Veröffentlichung KWMBl. 2014/08 S. 74 vom 24.06.2014

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Hinweis
Mit § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2014) vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190) wurde das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
㤠3
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), wird wie folgt geändert:
1.
Art. 32 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 werden die Worte ‚wird bei Bedarf mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst und‘ gestrichen und die Worte ‚in den Folgejahren‘ durch die Worte ‚ab 1. August 2014‘ ersetzt.
bb)
In Halbsatz 2 werden die Worte ‚Unterricht und Kultus‘ durch die Worte ‚Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst‘ ersetzt.
b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
‚(4) 1Für die privaten Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand − ausgenommen Baumaßnahmen und einmaliger Schulaufwand − im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:
Schuljahr Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 übersteigt
2011/2012 87,5 v.H.
2012/2013 75    v.H.
2013/2014 62,5 v.H.
2014/2015 50    v.H.
2015/2016 37,5 v.H.
2016/2017 25    v.H.
2017/2018 12,5 v.H.
2018/2019   0    v.H.
2Für die privaten Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand − ausgenommen Baumaßnahmen und einmaliger Schulaufwand − im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:
Schuljahr Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegt
2011/2012   12,5 v.H.
2012/2013   25    v.H.
2013/2014   37,5 v.H.
2014/2015   50    v.H.
2015/2016   62,5 v.H.
2016/2017   75    v.H.
2017/2018   87,5 v.H.
2018/2019 100    v.H.
3Für die staatliche Förderung von Baumaßnahmen für private Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung.‘
2.
Art. 57a wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Abkürzung ‚BaySchFG‘ gestrichen.
b)
Es werden folgender neuer Abs. 7 und folgender Abs. 7a eingefügt:
‚(7) 1Auf Antrag des Schulträgers werden die Aufwendungen für die Gewährung einer Zuschlagsrente an eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zuschussfähig war, mit 100 v. H. bezuschusst. 2Die Zuschlagsrente beinhaltet die Differenz der Leistungen der Zusatzversorgungskassen für einzelne Lehrkräfte vor und nach der Umstellung des Systems der Zusatzversorgungskassen, basierend auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes − Altersvorsorge-TV-Kommunal − (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Aufwendungen werden nicht nach Abs. 3 bis 6 bezuschusst.
(7a) Die Aufwendungen der Schulträger im Sinn des Abs. 7 der Jahre 2005 bis 2012 werden auf Antrag des Schulträgers im Haushaltsjahr 2014 zu 100 v. H. bezuschusst.‘
c)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; die Worte ‚und 6‘ werden durch die Worte ‚bis 7‘ ersetzt.
3.  a)
In Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Satz 6, Art. 11 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 Satz 3, Art. 23 Abs. 3 Satz 3, Art. 35, 38 Abs. 4, Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 und Art. 60 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte ‚Unterricht und Kultus‘ durch die Worte ‚Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst‘ ersetzt.
b)
In Art. 23 Abs. 3 Satz 3, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Art. 60 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort ‚Finanzen‘ ein Komma und die Worte ‚für Landesentwicklung und Heimat‘ eingefügt.
(…)
§ 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
1.
§ 2 Nr. 2 Buchst. a und c mit Wirkung vom 1. September 2013,
2.
§ 2 Nrn. 1, 2 Buchst. b und Nr. 4 mit Wirkung vom 11. Oktober 2013,
3.  a)
§ 1 Nr. 6,
b)
§ 3 Nr. 1 Buchst. b
am 1. August 2014
in Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
1.
Art. 24 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150, BayRS 630-2-18-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), mit Ablauf des 31. Juli 2014,
2.
Art. 57a Abs. 7a des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K) in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, mit Ablauf des 31. Dezember 2014,
3.
Art. 32 Abs. 4 BaySchFG in der ab 1. August 2014 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Juli 2019.“