Veröffentlichung KWMBl. 2015/15 S. 219 vom 08.10.2015

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Az.: II.5-BP4004-6b.125 785
2030.5.2-K
2030.5.2-K
Freistellungsjahr für Beschäftigte an staatlichen Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 8. Oktober 2015, Az.: II.5-BP4004-6b.125 785
I. Allgemeines
1In Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist vorgesehen, dass die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Weise zugelassen werden kann, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. 2Der gesamte Bewilligungszeitraum dieser Teilzeitbeschäftigung darf höchstens zehn Jahre betragen.
3Diese Art der Teilzeitbeschäftigung ist auch für Beschäftigte im Arbeitnehmerverhältnis möglich.
4Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird hierzu Folgendes bestimmt:
5Eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG (Freistellungsmodell) wird für Lehrkräfte aller Schularten sowie für Förderlehrkräfte und Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe zugelassen. 6Das Freistellungsmodell ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. 7Ihre Besonderheit besteht darin, dass die Arbeitszeit nicht wie sonst üblich über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg gleichmäßig reduziert wird. 8Die Beschäftigung erfolgt vielmehr zunächst in einem Umfang, der über demjenigen der genehmigten Teilzeit liegt. 9Im letzten Teil entfällt die Unterrichtsverpflichtung und damit die Arbeitszeit völlig (Freistellungszeitraum). 10Die durchschnittliche Beschäftigung erreicht auf diese Weise über die Gesamtlaufzeit das Maß der genehmigten Teilzeit. 11Der bzw. die Beschäftigte ist jedoch während der gesamten Laufzeit teilzeitbeschäftigt und wird auch entsprechend besoldet/vergütet. 12Die Besoldung/Vergütung wird daher während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert. 13Auch während des Freistellungszeitraums werden die verminderten Bezüge gezahlt.
14Eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG führt nicht zu einer Ausnahme von einem verpflichtenden Arbeitszeitkonto nach Art. 87 Abs. 3 BayBG.
15Dieses Modell ist einstellungsrelevant; die frei werdenden Stellenbruchteile werden für zusätzliche Einstellungen während des Freistellungszeitraums verwendet.
II. Freistellungsmodell
A. Dienstrechtliche Voraussetzungen
1.
Am Freistellungsmodell können alle Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis sowie Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe teilnehmen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; zwingende dienstliche Belange stehen insbesondere dann entgegen, wenn bei der jeweiligen Schulart beziehungsweise in der jeweiligen Fächerverbindung ein Mangel an Bewerbern besteht oder absehbar ist.
2.
1Das Freistellungsmodell ist für Lehrkräfte und Förderlehrkräfte vorgesehen, die keine Funktion, insbesondere als Schulleiterin oder Schulleiter, Schulleiterstellvertreterin oder Schulleiterstellvertreter, Seminarleiterin oder Seminarleiter, Seminarlehrerin oder Seminarlehrer, ausüben. 2Soll die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgen, können auch die in Satz 1 genannten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger am Freistellungsmodell teilnehmen.
3.
1Es können auch zuvor Teilzeitbeschäftigte am Freistellungsmodell teilnehmen. 2Hier kommt es zu einer Neufestsetzung der maßgeblichen Teilzeitquote. 3Bei Beschäftigten im Arbeitnehmerverhältnis ist in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung festzulegen, mit welchem Arbeitszeitumfang die oder der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Freistellungsmodells als teilzeitbeschäftigt gilt sowie welche Zeiten als Arbeitsphase und als Freistellungsphase bestimmt sind.
4.
1Die Teilzeitbeschäftigung (einschließlich des Freistellungszeitraums) muss abgeschlossen sein, wenn die Lehrkraft bzw. die oder der Beschäftigte die Altersgrenze gemäß Art. 62 Satz 1 und 2 BayBG in Verbindung mit Art. 143 BayBG erreicht beziehungsweise das Arbeitsverhältnis durch Erreichen der Altersgrenze endet (§ 44 Nr. 4 TV-L); gleiches gilt für den Antragsruhestand nach Art. 64 BayBG. 2Die Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht mit einer Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG beziehungsweise nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung überschneiden.
5.
Der Bewilligungszeitraum kann bis zu zehn Jahre entsprechend folgenden Rahmenbedingungen umfassen:
5.1
Für die möglichen Freistellungsmodelle gelten folgende Maßgaben:
Der Gesamtbewilligungszeitraum kann drei bis zehn Jahre umfassen,
die Teilzeitquote während des Gesamtbewilligungszeitraums darf die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit/Arbeitszeit nicht unterschreiten, und
die Freistellungsphase umfasst ein oder zwei Jahre, jeweils beginnend mit dem 1. August eines Jahres. Nur wenn die Freistellungsphase unmittelbar dem Ruhestand vorausgeht, kommt auch eine längere Freistellungsphase (bis zu fünf Jahre) in Betracht.
5.2
Varianten, auch mit weniger als einer Gesamtdauer von drei Jahren oder mit dem Ende der Freistellung zum Schulhalbjahr sowie unmittelbar anschließendem Ruhestand, können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach einer Prüfung im Einzelfall zugelassen werden.
6.
Änderungen einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung, insbesondere hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer, sind ebenso wie die Rückkehr zur Vollbeschäftigung vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums grundsätzlich nicht möglich; Ausnahmen hiervon sind nur nach Maßgabe von Abschnitt D Nr. 11 möglich.
7.
1Sofern die Freistellungsphase nicht unmittelbar dem Ruhestand vorausgeht, kehren die Beschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase soweit möglich an die bisherige Schule zurück. 2Wurde eine längere Freistellungsphase als ein Jahr vereinbart, muss damit gerechnet werden, dass dies ggf. zu einer Versetzung an eine andere Schule führt.
3Bei notwendigen Personalveränderungen werden die zuvor freigestellten Beschäftigten wie alle anderen Beschäftigten in die Auswahlüberlegungen einbezogen.
4Soweit für die Zeit nach dem Ende des Freistellungsmodells eine weitere Teilzeitbeschäftigung beantragt wird, ist hierüber neu zu entscheiden.
B. Besoldungs- und versorgungsrechtliche/Tarifrechtliche Auswirkungen
8.
1Die Beschäftigten sind während der gesamten Laufzeit des Freistellungsmodells Teilzeitbeschäftigte. 2Ihre besoldungs- und versorgungs-/tarifrechtlichen Ansprüche richten sich daher nach den für Teilzeitbeschäftigte geltenden Bestimmungen. 3Das führt im Einzelnen zu folgenden Konsequenzen:
8.1
1Die Bezüge werden während des gesamten Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung entsprechend der neu festgesetzten Teilzeitquote anteilig verringert. 2Die Inanspruchnahme der Freistellungsphase führt bei Arbeitnehmern nicht zu einem Hinausschieben der Stufen der Entgelttabelle.
8.2
Die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung/Jahressonderzahlung und der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt nach den für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte/Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
8.3
Der Beihilfeanspruch bleibt für Beamtinnen und Beamte in vollem Umfang während der gesamten Zeit der Teilzeitbeschäftigung (auch während des Freistellungszeitraums) bestehen.
8.4
Die Zeit der Teilzeitbeschäftigung ist für Beamtinnen und Beamte nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz).
C. Sonstige Auswirkungen
9.
1Vorbehaltlich der in Nr. 9 Abs. 2 und 3 und Nr. 10 dargestellten Fälle wird die Teilzeitbeschäftigung durch Mutterschutz und Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit nicht verändert. 2Dadurch bedingte Abwesenheiten führen weder zur Verlängerung des Zeitraums der Arbeitsphase noch zu einer Verkürzung beziehungsweise Verlängerung der Freistellungsphase.
3Bei Erkrankung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus ist für die Teilzeitbeschäftigung eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung zu treffen; dabei müssen die Arbeits- und Freistellungsphase unter Ausklammerung der Ausfallzeiten neu in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden.
4Bei Beamtinnen und Beamten kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit in den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung (AzV) nicht angespart werden. 5Die Arbeitsphase verlängert sich entsprechend, soweit sie nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten vorzeitig beendet wird; für diesen Fall sind die Regelungen in Abschnitt D Nr. 11 maßgebend.
10.
1Tritt einer der in § 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AzV genannten Fälle während der Freistellungsphase ein, verlängert sich diese um den entsprechenden Zeitraum. 2Die Regelungen in Abschnitt D Nr. 11 bleiben unberührt.
D. Vorzeitige Beendigung/Widerruf der Teilzeitbeschäftigung
11.
1Ein Widerruf der gewährten Arbeitszeitreduzierung kann während der Laufzeit des Freistellungsmodells nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Dienstherrenwechsel, bei Gewährung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG oder in Härtefällen erfolgen, in denen die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zumutbar ist. 2In diesen genannten Fällen, welche die vorgesehene Abwicklung des Freistellungsmodells ganz oder teilweise unmöglich machen, hat der Widerruf zwingend zu erfolgen. 3Die gewährte Arbeitszeitreduzierung ist für die gesamte Laufzeit in demjenigen Umfang zu widerrufen, dass die Beamtin oder der Beamte so gestellt wird, als ob sie oder er die im Verlauf der Ansparphase eingebrachte Arbeitszeit gleichmäßig verteilt über den Bewilligungszeitraum bis zum Störfall erbracht hätte.
Beispiel: Ein Beamter wählt ein Freistellungsmodell mit einer Laufzeit von 4 Jahren und einer Teilzeitquote von 3/4. Nach 3 1/2 Jahren (3 Jahre Vollbeschäftigung, 1/2 Jahr Freistellung) erfolgt der Widerruf. Die vom Beamten erbrachte Arbeitsleistung von 3 Jahren (entsprechend 300 %) ist auf die bisherige Laufzeit von 3 1/2 Jahren zu verteilen. Das ergibt eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 85,714 %. Das entspricht der Teilzeitquote, auf die der Beamte durch den Widerruf gesetzt werden soll, für die ihm die Leistungen des Dienstherrn gewährt werden sollen. Die bisher gewährte Arbeitszeitreduzierung von 25 % ist daher im Umfang von 10,714 % zu widerrufen.
Im genannten Beispielsfall würde der Beamte daher rückwirkend zu einem zu 85,714 % teilzeitbeschäftigten Beamten. Ziel dieser statusrechtlichen Rückabwicklung ist es, den betroffenen Beamten rückwirkend so zu stellen, wie es der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspricht. Die besoldungsrechtliche Folge dieser Maßnahme ist die Nachzahlung der Bezüge für die zusätzliche Dienstleistung.
4Bei Beschäftigten im Arbeitnehmerverhältnis gelten diese Regelungen entsprechend.
5Haushaltsrechtlich ist bei Störfällen die VV Nr. 2 zu Art. 49 BayHO maßgebend.
III. Verfahren
1Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG sind jeweils zum 1. August eines Jahres bzw. zum Schulhalbjahr zu stellen. 2Die Anträge sind zuvor jeweils bis spätestens 1. Mai bzw. zum 1. November auf dem Dienstweg der Ernennungsbehörde vorzulegen.
3Bei den Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen sowie Schulen für Kranke verbleibt es bei den Terminen wie bei allgemeinen Anträgen auf Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (für den Beginn des Freistellungsmodells zum Schuljahresbeginn) bzw. nach Unterrichtsbeginn (für den Beginn des Freistellungsmodells zum Schulhalbjahr); die genauen Termine werden jeweils bekanntgegeben.
IV. Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
1.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.
2.
Mit Ablauf des 31. Juli 2015 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über das Freistellungsjahr für Beschäftigte an staatlichen Schulen vom 19. April 2001 (KWMBl. I S. 94), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Dezember 2014 (KWMBl. 2015 S. 7) geändert worden ist, außer Kraft.
Elfriede  O h r n b e r g e r
Ministerialdirigentin