Veröffentlichung KWMBl. 2015/15 S. 231 vom 15.10.2015

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Az. IV.5-BS4020-PRA.96 268
2038.3.5-K
2038.3.5-K
Änderung der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung nach Kapitel II der Lehramtsprüfungsordnung I zu den einzelnen Fächern (Kerncurricula)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 15. Oktober 2015, Az. IV.5-BS4020-PRA.96 268
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Ausgestaltung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung nach Kapitel II der Lehramtsprüfungsordnung I zu den einzelnen Fächern (Kerncurricula) vom 2. Januar 2009 (KWMBl. S. 34) wird wie folgt geändert:
1.
Der Abschnitt nach der Überschrift „Zu § 32 LPO I Erziehungswissenschaften“ wird wie folgt geändert:
1.1
Der Abschnitt nach der Überschrift „1. Allgemeine Pädagogik“ erhält folgende Fassung:
„a)
Theoretische Grundlagen von Erziehung
Erziehungsbegriff und theoretische Ansätze; Werteerziehung und Wertewandel; Erziehungsziele: Reflexion und Begründung.
b)
Theoretische Grundlagen von Bildung
Bildungsbegriff und theoretische Ansätze; Bildungsziele und Bildungsstandards: Reflexion und Begründung.
c)
Empirische Bildungsforschung und Lebenslanges Lernen
Bildungsforschung zu pädagogischen Institutionen und Arbeitsfeldern (Familie, Schule, vor- und außerschulische Kinder- und Jugendbildung, Sozialarbeit, Erwachsenenbildung); Begriff und Bedeutung Lebenslangen Lernens.“
1.2
Der Abschnitt nach der Überschrift „2. Schulpädagogik“ erhält folgende Fassung:
„a)
Theoretische Grundlagen von Unterricht
Aktuelle didaktische Theorien; medienerzieherische und mediendidaktische Konzepte.
b)
Planung und Gestaltung von Lernumgebungen
Sach-, fach- und adressatenbezogene Planung, Gestaltung und Evaluierung von Lernsituationen; Gestaltung von Lernsituationen unter den Bedingungen von Heterogenität und Inklusion; Förderung von eigenverantwortlichem und kooperativem Lernen.
c)
Bilden und Erziehen in Schule und Unterricht
Gestaltung von Bildungs- und Erziehungsprozessen unter besonderer Berücksichtigung der interkulturellen Dimension, der ganztägigen Bildung und Erziehung sowie der Sucht- und Gewaltprävention an Schulen“
2.
Der Abschnitt „Zu § 55 LPO I Katholische Religionslehre (Unterrichtsfach)“ wird wie folgt geändert:
2.1
Der Abschnitt „2. Systematische Theologie“ erhält nach der Überschrift „a) Dogmatik“ folgende Fassung:
„aa)
Gotteslehre
Das Gottesbild des Alten und Neuen Testaments in dogmatischer Perspektive; der kirchliche Trinitätsglaube: Geschichte der Trinitätslehre bis zum I. Konzil von Konstantinopel; exemplarische Entwürfe der gegenwärtigen Trinitätstheologie.
bb)
Christologie
Biblische Ansätze der Christologie in dogmatischer Perspektive; die Dogmengeschichte der Christologie bis zum Konzil von Chalcedon inklusive der theologischen Wirkungsgeschichte bis Konstantinopel III (681); die Heilsbedeutung von Inkarnation, Tod und Auferstehung Jesu Christi (biblische und systematische Entfaltung).
cc)
Grundzüge der Theologischen Anthropologie
Das christliche Menschenbild im Kontext dogmatischer Schöpfungstheologie unter den Bedingungen evolutiven Denkens: der Mensch als Geschöpf, Gottes Ebenbild, Mann und Frau; der Mensch als Sünder; Ur-/Erbsünde (biblische Grundlage; Lehre des Augustinus; exemplarische Versuche heutiger Explikation).
dd)
Grundzüge der Sakramentenlehre
Grundlegung der Allgemeinen Sakramentenlehre;
Taufe: biblisches Fundament, geschichtliche Aspekte, aktuelle systematische Entfaltung;
Eucharistie: biblisches Fundament, geschichtliche Aspekte, aktuelle systematische Entfaltung.“
2.2
Der Abschnitt nach der Überschrift „3. Fachdidaktik“ erhält folgende Fassung:
„a)
Rahmenbedingungen religionsdidaktischer Reflexion
Soziokultureller Kontext (Pluralismus, Individualisierung, Säkularisierung, Enttraditionalisierung, Globalisierung); anthropologischer Kontext (Religion, Religiosität und Glaube; religiöse Entwicklung); rechtlicher Kontext (verfassungsrechtliche Verankerung und Konfessionalität des Religionsunterrichts; alternative Grundformen); Beziehungsfelder des Religionsunterrichts (Religionsunterricht als Schulfach im Verhältnis zu anderen Lernorten: Familie, Jugendarbeit und Gemeindekatechese).
b)
Religionsdidaktische Konzepte, Inhaltsbereiche und Prinzipien
Begründungen, Ziele und Aufgaben des Religionsunterrichts (zentrale kirchliche Dokumente und aktuelle bildungstheoretische Begründungen); religionsdidaktische Konzepte und Prinzipien in ihrer Bedeutung für den gegenwärtigen Religionsunterricht (kerygmatischer, hermeneutischer, problemorientierter, korrelativer, symbolorientierter, performativer Religionsunterricht; ästhetisches Lernen); Orientierung am Subjekt (theologische und pädagogische Begründungen; biographisches Lernen; Kinder- und Jugendtheologie); religionsdidaktische Begründung und Entfaltung inhaltlicher Schwerpunkte (Bibel; Gottesfrage; Ethik; Christentums- und Kirchengeschichte; Weltreligionen).
c)
Planung, Durchführung und Evaluation von Religionsunterricht
Planung und Strukturierung von Religionsunterricht; Elementarisierung; Kompetenzorientierung; grundlegende Lehr- und Lernformen wie Erzählen und Bilderschließung; Lern- und Erfolgskontrolle im Religionsunterricht; Rolle und Person der Religionslehrerin/des Religionslehrers.“
3.
Der Abschnitt „Zu § 79 LPO I Katholische Religionslehre (vertieft studiert)“ wird wie folgt geändert:
3.1
Der Abschnitt „2. Systematische Theologie“ erhält nach der Überschrift „a) Dogmatik“ folgende Fassung:
„aa)
Gotteslehre und Christologie
Das Gottesbild des Alten und Neuen Testaments in dogmatischer Perspektive; der kirchliche Trinitätsglaube: Geschichte der Trinitätslehre bis zum Konzil von Konstantinopel; exemplarische Entwürfe der gegenwärtigen Trinitätstheologie; biblische Ansätze der Christologie in dogmatischer Perspektive; die Dogmengeschichte der Christologie bis zum Konzil von Chalcedon inklusive der theologischen Wirkungsgeschichte bis Konstantinopel III (681); die Heilsbedeutung von Inkarnation, Tod und Auferstehung Jesu Christi (biblische und systematische Entfaltung).
bb)
Zentrale Aspekte der Sakramentenlehre und Ekklesiologie
Biblische Ansatzpunkte der Ekklesiologie; Ekklesiologische Grundbegriffe und Grundstrukturen im Licht von Lumen Gentium (Sakramentalität und communio-Struktur; Kirche als Volk Gottes, Leib Christi und Tempel des Heiligen Geistes, gemeinsames und besonderes Priestertum; Episkopat und Primat); die Eigenschaften der Kirche nach dem Großen Glaubensbekenntnis; Grundlegung der Allgemeinen Sakramentenlehre;
Taufe: biblisches Fundament, theologiegeschichtliche Aspekte, aktuelle systematische Entfaltung;
Eucharistie: biblisches Fundament, theologiegeschichtliche Aspekte, aktuelle systematische Entfaltung.
cc)
Zentrale Aspekte der Theologischen Anthropologie und Schöpfungslehre
Das christliche Menschenbild im Kontext dogmatischer Schöpfungstheologie unter den Bedingungen evolutiven Denkens: der Mensch als Geschöpf, Gottes Ebenbild, Mann und Frau; der Mensch als Sünder; Ur-/Erbsünde (biblische Grundlage; Lehre des Augustinus; exemplarische Versuche heutiger Explikation).
dd)
Zentrale Aspekte der Eschatologie
Hermeneutik und Modelle der Eschatologie; Theologie des Todes; Auferstehung von den Toten; Seelenbegriff; Gericht, Purgatorium, Himmel und Hölle.“
3.2
Der Abschnitt nach der Überschrift „3. Fachdidaktik“ erhält folgende Fassung:
„a)
Rahmenbedingungen religionsdidaktischer Reflexion
Soziokultureller Kontext (Pluralismus, Individualisierung, Säkularisierung, Enttraditionalisierung, Globalisierung); anthropologischer Kontext (Religion, Religiosität und Glaube; religiöse Entwicklung); rechtlicher Kontext (verfassungsrechtliche Verankerung und Konfessionalität des Religionsunterrichts; alternative Grundformen); Beziehungsfelder des Religionsunterrichts (Religionsunterricht als Schulfach im Verhältnis zu anderen Lernorten: Familie, Jugendarbeit und Gemeindekatechese).
b)
Religionsdidaktische Konzepte, Inhaltsbereiche und Prinzipien
Begründungen, Ziele und Aufgaben des Religionsunterrichts (zentrale kirchliche Dokumente und aktuelle bildungstheoretische Begründungen); religionsdidaktische Konzepte und Prinzipien in ihrer Bedeutung für den gegenwärtigen Religionsunterricht (kerygmatischer, hermeneutischer, problemorientierter, korrelativer, symbolorientierter, performativer Religionsunterricht; ästhetisches Lernen); Orientierung am Subjekt (theologische und pädagogische Begründungen; biographisches Lernen; Kinder- und Jugendtheologie); religionsdidaktische Begründung und Entfaltung inhaltlicher Schwerpunkte (Bibel; Gottesfrage; Ethik; Christentums- und Kirchengeschichte; Weltreligionen).
c)
Planung, Durchführung und Evaluation von Religionsunterricht
Planung und Strukturierung von Religionsunterricht; Elementarisierung; Kompetenzorientierung; grundlegende Lehr- und Lernformen wie Erzählen und Bilderschließung; Lern- und Erfolgskontrolle im Religionsunterricht; Rolle und Person der Religionslehrerin/des Religionslehrers.“
4.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft.
 
Elfriede  O h r n b e r g e sr
Ministerialdirigentin