Veröffentlichung KWMBl. 2014/03 S. 36 vom 10.01.2014

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Az.: VII.8-5 S 9520-7b.144 519
2230.1.1.3-K
2230.1.1.3-K
Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung
ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei
Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 10. Januar 2014  Az.: VII.8-5 S 9520-7b.144 519
Zum Vollzug von § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung werden für ausländische schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt:
Zuständig für die Bewertung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse von Spätaussiedlern gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz sind
a)
die Regierung von Oberbayern für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen Bereich
b)
die Regierung von Niederbayern für Berufsabschlüsse im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich
c)
die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor