Veröffentlichung KWMBl. 2014/07 S. 69 vom 16.04.2014

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Az.: VII.8-5 O 9200-7-7a.43 263
2236.8.1-K
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Änderung der Bekanntmachung über den staatlichen Lehrgang
„Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 16. April 2014  Az.: VII.8-5 O 9200-7-7a.43 263
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den staatlichen Lehrgang „Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“ vom 3. Mai 2012 (KWMBl S. 232, ber. S. 367), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Nr. „3.5 Gesamtergebnis“ die Nr. „3.6 Anwendbare Vorschriften“ angefügt.
2.
In Nr. 2.1.4 werden nach dem Wort „Lehrgangsteilnehmerinnen“ die Worte „sowie den sonstigen Nutzern und Nutzerinnen gemäß Nr. 1.1.2“ eingefügt.
3.
Nr. 2.6.2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
1Im Vorkurs werden in jedem Fach zwei schriftliche Feststellungsprüfungen im Umfang von je 60 Minuten, gegebenenfalls mit zusätzlicher Einlesezeit, durchgeführt; darüber hinaus findet für den Eignungsnachweis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FOBOSO in höchstens einem Fach auf Antrag eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minuten statt.“
b)
Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden Sätze 2 bis 4.
c)
Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
2Im Hauptkurs 12/2 wird in vier Fächern, in denen keine schriftliche Abschlussprüfung gemäß § 64 Abs. 2 FOBOSO stattfindet, jeweils eine schriftliche Feststellungsprüfung im Umfang von 60 Minuten durchgeführt;“
d)
Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
4Im Vorkurs und in den ausgewählten vier Fächern des Hauptkurses 12/2 ohne zentrale schriftliche Abschlussprüfung werden Jahresfortgangsergebnisse gebildet;“
e)
Es werden folgende neue Sätze 5 und 6 angefügt:
5Im Vorkurs werden die Zeugnisse von den Dozenten des Vorkurses und dem Lehrgangsleiter bzw. der Lehrgangsleiterin festgesetzt. 6Im Hauptkurs 12/2 werden in den vier ausgewählten Fächern ohne schriftliche Abschlussprüfung die Jahresfortgangsergebnisse in das Fachabiturzeugnis übernommen.“
4.
Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
1§ 38 Abs. 4 FOBOSO gilt für den Vorkurs und für die Hauptkurse entsprechend.“
b)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.
5.
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Für die Teilnahme an der Abschlussprüfung gilt § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FOBOSO bezüglich der vier Fächer gemäß Nr. 2.6.2 Satz 2 entsprechend.“
b)
Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
3Von der Teilnahme an der Fachabiturprüfung kann ausgeschlossen werden, wer auf Grund der in diesen Fächern erzielten Ergebnisse auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Notenausgleich die Fachabiturprüfung nicht mehr bestehen kann.“
6.
Es wird folgende neue Nr. 3.6 angefügt:
„3.6 Anwendbare Vorschriften
Soweit in dieser Bekanntmachung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Fachabiturprüfung die Vorschriften der §§ 74 bis 76 FOBOSO entsprechend.“
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor