Veröffentlichung KWMBl. 2015/13 S. 179 vom 11.09.2015

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2230-1-1-7-K
2230-1-1-7-K
Verordnung über Schülerunterlagen
(Schülerunterlagenverordnung – SchUntV)
Vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349)
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 52, 85 Abs. 1a Satz 3 und Art. 89 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für öffentliche Schulen und Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium). 2Für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Verordnung, soweit diese im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als Beliehene tätig werden.
§ 2
Schülerunterlagen
1Die Schülerunterlagen umfassen die für das Schulverhältnis jeder Schülerin und jedes Schülers wesentlichen Unterlagen. 2Zu den Schülerunterlagen gehören
1.
die in Papierform zu führende Schülerakte, welche je nach Schulart folgende Unterlagen enthält:
a)
das Schülerstammblatt, welches Angaben über die Schülerin oder den Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Personen, welchen die Erziehung anvertraut ist, die Berufsausbildung und die Schullaufbahn enthält, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
b)
das Abschlusszeugnis oder die Abschlusszeugnisse bzw. – soweit kein Abschluss erzielt wurde – die diese ersetzenden Zeugnisse in Abschrift,
c)
die Zeugnisse, die wichtige schulische Berechtigungen verleihen, z.B. fachgebundene oder allgemeine Fachhochschulreife, fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife, mittlerer Schulabschluss, Realschulabschluss, erfolgreicher und qualifizierender Abschluss der Mittelschule, in Abschrift,
d)
die Urkunden, die zum Führen einer Berufsbezeichnung berechtigen, in Abschrift,
e)
die sonstigen Zeugnisse und Übertrittszeugnisse,
f)
den Schullaufbahnbogen, in welchem die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden einschließlich einer Übersicht über die ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 BayEUG, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
g)
die Notenbögen, in welche – je nach Schulart – insbesondere die Ergebnisse der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers sowie damit zusammenhängende Bemerkungen aufgenommen werden,
h)
die Zwischenberichte, soweit diese nach den Vorschriften der Schulordnungen die Halbjahreszeugnisse ersetzen,
i)
die schriftlichen Angaben über bereits erfolgte Maßnahmen und diagnostische Grundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie Unterlagen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz,
k)
die schriftlichen Stellungnahmen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, insbesondere das sonderpädagogische Gutachten und den Förderdiagnostischen Bericht,
l)
sämtliche Förderpläne,
m)
die schriftlichen Äußerungen der beruflichen Ausbildungseinrichtungen über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in Form eines Abschlussberichts,
n)
die Schülerlisten an Grund- und Mittelschulen,
o)
alle sonstigen schriftlichen, die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden wesentlichen Vorgänge, die zur nachvollziehbaren und transparenten Dokumentation der Schullaufbahn zwingend notwendig sind, und
2.
die Leistungsnachweise, welche sich zusammensetzen aus
a)
den schriftlichen Leistungsnachweisen einschließlich der Abschlussprüfungen, Orientierungsarbeiten, Vergleichsarbeiten, Seminararbeiten, Praktikumsberichte und Grundwissens- und Jahrgangsstufentests und
b)
den praktischen Leistungsnachweisen, insbesondere Werkstücken und Zeichnungen.
3Schülerunterlagen, welche der Schweigepflicht unterliegen, verbleiben bei den jeweiligen Schweigeverpflichteten; die Verpflichtung zur Wahrung der in § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genannten Geheimnisse bleibt unberührt.
§ 3
Verwendung
(1) Die Schülerunterlagen dürfen ohne Einwilligung nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Zugriff auf die Schülerunterlagen dürfen jeweils nur im konkreten Einzelfall insbesondere erhalten:
1.
Lehrkräfte für die jeweils von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2.
die Schulleitung, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
3.
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist.
2Nach Beendigung des Schulbesuchs darf Zugriff auf die Schülerunterlagen nur die Schulleitung im konkreten Einzelfall erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben erforderlich ist oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Die Einwilligung ist von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von deren Erziehungsberechtigten sowie – ab Vollendung des 14. Lebensjahres – zusätzlich von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich zu erteilen und muss sich auf einen konkret benannten Zweck, wie etwa den Nachweis beruflicher Qualifikationen oder die Belegung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche, beziehen.
§ 4
Weitergabe bei Schulwechsel
(1) 1Bei einem Schulwechsel zwischen öffentlichen Schulen sind das Schülerstammblatt sowie der Schullaufbahnbogen im Original weiterzugeben. 2Weitere Schülerunterlagen sind im Original oder – soweit nicht mehr im Original vorhanden – als Abschrift weiterzugeben, soweit diese für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. 3Ein sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule oder ein Förderdiagnostischer Bericht wird nur mit Einwilligung oder sofern eine erhebliche Beeinträchtigung von Mitgliedern der Schulgemeinschaft (Art. 41 Abs. 5 Nr. 2 BayEUG) zu besorgen ist weitergegeben; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 4An der abgebenden Schule verbleiben Abschriften der Schülerunterlagen nach Satz 1.
(2) 1Bei einem Schulwechsel an eine staatlich anerkannte Ersatzschule sind das Schülerstammblatt und der Schullaufbahnbogen als Abschrift weiterzugeben, andere Schülerunterlagen dürfen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden. 2Bei einem Schulwechsel an andere Schulen dürfen Schülerunterlagen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden. 3§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Eine Weitergabe von Schülerunterlagen an andere Stellen ist nicht ohne Einwilligung zulässig; Art. 85 Abs. 2 BayEUG bleibt unberührt.
§ 5
Aufbewahrung
1Die Aufbewahrung der Schülerunterlagen ist nur solange zulässig, wie dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. 2Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Schülerunterlagen nach
1.
§ 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d 50 Jahre,
2.
§ 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e bis o ein Jahr und
3.
§ 2 Satz 2 Nr. 2 zwei Jahre.
3Die Fristen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 beginnen mit Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, die Frist des Satzes 2 Nr. 3 beginnt mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise angefertigt wurden. 4Schülerunterlagen nach § 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b sollen abweichend von Satz 2 Nr. 3 nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, Schülerunterlagen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen nicht vor deren Rechts- oder Bestandskraft. 5Abweichend von Satz 2 ist eine längere Aufbewahrung im Einzelfall zulässig, sofern dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben oder – bei staatlichen Schulen – zum Zweck der vollständigen Übergabe der Schülerunterlagen an das Staatsarchiv unerlässlich ist; die Gründe sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 6
Einsichtnahme
(1) Ein Recht auf Einsicht in die eigene Schülerakte nach § 2 Nr. 1 sowie – nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abschlussprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen – in die eigenen Leistungsnachweise nach § 2 Nr. 2 steht zu:
1.
Schülerinnen und Schülern ab Vollendung des 14. Lebensjahres,
2.
Erziehungsberechtigten und
3.
früheren Erziehungsberechtigten bei Schülerinnen und Schülern ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soweit Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder der Schulordnungen ihre Unterrichtung vorschreiben, und
4.
ehemaligen Schülerinnen und Schülern.
(2) 1Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit Daten der betreffenden Schülerinnen und Schüler mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. 2Insoweit ist den Berechtigten über die zu den betreffenden Schülerinnen und Schülern vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. 3Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dies zum Schutz der betreffenden aktuellen bzw. ehemaligen Schülerinnen und Schüler oder der aktuellen bzw. früheren Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
(3) Andere ein Recht auf Einsicht oder Auskunft gewährende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 7
Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die weitere Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 5.
§ 7a
Folgeänderungen
(1) Die Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
b)
§ 42 erhält folgende Fassung:
㤠42
(aufgehoben)“.
2.
§ 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Worte „und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt“ gestrichen.
b)
Satz 4 wird aufgehoben.
3.
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
4.
§ 42 wird aufgehoben.
(2) Die Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung – MSO) vom 4. März 2013 (GVBl S. 116, BayRS 2232-3-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
b)
§ 52 erhält folgende Fassung:
㤠52
(aufgehoben)“.
2.
§ 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Worte „und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt“ gestrichen.
b)
Satz 4 wird aufgehoben.
3.
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
4.
§ 52 wird aufgehoben.
5.
§ 59 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
(3) Die Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung-F, VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl S. 731, ber. S. 907, BayRS 2232-2-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 245 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 werden die Worte „Schülerbogen, Schülerliste,“ gestrichen.
b)
In der Überschrift zu § 55 werden die Worte „Schülerbogen und Schülerliste;“ gestrichen.
2.
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 werden die Worte „Schülerbogen, Schülerliste,“ gestrichen.
3.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „Schülerbogen und Schülerliste;“ gestrichen.
b)
Abs. 1 bis 4 werden aufgehoben; im bisherigen Abs. 5 entfällt die Absatzbezeichnung.
(4) Die Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung – BSO-F) vom 26. Oktober 2009 (GVBl S. 580, BayRS 2233-2-2-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 246 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zum Sechsten Teil wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
b)
§ 28 erhält folgende Fassung:
㤠28
(aufgehoben)“.
2.
In der Überschrift zum Sechsten Teil wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
3.
§ 28 wird aufgehoben.
(5) Die Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung – RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585, BayRS 2234-2-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 26 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 52 werden die Worte „ , Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme“ durch die Worte „und Besprechung“ ersetzt.
b)
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
c)
§ 63 erhält folgende Fassung:
㤠63
(aufgehoben)“.
2.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme“ durch die Worte „und Besprechung“ ersetzt.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
4.
§ 63 wird aufgehoben.
(6) Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2015 (GVBl S. 215), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 57 werden die Worte „ , Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme“ durch die Worte „und Besprechung“ ersetzt.
b)
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
c)
§ 69 erhält folgende Fassung:
㤠69
(aufgehoben)“.
2.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme“ durch die Worte „und Besprechung“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Worte „und werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben wurden, aufbewahrt“ werden gestrichen.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Abs. 3 wird aufgehoben.
3.
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
4.
§ 69 wird aufgehoben.
(7) Die Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) vom 30. August 2008 (GVBl S. 631, BayRS 2236-2-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 28 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zum Vierten Teil Abschnitt 4 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
b)
§ 42 erhält folgende Fassung:
㤠42
(aufgehoben)“.
2.
§ 40 Abs. 8 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.
3.
In der Überschrift zum Vierten Teil Abschnitt 4 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
4.
§ 42 wird aufgehoben.
(8) Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe – BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl S. 135, BayRS 2236-4-1-2-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 30 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 22 werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
§ 30 erhält folgende Fassung:
㤠30
(aufgehoben)“.
2.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
§ 30 wird aufgehoben.
(9) Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Musik (Berufsfachschulordnung Musik – BFSO Musik) vom 30. September 2008 (GVBl S. 806, BayRS 2236-4-1-3-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
§ 20 erhält folgende Fassung:
㤠20
(aufgehoben)“.
b)
In der Überschrift zum Fünften Teil Abschnitt III wird das Wort „ , Schülerbogen“ gestrichen.
c)
In der Überschrift zu § 26 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
2.
§ 20 wird aufgehoben.
3.
In der Überschrift zum Fünften Teil Abschnitt III wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
4.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
b)
Abs. 1 und 2 werden aufgehoben; im bisherigen Abs. 3 entfällt die Absatzbezeichnung.
(10) Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe – BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 24 werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
§ 32 erhält folgende Fassung:
㤠32
(aufgehoben)“.
2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
§ 32 wird aufgehoben.
(11) Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe – BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 33 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 19 die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
2.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
(12) Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin, Diätassistenten und pharmazeutisch-technische Assistenten (Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie – BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 34 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 23 werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
§ 31 erhält folgende Fassung:
㤠31
(aufgehoben)“.
2.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
§ 31 wird aufgehoben.
(13) Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Podologie (Berufsfachschulordnung Podologie – BFSO Podologie) vom 23. April 1993 (GVBl S. 317, ber. S. 854, BayRS 2236-4-1-8-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 35 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 23 werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
§ 31 erhält folgende Fassung:
㤠31
(aufgehoben)“.
2.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
§ 31 wird aufgehoben.
(14) Die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu Teil 5 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
b)
In der Überschrift zu § 43 werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
c)
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
d)
§ 52 erhält folgende Fassung:
㤠52
(aufgehoben)“.
2.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und Datenverarbeitung“ gestrichen.
3.
In § 38 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „Abs. 3 Sätze 4 bis 6“ durch die Worte „Abs. 4 Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
4.
In der Überschrift zu Teil 5 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
5.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
6.
In § 44 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „an der Berufsfachschule für Kinderpflege“ gestrichen.
7.
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
8.
§ 52 wird aufgehoben.
9.
In § 61 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
10.
In Anlage 4 wird in der Spalte „3. Schuljahr (13. Jgst.)“ in der Zeile „Religionslehre“ die Zahl „11)“ durch das Zeichen „-“ ersetzt.
(15) Die Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl 2010 S.17, ber. 227, BayRS 2236-5-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 36 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 49 werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
In der Überschrift zum Fünften Teil Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
c)
§ 59 erhält folgende Fassung:
㤠59
(aufgehoben)“.
2.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
In der Überschrift zum Fünften Teil Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
4.
§ 59 wird aufgehoben.
(16) Die Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) vom 6. September 1985 (GVBl S. 555, ber. S. 662, BayRS 2236-6-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 37 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 19 die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
2.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
(17) Die Schulordnung für die Fachschulen für Heilerziehungspflege und für Heilerziehungspflegehilfe (Fachschulordnung Heilerziehungspflege – FSO HeilE) vom 1. Juli 1985 (GVBl S. 271, BayRS 2236-6-1-4-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 268 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 19b die Worte „ , Aufbewahrung, Einsichtnahme“ gestrichen.
2.
§ 19b wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
(18) Die Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS 2236-7-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 38 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu Teil 5 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
b)
In der Überschrift zu § 48 werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
c)
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
d)
§ 57 erhält folgende Fassung:
㤠57
(aufgehoben)“.
2.
In der Überschrift zu Teil 5 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
3.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
4.
In der Überschrift zu Teil 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerbogen,“ gestrichen.
5.
§ 57 wird aufgehoben.
(19) § 22 Abs. 6 der Schulordnung für die Fachakademien für Musik (Fachakademieordnung Musik – FakO Musik) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1990 (GVBl 1991 S. 2, BayRS 2236-9-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird gestrichen.
(20) Die Schulordnung für die Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern (Fachakademieordnung Übersetzen und Dolmetschen – FakOÜDol) vom 10. August 1987 (GVBl S. 278, BayRS 2236-9-1-2-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 40 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 18 die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
(21) Die Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik – FakOSozPäd) vom 4. September 1985 (GVBl S. 534, ber. S. 662, BayRS 2236-9-1-3-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 41 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 18 die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
(22) Die Schulordnung für zweijährige Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 31. August 1984 (GVBl S. 339, BayRS 2236-9-1-4-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 42 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 16 die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
2.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
(23) Die Schulordnung für die Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement (Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement – FakOErVers) vom 18. Juni 1998 (GVBl S. 361, BayRS 2236-9-1-5-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 276 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 16 die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
2.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufbewahrung und Einsichtnahme“ gestrichen.
b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
§ 8
Übergangsvorschriften
1Schülerunterlagen, welche vor dem Schuljahr 2015/2016 angelegt wurden, können fortgeführt werden. 2Für diese gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass der Schülerbogen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung) vom 30. Mai 1975 (KMBl I S. 1474), geändert durch Bekanntmachung vom 12. Januar 1976 (KMBl I S. 32), das Schülerstammblatt und den Schullaufbahnbogen ersetzt und sich die Aufbewahrung des Schülerbogens nach dem des Schülerstammblattes bestimmt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
 
München, den 11. September 2015
 
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister