e)
Organisations- und Rechtsfragen;
f)
berufsrelevante Aspekte der Ausrüstungs- und Materialentwicklung;
g)
berufsrelevante Aspekte des Natur- und Umweltschutzes.
Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch die Ausbildungslehrgänge abgedeckt werden, sind sie Gegenstand der prüfungsvorbereitenden Lehrgänge.
3.
Praktikum
Der Umfang des Praktikums beträgt 100 Stunden. Der Ausbilder bzw. Praktikumsbetreuer verpflichtet sich, die Auszubildenden während der staatlichen Ausbildung zu begleiten und auf die staatliche Prüfung vorzubereiten. Zudem unterweist der Praktikumsbetreuer sie in allen Tätigkeitsfeldern eines staatlich geprüften Schneesportlehrers und beaufsichtigt die Praktikumstätigkeiten der Auszubildenden. Das Praktikum kann zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der staatlichen Ausbildung abgeleistet werden.
4.
Staatliche Prüfung
4.1
Besondere Zulassungsvoraussetzung zur staatlichen Prüfung
Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 und den Antragsunterlagen nach § 13 Abs. 4 ist dem Antrag ein Nachweis über wettkämpferische Betätigung beizufügen – Bestätigungen von Vereinen bzw. Verbänden bzw. Urkunden in beglaubigter Kopie, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber in den vergangenen sechs Jahren an mindestens fünf Wettbewerben aus den Disziplinen Ski Alpin, Langlauf, Telemarkski oder Snowboard teilgenommen hat –.
Die staatliche Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“ kann vorgezogen abgelegt werden. In diesem Fall ist abweichend von § 7 Abs. 3 für die Zulassung zu diesem vorgezogenen Bereich der staatlichen Prüfung lediglich die Teilnahme am prüfungsvorbereitenden Lehrgang „Fertigkeiten im Risikomanagement“ nachzuweisen.
4.2
Inhalte der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung umfasst eine Prüfung im Bereich Risikomanagement, des motorischen und methodisch-didaktischen Könnens sowie der theoretischen Kenntnisse. Die Prüfungsteile „Fertigkeiten im Risikomanagement“ und „Theoretisches Wissen“ können zeitlich und örtlich getrennt von den anderen Prüfungsteilen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Auswahl bei alternativ angegebenen Prüfungsaufgaben sowie die Festlegung von Prüfungsaufgaben trifft die Technische Universität München. Diese Entscheidungen werden den Ausbildungsteilnehmern unmittelbar vor der Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekannt gegeben.
Die staatliche Prüfung untergliedert sich in folgende Prüfungsteile, Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben gemäß Nr. 4.3.
4.3
Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin
Inhalte der staatlichen Prüfung
Die Prüfungsaufgaben in der Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin werden folgendermaßen geprüft:
4.3.1
Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“
a)
Prüfungsaufgabe „unvorbereitete Lehrprobe“:
Risikomanagementaufgaben im freien oder gesicherten Gelände, auch mit Zusatzaufgaben möglich;
b)
Prüfungsaufgabe „Verschüttetensuche“:
Suche auf Zeit nach Kriterien des Eurosicherheitstests;
4.3.2
Prüfungsbereich „Motorische Fertigkeiten“
a)
Prüfungsaufgabe „Fahren nach vorgegebenen Linien“:
ein Riesenslalom bzw. Slalom bzw. Vielseitigkeitslauf, gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken, jeweils in zwei Durchgängen; die bessere der beiden Bewertungen Zeit oder Technik kommt zur Anrechnung;
b)
Prüfungsaufgabe „Freie Abfahrt“:
eine Abfahrt auch im ungesicherten Skiraum möglich, gegebenenfalls mit Zusatzaufgaben und auf verschiedenen Teilstrecken;
c)
Prüfungsaufgabe „Freestyle“:
bis zu drei unterschiedliche Aufgaben auf unterschiedlichen Strecken, z.B. Fun-Park-Run, Sprung, Boxslide und bzw. oder Flattricks, jeweils in zwei Durchgängen; die bessere der beiden Bewertungen kommt zur Anrechnung;
d)
Prüfungsaufgabe „Fahrtechnik“:
zwei Abfahrten mit Technikdemonstrationen;
4.3.3
Prüfungsbereich „Methodisch-didaktische Fertigkeiten“
a)
Prüfungsaufgabe „vorbereitete Lehrprobe“:
Schwerpunkt Ausbilden in Bezug auf motorische und methodisch-didaktische Fertigkeiten;
b)
Prüfungsaufgabe „unvorbereitete Lehrprobe“:
Schwerpunkt Lehren in Bezug auf Risikomanagement;
4.3.4
Prüfungsbereich „Theoretisches Wissen“
a)
Prüfungsaufgabe „Berggefahren, Schnee- und Lawinenkunde“ – Klausur 1 –;
b)
Prüfungsaufgabe „Biomechanik, Bewegungslehre“ – Klausur 2 –;
c)
Prüfungsaufgabe „Sportmedizinische Grundlagen, Erste Hilfe“ – Klausur 3 –;
d)
Prüfungsaufgabe „Sorgfaltspflichten, Rechtsfragen im Schneesport“ – Klausur 4 –;
Mündliche oder schriftliche oder mündliche und schriftliche Prüfung; Dauer bei ausschließlich mündlicher Prüfung höchstens 60 Minuten, bei ausschließlich schriftlicher Prüfung höchstens 120 Minuten.
4.4
Inhalte der staatlichen Prüfung
Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
Die Prüfungsaufgaben in der Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard werden folgendermaßen geprüft:
4.4.1
Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“
a)
Prüfungsaufgabe „unvorbereitete Lehrprobe“:
Risikomanagementaufgaben im freien oder gesicherten Gelände, auch mit Zusatzaufgaben möglich;
b)
Prüfungsaufgabe „Verschüttetensuche“:
Suche auf Zeit nach Kriterien des Eurosicherheitstests;
4.4.2
Prüfungsbereich „Motorische Fertigkeiten“
a)
Prüfungsaufgabe „Fahren nach vorgegebenen Linien“:
ein BoarderCross bzw. Riesenslalom bzw. Slalom, gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken, jeweils in zwei Durchgängen; die bessere der beiden Bewertungen Zeit oder Technik kommt zur Anrechnung;
b)
Prüfungsaufgabe „Freie Abfahrt“:
eine Abfahrt auch im nicht organisierten Skiraum möglich, gegebenenfalls mit Zusatzaufgaben und auf verschiedenen Teilstrecken;
c)
Prüfungsaufgabe „Freestyle“:
bis zu drei unterschiedliche Aufgaben auf unterschiedlichen Strecken, z. B. Halfpipe, Fun-Park-Run, Sprung, Boxslide und bzw. oder Flattricks, jeweils in bis zu drei Durchgängen; die beste Bewertung kommt zur Anrechnung;
d)
Prüfungsaufgabe „Fahrtechnik“:
zwei Abfahrten mit Technikdemonstrationen.
4.4.3
Prüfungsbereich „Methodisch-didaktische Fertigkeiten“
a)
Prüfungsaufgabe „vorbereitete Lehrprobe“:
Schwerpunkt Ausbilden in Bezug auf motorische und methodisch-didaktische Fertigkeiten;
b)
Prüfungsaufgabe „unvorbereitete Lehrprobe“:
Schwerpunkt Lehren in Bezug auf Risikomanagement;
4.4.4
Prüfungsbereich „Theoretisches Wissen“
a)
Prüfungsaufgabe „Berggefahren, Schnee- und Lawinenkunde“ – Klausur 1 –;
b)
Prüfungsaufgabe „Biomechanik, Bewegungslehre“ – Klausur 2 –;
c)
Prüfungsaufgabe „Sportmedizinische Grundlagen, Erste Hilfe“ – Klausur 3 –;
d)
Prüfungsaufgabe „Sorgfaltspflichten, Rechtsfragen im Schneesport“ – Klausur 4 –;
Mündliche oder schriftliche oder mündliche und schriftliche Prüfung; Dauer bei ausschließlich mündlicher Prüfung höchstens 60 Minuten, bei ausschließlich schriftlicher Prüfung höchstens 120 Minuten;
5.
Bewertung der staatlichen Prüfung
5.1
Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin
Die Note errechnet sich als Durchschnitt im Prüfungsbereich
a)
„Fertigkeiten im Risikomanagement“ aus den Noten gemäß den Prüfungsaufgaben Nr. 4.3.1 Buchst. a und b,
b)
„Motorische Fertigkeiten“ aus den Noten gemäß den Prüfungsaufgaben Nr. 4.3.2 Buchst. a bis d,
c)
„Methodisch-didaktische Fertigkeiten“ aus den Noten gemäß den Prüfungsaufgaben Nr. 4.3.3 Buchst. a und b und
d)
„Theoretisches Wissen“ aus den Noten gemäß den Prüfungsaufgaben Nr. 4.3.4 Buchst. a bis d.
Die Prüfung ist bestanden, wenn folgende Prüfungsbereiche jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert werden:
a)
Nrn. 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 und
b)
Nr. 4.3.1 Buchst. a und b und Nr. 4.3.2 Buchst. a bis d.
5.2
Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
Die Note errechnet sich als Durchschnitt im Prüfungsbereich
a)
„Fertigkeiten im Risikomanagement“ aus den Noten gemäß den Prüfungsaufgaben Nr. 4.4.1 Buchst. a und b,
b)
„Motorische Fertigkeiten“ aus den Noten gemäß den Prüfungsaufgaben Nr. 4.4.2 Buchst. a bis d,
c)
„Methodisch-didaktische Fertigkeiten“ aus den Noten gemäß den Prüfungsaufgaben Nr. 4.4.3 Buchst. a und b und
d)
„Theoretisches Wissen“ aus den Noten gemäß den Prüfungsaufgaben Nr. 4.4.4 Buchst. a bis d.
Die Prüfung ist bestanden, wenn folgende Prüfungsbereiche jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert werden:
a)
Nrn. 4.4.1, 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.4 und
b)
Nr. 4.4.1 Buchst. a und b und Nr. 4.4.2 Buchst. a bis d.
6.
Sonderbestimmungen
Staatlich geprüfte Schneesportlehrer der Disziplin Ski Alpin können sich ohne weitere Ausbildung direkt zur staatlichen Prüfung Schneesportlehrer der Disziplin Snowboard anmelden. Das gleiche gilt für Schneesportlehrer der Disziplin Snowboard, die die staatliche Prüfung Schneesportlehrer der Disziplin Ski Alpin ablegen wollen. Auf Antrag kann das Prüfungsergebnis angerechnet werden
a)
im Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“ gemäß Nr. 4.3.1 bzw. Nr. 4.4.1 und
b)
im Prüfungsbereich „Theoretisches Wissen“ gemäß Nr. 4.3.4 bzw. Nr. 4.4.4.“
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt die Verordnung über die Prüfungsgebühren des Sportzentrums der Technischen Universität München für die Prüfungen für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern vom 30. November 1999 (GVBl S. 572, BayRS 2210-2-6-3-K), geändert durch § 1 Nr. 67 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), außer Kraft.
 
München, den 21. Januar 2014
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister