Veröffentlichung KWMBl. 2015/10 S. 121 vom 15.07.2015

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Az.: II.5-BP4010.2-6b.44 773
2030.2.3-K
2030.2.3-K
Änderung der Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung
der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 15. Juli 2015  Az.: II.5-BP4010.2-6b.44 773
Gemäß Art. 64 Satz 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) werden die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (KWMBl S. 306) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift der Bekanntmachung werden nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Worte „sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter“ eingefügt.
2.
Abschnitt A Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
2.1
In der Überschrift von Nr. 2 wird das Wort „Belastbarkeit,“ gestrichen.
2.2
In Nr. 2 werden die Worte „– physische und psychische Belastbarkeit,“ und vor dem Wort „Engagement“ der Spiegelstrich gestrichen.
3.
Abschnitt A Nr. 2.2.3 wird wie folgt geändert:
3.1
Nach dem Wort „erbringt“ wird der Klammerzusatz „(vgl. Nr. 9.1 Satz 3 der Teilhaberichtlinien; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2012 (FMBl 2012 S. 605))“ eingefügt.
3.2
Dem ersten Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Hat die Behinderung eine Minderung der Arbeits- bzw. der Verwendungsfähigkeit zur Folge, ist in den ergänzenden Bemerkungen ein Hinweis aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 9.3 Abs. 2 Satz 1 der Teilhaberichtlinien).“
3.3
Dem letzten Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Haben sich die Leistungen einer oder eines Schwerbehinderten in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist zu vermerken, ob und inwieweit die nachlassende Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit ggf. auf die Behinderung zurückzuführen ist.“
4.
Abschnitt A Nr. 2.3.5 erhält folgende Fassung:
„Im Beurteilungsbogen ist auch eine Aussage zur Schwerbehinderung (unter Angabe des Grades der Behinderung) zu treffen. Zu den schwerbehinderten Menschen gehört insoweit der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen) und nach § 2 Abs. 3 SGB IX (gleichgestellte behinderte Menschen). Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine eventuelle Minderung der Arbeits- und/oder der Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Nr. 9.2 der Teilhaberichtlinien).“
5.
Abschnitt A Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:
5.1
Die Worte „Volks- und Förderschulen“ werden durch die Worte „Grund- und Mittelschulen sowie beruflichen Schulen (ohne berufliche Oberschulen)“ ersetzt.
5.2
Nach dem Wort „getroffen“ wird der Halbsatz „; an Förderschulen und beruflichen Oberschulen ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen“ eingefügt.
6.
Abschnitt A Nr. 4.1.2 wird wie folgt geändert:
6.1
Dem zweiten Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Besitzt die Lehrkraft keine Lehramtsbefähigung, sind insoweit maßgeblich die Fächer, in denen die Lehrkraft stundenplanmäßigen Unterricht erteilt.“
6.2
In Absatz 3 werden die Worte „Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen, Förderzentren“ ersetzt.
6.3
In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „nimmt die bzw. der Beurteilende auf ungünstige Umstände Rücksicht“ durch die Worte „wird auf ungünstige Umstände Rücksicht genommen“ ersetzt.
6.4
In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „der bzw. des Beurteilenden“ gestrichen.
7.
Abschnitt A Nr. 4.1.3 wird wie folgt geändert:
7.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Beurteilende Schulleiterinnen oder Schulleiter sollen Beobachtungen ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (einschließlich Außenstellenleiterinnen bzw. Außenstellenleiter beruflicher Schulen), der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sofern eine solche nach Art. 57a Abs. 1 BayEUG eingerichtet ist und der Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer als Beurteilungsgrundlagen heranziehen und diese Lehrkräfte an Unterrichtsbesuchen beteiligen. Die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter können ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (einschließlich Außenstellenleiterinnen bzw. Außenstellenleiter beruflicher Schulen) und die Mitglieder einer ggf. vorhandenen erweiterten Schulleitung mit der Durchführung eigenständiger Unterrichtsbesuche betrauen. Die eigenständige Unterrichtsbesuche durchführenden Personen können sich zum Zweck einer fachlichen Expertise nach den Maßgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter dabei von einer Fachbetreuerin bzw. einem Fachbetreuer bei den Unterrichtsbesuchen begleiten lassen. Die Verpflichtung der beurteilenden Schulleiterinnen oder Schulleiter zum Unterrichtsbesuch bleibt hiervon unberührt.“
7.2
Nach dem zweiten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:
„Die eigenständige Unterrichtsbesuche durchführenden Personen sowie die Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer haben auf Anforderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters Beiträge zur Beurteilung zu erstellen.“
7.3
Im neuen vierten Absatz werden die Worte „Volksschulen bzw. Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen, Förderzentren“ ersetzt.
7.4
Im neuen fünften Absatz werden die Worte „Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer sowie Fachberaterinnen bzw. Fachberater“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
7.5
Am Ende werden folgende neue Absätze angefügt:
„Sofern die beurteilende Person im Rahmen dieser Beurteilungsrichtlinien allgemeinverbindliche Vorgaben hinsichtlich der verfahrensmäßigen Durchführung der Unterrichtsbesuche und/oder der Erstellung der Beurteilungsbeiträge beabsichtigt, bedarf es der Mitbestimmung der örtlichen Personalvertretung gemäß Art. 75 Abs. 4 Nr. 11 BayPVG.
Die Lehrkraft hat ein Einsichtnahmerecht in die sie betreffenden, der beurteilenden Person zugeleiteten Beurteilungsbeiträge (Art. 107 Abs. 2 BayBG).“
8.
Abschnitt A Nr. 4.2.1 wird wie folgt geändert:
8.1
Buchst. b Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Beurteilungszeitraum, der den Beurteilungsrichtlinien in der Fassung vom 7. September 2011 zugrunde lag, begann am 1. Januar 2011 und endete am 31. Dezember 2014.“
8.2
Dem Buchst. b wird folgender Satz angefügt:
„Die jeweils einen Zeitraum von vier Kalenderjahren umfassenden folgenden Beurteilungszeiträume schließen hieran unmittelbar an. In den in Nr. 4.2.1 Buchst. a genannten Sonderfällen beginnt der neue Beurteilungszeitraum unmittelbar im Anschluss an den Zeitraum, den die vorangegangene Beurteilung abgeschlossen hat, so dass der Beurteilungszeitraum mehr als vier Kalenderjahre umfassen kann.“
8.3
Buchst. c erhält folgende Fassung:
„Für Lehrkräfte, die jeweils länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums in den Schuldienst zurückkehren, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr Beurteilungen zu erstellen. Gleiches gilt sinngemäß für länger als sechs Monate beurlaubte, abgeordnete oder versetzte Lehrkräfte, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres eines Beurteilungszeitraums den Schuldienst wieder antreten und im Rahmen der regulären periodischen Beurteilung nicht beurteilt wurden. Vorstehendes gilt auch für die in Abschnitt C genannten Sonderfälle.“
9.
Dem Abschnitt A Nr. 4.2.2 Buchst. a wird folgender Satz angefügt:
„Nicht beurteilt werden Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag mit einer Unterrichtsverpflichtung von bis zu acht Wochenstunden, die aus einer weiteren hauptberuflichen Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk zahlen bzw. Leistungen erhalten bzw. Ansprüche aus der Künstlersozialversicherung haben.“
10.
In Abschnitt A Nr. 4.3 Abs. 2 werden nach den Worten „andere Schule“ die Worte „, im Bereich der Grund- und Mittelschule an ein anderes Schulamt,“ eingefügt sowie die Worte „ein Schulhalbjahr“ durch die Worte „sechs Monate“ und das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grund- und Mittelschule“ ersetzt.
11.
Abschnitt A Nr. 4.5 wird wie folgt geändert:
11.1
Nach dem Wort „Lehrkraft“ werden die Worte „im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie eine Lehrkraft auf unbefristetem Arbeitsvertrag“ eingefügt.
11.2
In Nr. 2 werden nach dem Wort „zurückliegt“ die Worte „und kein Sonderfall im Sinne der Nr. 4.2.1 Buchst. a vorliegt“ eingefügt.
11.3
In Nr. 3 werden nach dem Wort „wurde“ die Worte „und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig war“ eingefügt.
11.4
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Funktionen“ das Komma gestrichen und nach dem Wort „konnte“ die Worte „, und diese Funktionstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgeübt hat“ eingefügt.
11.5
In Nr. 5 werden nach dem Wort „Funktion“ die Worte „über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten“ eingefügt.
11.6
Nach Nr. 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„Die Schulabteilungen im Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst können im Einvernehmen mit den Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertretern im Hauptpersonalrat regeln, dass in den oben unter Nrn. 2 bis 5 genannten Fallgruppen vom Erfordernis einer Anlassbeurteilung abgesehen werden kann, wenn bei der Bewerbung um eine rein schulintern zu besetzende Funktion nur eine einzige Bewerbung vorliegt und auch ohne Anlassbeurteilung die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers gegeben ist.“
12.
Abschnitt A Nr. 4.6.1 wird wie folgt geändert:
12.1
Dem Buchst. a werden die folgenden zwei Absätze angefügt:
„Bei beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen) und beruflichen Schulzentren ist für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage die Regierung, bei Beruflichen Oberschulen die Ministerialbeauftragte bzw. der Ministerialbeauftragte zuständig.
Bei Förderschulen ist für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften, die als Seminarrektorin bzw. Seminarrektor, Seminarleiterin bzw. Seminarleiter oder Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren als Schulpsychologen tätig sind, die Regierung zuständig.“
12.2
In Buchst. b werden das Wort „(Teil-)Abgeordnete“ durch das Wort „Teilabgeordnete“, das Wort „(Teil-)Abordnung“ durch das Wort „Teilabordnung“ und das Wort „Beurlaubung“ durch das Wort „Teilbeurlaubung“ ersetzt.
13.
Abschnitt A Nr. 4.6.2 wird wie folgt geändert:
13.1
Die bisherige Überschrift wird durch die Überschrift „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
13.2
Dem Buchst. a wird folgender Absatz angefügt:
„Die dienstlichen Beurteilungen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden ohne Vorschlag der Schulleiterinnen und Schulleiter von der fachlichen Leitung des Schulamts erstellt.“
13.3
Buchst. b wird aufgehoben.
13.4
Die bisherigen Buchst. c bis e werden zu Buchst. b bis d.
13.5
In dem neuen Buchst. d werden die Worte „und c“ durch die Worte „bis d unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregelungen in Nr. 4.6.2 Buchst. a bis c“ ersetzt.
14.
Abschnitt A Nr. 4.7 wird wie folgt geändert:
14.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Beteiligung“ die Worte „der Schwerbehindertenvertretung und“ eingefügt.
14.2
Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Nr. 4.7.1 vorangestellt:
„4.7.1
Zu den Besonderheiten im Beurteilungsverfahren wird auf Nr. 9 der Teilhaberichtlinien hingewiesen; insbesondere auf die Frage der rechtzeitigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn dies die oder der Schwerbehinderte nach vorherigem schriftlichen Hinweis nicht ablehnt, wird aufmerksam gemacht (vgl. dazu Nr. 9.6 der Teilhaberichtlinien).“
14.3
Der bisherige Wortlaut wird zu Nr. 4.7.2.
15.
Abschnitt A Nr. 4.8 wird wie folgt geändert:
15.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Anlassbeurteilung genügt der Zugang am Tag vor der Eröffnung.“
15.2
Das Wort „Volksschulen“ wird durch die Worte „Grund- und Mittelschulen“ ersetzt.
15.3
Am Ende wird folgender Satz angefügt:
„Die Eröffnung begründet den einheitlichen Verwendungsbeginn.“
16.
In Abschnitt A Nr. 5 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen“ ersetzt.
17.
Abschnitt A Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
17.1
In Buchst. a werden der Klammerzusatz „(Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, FMBl S. 190; geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010, FMBl S. 264; vgl. dort Abschnitt 4 Nr. 6.1.1)“ durch den Klammerzusatz „(FMBek vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch FMBek vom 24. April 2014 (FMBl S. 62); vgl. dort Abschnitt 4 Nr. 6.1.1)“ und das Wort „„Fürsorgerichtlinien““ durch die Worte „„Teilhaberichtlinien“ (dort. v.a. Nr. 9.3 Abs. 3)“ ersetzt.
17.2
In Buchst. b wird die Angabe „Nr. 2.3.1“ durch die Angabe „Nr. 2.2.1“ ersetzt.
18.
Dem Abschnitt B Nr. 1.1 wird folgender Satz angefügt:
„Auch die Maßgaben der Teilhaberichtlinien zu Verfahren und Inhalt der Beurteilung von Schwerbehinderten (schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen im Sinn von § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) finden Anwendung.“
19.
In Abschnitt B Nr. 1.2.2 werden das Komma durch einen Punkt und die Worte „die für“ durch die Worte „Die dienstliche Beurteilung ist somit ein unentbehrliches Instrument der Personalplanung, das eine wesentliche Grundlage der“ ersetzt.
20.
In Abschnitt B Nr. 2.1.2 wird das Wort „– Belastbarkeit“ gestrichen.
21.
Abschnitt B Nr. 2.1.3 wird wie folgt geändert:
21.1
Nach dem Wort „erbringt“ wird der Klammerzusatz „(vgl. Nr. 9.1 Satz 3 der Teilhaberichtlinien)“ eingefügt.
21.2
Dem ersten Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Hat die Behinderung eine Minderung der Arbeits- bzw. der Verwendungsfähigkeit zur Folge, ist in den ergänzenden Bemerkungen ein Hinweis aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 9.3 Abs. 2 Satz 1 der Teilhaberichtlinien).“
21.3
Dem letzten Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Haben sich die Leistungen einer oder eines Schwerbehinderten in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist zu vermerken, ob und inwieweit die nachlassende Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit ggf. auf die Behinderung zurückzuführen ist.“
22.
In Abschnitt B Nr. 2.2.2.2 werden in dem Absatz „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“ und im letzten Absatz jeweils vor dem Wort „Anforderungen“ das Wort „die“ durch das Wort „den“ und im letzten Absatz das Wort „genügen“ durch das Wort „genügt“ ersetzt.
23.
Abschnitt B Nr. 3 wird wie folgt geändert:
23.1
Die Worte „Volks- und Förderschulen“ werden durch die Worte „Grund- und Mittelschulen ersetzt.
23.2
Nach dem Wort „getroffen“ wird der Halbsatz „; an Förderschulen ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen“ eingefügt.
24.
Abschnitt B Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
24.1
In Buchst. b wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Der erste, diesen Beurteilungsrichtlinien unterliegende Beurteilungszeitraum umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014.“
24.2
Dem Buchst. b werden folgende Sätze angefügt:
„Der darauffolgende Beurteilungszeitraum beginnt am 1. Januar 2015 und endet am 31. Dezember 2018. In den in Nr. 4.2.1 Buchst. a genannten Sonderfällen beginnt der neue Beurteilungszeitraum unmittelbar im Anschluss an den Zeitraum, den die vorangegangene Beurteilung abgeschlossen hat, so dass der Beurteilungszeitraum mehr als vier Kalenderjahre umfassen kann.“
24.3
Buchst. c erhält folgende Fassung:
„Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die jeweils länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums in den Schuldienst zurückkehren, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr Beurteilungen zu erstellen. Gleiches gilt sinngemäß für länger als sechs Monate beurlaubte, abgeordnete oder versetzte Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres eines Beurteilungszeitraums den Schuldienst wieder antreten und im Rahmen der regulären periodischen Beurteilung nicht beurteilt wurden. Vorstehendes gilt auch für die in Abschnitt C genannten Sonderfälle.“
25.
Abschnitt B Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
25.1
In Nr. 2 werden das Wort „oder“ durch die Worte „und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig war,“ ersetzt.
25.2
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Funktionen“ das Komma gestrichen und nach dem Wort „konnte“ die Worte „und diese Funktionstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgeübt hat“ eingefügt.
25.3
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Funktion“ die Worte „über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten“ eingefügt.
26.
In Abschnitt B Nr. 4.4.2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die dienstlichen Beurteilungen – periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung – werden von den Regierungen dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Überprüfung zugeleitet. Dies dient der Einhaltung des Gebots einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsgrundsätze. Sofern eine Änderung einer Beurteilung veranlasst ist, ist der Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
27.
Abschnitt B Nr. 4.4.3 wird wie folgt geändert:
27.1
Die bisherige Überschrift wird durch die Überschrift „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
27.2
In Buchst. a werden nach dem Wort „Schulleiter“ die Worte „sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ gestrichen.
27.3
Es wird folgender Buchst. c angefügt:
„c)
Im Bereich der Grund- und Mittelschulen werden die dienstlichen Beurteilungen – periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung – von den Staatlichen Schulämtern den Regierungen zur Überprüfung zugeleitet. Dies dient der Einhaltung des Gebots einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsgrundsätze. Sofern eine Änderung einer Beurteilung veranlasst ist, ist dem Staatlichen Schulamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
28.
Abschnitt B Nr. 4.5 wird wie folgt geändert:
28.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Beteiligung“ die Worte „der Schwerbehindertenvertretung und“ eingefügt.
28.2
Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Nr. 4.5.1 vorangestellt:
„4.5.1
Zu den Besonderheiten im Beurteilungsverfahren wird auf Nr. 9 der Teilhaberichtlinien hingewiesen; insbesondere auf die Frage der rechtzeitigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn dies die oder der Schwerbehinderte nach vorherigem schriftlichen Hinweis nicht ablehnt, wird aufmerksam gemacht (vgl. dazu Nr. 9.6 der Teilhaberichtlinien).“
28.3
Der bisherige Wortlaut wird zu Nr. 4.5.2.
28.4
Der neuen Nr. 4.5.2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die oder der Beurteilende kann nach Art. 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPVG generell die Tatsache der anstehenden Beurteilung mit dem Personalrat erörtern. Das Beschwerderecht der Beschäftigten nach Art. 69 Abs. 1 Buchst. c BayPVG bleibt unberührt.“
29.
In Abschnitt B Nr. 4.6 wird der zweite Absatz durch folgenden Absatz ersetzt:
„Bei Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie bei beruflichen Schulen soll im Regelfall die dienstliche Beurteilung im persönlichen Gespräch eröffnet werden. Sollte eine persönliche Eröffnung ausnahmsweise aus den Umständen des Einzelfalles nicht möglich sein, so ist die Zuleitung wie in Satz 1 beschrieben vorzunehmen.“
30.
In Abschnitt B Nr. 4.7.1 Buchst. c wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grund- und Mittelschulen“ ersetzt.
31.
Nach Abschnitt B Nr. 4.7.3 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.
Dienstliche Beurteilung der Leiterinnen und Leiter der Staatsinstitute für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und für die Ausbildung der Förderlehrkräfte
Für die Leiterinnen und Leiter der Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrkräften und für die Ausbildung von Förderlehrkräften gilt Abschnitt B dieser Bekanntmachung entsprechend.
Zuständig für die dienstliche Beurteilung ist das Staatsministerium.“
32.
In Abschnitt B werden die bisherigen Nrn. 5 und 6 zu den Nrn. 6 und 7.
33.
In der Überschrift von Abschnitt C werden vor dem Wort „Schlussbestimmungen“ die Worte „Sonderfälle und“ eingefügt.
34.
Abschnitt C Nr. 1 wird wie folgt geändert:
34.1
Das Wort „Volks-„ wird jeweils durch die Worte „Grund-, Mittel-„ ersetzt.
34.2
Nach dem Wort „nach“ werden die Worte „Abschnitt A“ eingefügt.
34.3
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte an privaten Grund- und Mittelschulen werden durch das Staatliche Schulamt erstellt. Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der privaten Schule staatliche Lehrkraft, muss von ihr oder ihm ein Beurteilungsvorschlag erstellt werden.“
34.4
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Worte „Lehrkräfte an privaten Förderschulen und Schulen für Kranke“ ersetzt.
35.
Nach Abschnitt C Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 2 bis 8 eingefügt:
„2.
Staatliche Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen im Sinne des Art. 44 BaySchFG
Staatliche Lehrkräfte, die nach Art. 44 BaySchFG vorübergehend zur Dienstleistung an staatlich anerkannte Ersatzschulen unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn (voll) beurlaubt sind, werden nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung beurteilt. Die Beurteilung erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der beurlaubten Lehrkraft. Die beurteilenden Personen sollen sich grundsätzlich ein Bild vor Ort machen, insbesondere in einem Gespräch mit der Leiterin bzw. dem Leiter der staatlich anerkannten Ersatzschule, die bzw. der einen Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage C ohne Festsetzung eines Gesamturteils leistet. Im Regelfall soll die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule bei der beurlaubten Lehrkraft den Unterricht besuchen.
Sofern die beurlaubte Lehrkraft die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters ausübt, richtet sich das Verfahren nach Abschnitt B dieser Bekanntmachung.
3.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die für den Schuldienst im Ausland (Auslandsdienstlehrkräfte, Bundesprogrammlehrkräfte, Landesprogrammlehrkräfte) oder an Europäische Schulen beurlaubt sind
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die für den Schuldienst im Ausland (Auslandsdienstlehrkräfte, Bundesprogrammlehrkräfte, Landesprogrammlehrkräfte) oder an Europäische Schulen beurlaubt sind, werden nach dieser Bekanntmachung auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Mai 2014 mit folgenden Maßgaben beurteilt:
Zuständig für die dienstliche Beurteilung ist die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der beurlaubten Lehrkraft, im Falle einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grund- oder Mittelschulen das jeweils zuständige Staatliche Schulamt.
Die Anforderung einer dienstlichen Beurteilung erfolgt durch das Staatsministerium, im Bereich der Grund-, Mittel- oder Förderschulen durch die Regierung gegenüber dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz. Die Anforderung enthält Informationen über Anlass und erforderliche Grundlagen der dienstlichen Beurteilung sowie den Adressat des Beurteilungsbeitrags.
Die bzw. der Beauftragte der Kultusministerkonferenz sowie die Leiterin bzw. der Leiter der Deutschen Auslandsschule, an der die zu beurteilende Lehrkraft ihren Auslandsschuldienst ausübt, der zuständige Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – oder der zuständige Inspektor der Europäischen Schulen werden vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz über die anstehende dienstliche Beurteilung unterrichtet. Die Leiterin bzw. der Leiter der Deutschen Auslandsschule, der zuständige Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – oder der zuständige Inspektor der Europäischen Schulen erstellt unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage C ohne Festsetzung eines Gesamturteils einen Beurteilungsbeitrag. Anschließend wird der Beurteilungsbeitrag über das Sekretariat der Kultusministerkonferenz den für die Beurteilung zuständigen Stellen zugeleitet. Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung.
Nimmt die beurlaubte Lehrkraft die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters wahr, so wird der Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage E durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten der Kultusministerkonferenz erstellt. Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt B dieser Bekanntmachung.
4.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine Hochschule abgeordnet oder zur Dienstleistung dort beurlaubt sind
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine Hochschule abgeordnet oder zur Dienstleistung dort beurlaubt sind, werden nach dieser Bekanntmachung beurteilt. Die Beurteilung erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der abgeordneten bzw. beurlaubten Lehrkraft, im Falle einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grund- oder Mittelschulen das jeweils zuständige Staatliche Schulamt. Die Hochschule erstellt unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G ohne Festsetzung eines Gesamturteils sowie ohne Aussage zur Verwendungseignung für schulische Funktionen einen Beurteilungsbeitrag und leitet diesen den beurteilenden Personen zu. Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung, mit der Maßgabe, dass die Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G erstellt wird.
5.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind, werden nach dieser Bekanntmachung beurteilt. Die Beurteilung erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der beurlaubten Lehrkraft, im Falle einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grund- oder Mittelschulen das jeweils zuständige Staatliche Schulamt. Bei den Fraktionen erstellt die Fraktionsgeschäftsführerin bzw. der Fraktionsgeschäftsführer, bei den kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden ein Vertreter mit Vorgesetzteneigenschaften unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G ohne Festsetzung eines Gesamturteils sowie ohne Aussage zur Verwendungseignung für schulische Funktionen einen Beurteilungsbeitrag und leitet diesen den beurteilenden Personen zu. Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung, mit der Maßgabe, dass die Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G erstellt wird.
6.
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind
Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind, werden nach dieser Bekanntmachung beurteilt. Die Beurteilung erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule der beurlaubten Lehrkraft, im Falle einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grund- oder Mittelschulen das jeweils zuständige Staatliche Schulamt. Die Leiterin bzw. der Leiter der Stelle, an die die Lehrkraft mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zugewiesen ist, erstellt unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G ohne Festsetzung eines Gesamturteils einen Beurteilungsbeitrag und leitet diesen den beurteilenden Personen zu. Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt A dieser Bekanntmachung, mit der Maßgabe, dass die Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G erstellt wird.
Vorstehendes gilt nicht für Lehrkräfte, die an das Staatsministerium abgeordnet sind und deren Tätigkeit im Staatsministerium mehr als die Hälfte ihres individuellen Arbeitszeitumfangs umfasst.
7.
Seminarvorstände des staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen
Für die Seminarvorstände des staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen gilt Abschnitt B sinngemäß mit der Maßgabe, dass nach maßgeblicher Vorarbeit im Sinne des Abschnitts B Nr. 1.3.1 und 1.3.2 der Leitende Seminarvorstand dem Staatsministerium die Entwürfe für die dienstliche Beurteilung vorlegt. Der Leitende Seminarvorstand wird vom Staatsministerium dienstlich beurteilt.
8.
Lehrkräfte an staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
Für die dienstliche Beurteilung der Schulleiterinnen und Schulleiter der staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die nicht Beamtinnen oder Beamte der 4. Qualifikationsebene mit der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen sind, sowie für die Lehrkräfte dieser Schulen gilt Abschnitt A mit der Maßgabe, dass die dienstlichen Beurteilungen durch die Regierungen zu erstellen sind. Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter einer staatlichen Berufsfachschule des Gesundheitswesens Beamtin oder Beamter der 4. Qualifikationsebene mit der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen ist, gilt Abschnitt A und B uneingeschränkt.“
36.
In Abschnitt C werden die bisherigen Nrn. 2 bis 4 zu den Nrn. 9 bis 11.
37.
Die Anlagen A bis F erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
38.
Die Anlage G aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung wird angefügt.
39.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen