Veröffentlichung KWMBl. 2015/16 S. 242 vom 11.11.2015

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Az. II-BS4224.0-6a.116 609
2230.1.1.1.1.0-K
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Antragstellung
auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
im Schuljahr 2016/17
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 11. November 2015, Az. II-BS4224.0-6a.116 609
1Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche Schule wurde zum Schuljahr 2013/14 für staatliche Schulen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a BayEUG einzurichten. 2Der pädagogische Führungs- und Gestaltungsauftrag leitet sich aus den Erfahrungen der Modellversuche MODUS F und Profil 21 sowie aus den bis zum Schuljahr 2015/16 an insgesamt 190 staatlichen Schulen eingerichteten erweiterten Leitungsmodellen ab. 3Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung in einem situativ-partizipativen Verständnis von Führung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten. 4Die Kernaufgaben ihrer Mitglieder bestehen darin, die schulinterne Kommunikation zu intensivieren, den ihnen zugeordneten Lehrkräften professionelle Rückmeldung zu geben, mit diesen Mitarbeitergespräche zu führen, individuelle Entwicklungsziele zu vereinbaren und deren Umsetzung zu begleiten. 5Durch die Reduktion der bisherigen Führungsspannen auf 1 zu 14 verbessert sich die Führungssituation an Schulen mit erweiterter Schulleitung deutlich.
6In einer vierten Antragsrunde zum Schuljahr 2016/17 können weitere Schulen die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen. 7Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) sind die im Rahmen der im Staathaushalt verfügbaren Stellen und Mittel antragsberechtigten Schulen durch Bekanntmachung festzulegen.
1.
Grundlagen für die Umsetzung der erweiterten Schulleitung
1Gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung bildet Art. 57a BayEUG, deren Aufgaben durch § 28 LDO (Lehrerdienstordnung) sowie die neuen bzw. ergänzten Funktionenkataloge weiter konkretisiert werden. 2Die Schulen entwickeln dazu passgenaue Leitungsmodelle und integrieren die erweiterte Schulleitung über einen Geschäftsverteilungsplan in ihre Organisationsstruktur. 3Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen. 4Durch Anpassung der Bekanntmachung zur Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen vom 16. Mai 2014 ging die Zuständigkeit für das Mitarbeitergespräch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die Mitglieder in der erweiterten Schulleitung über (sofern eingerichtet). 5Des Weiteren wurde der Führungs- und Personalverantwortung der erweiterten Schulleitung durch eine Änderung der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ vom 15. Juli 2015 Rechnung getragen und die Mitwirkungsrolle der erweiterten Schulleitung bei der dienstlichen Beurteilung bei unveränderter Gesamtverantwortung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters näher bestimmt.
2.
Antragsstellung für das Schuljahr 2016/17
2.1
Antragsverfahren
1Die in vorliegender Bekanntmachung unter Nr. 3 benannten staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2016/17 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. 2Im Rahmen dieser Kontingente werden je Schulart zunächst die ehemaligen Teilnehmer der Schulversuche MODUS F und Profil 21 sowie die in absteigender Reihung jeweils größten Schulen berücksichtigt. 3Aber auch die anderen staatlichen Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). 4Deren Anträge können (in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl) jedoch nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht-gestellter oder nicht-bewilligter Anträge der Schulen unter Nr. 3 verbleiben. 5Für ihre Planungen können potenzielle Schulen der Warteliste die auf Grundlage der Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2014/15 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.
6Die weiteren grundlegenden Regelungen zur Antragstellung aus der Bekanntmachung vom 11. November 2013 (KWMBl. S. 359), insbesondere in Bezug auf die Aufforderung zur Einbindung des Personalrats bzw. die Empfehlung zur Erörterung in der Lehrerkonferenz sowie die verbindliche Vorlage eines schulbezogenen Umsetzungskonzepts, behalten für die Antragstellung zum Schuljahr 2016/17 Gültigkeit.
2.2
Antragstellung und Antragstermin
1Antragstermin für die Einrichtung zum Schuljahr 2016/17 ist der 31. Januar 2016. 2Dazu richtet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einen Antrag über das beiliegende Formular (Anlage) auf dem Postweg an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München (Entscheidung nach Datum des Poststempels). 3Vorab elektronisch übersandte Anträge können die erforderliche Schriftform nicht ersetzen. 4Das Staatsministerium prüft die eingegangenen Anträge und teilt die Entscheidung über eine Bewilligung bis zum 31. März 2016 mit.
5Zu früheren Antragsrunden eingereichte Anträge verlieren ihre Gültigkeit, so dass zum Schuljahr 2016/17 ein erneuter Antrag zu stellen ist. 6Ein vormals vorgelegtes Konzept ist ggf. anzupassen und in diesem Fall dem Antrag erneut beizufügen. 7Auch die Erklärung dazu, ob und wann im Zuge der Vorbereitung des Wiederholungsantrags der örtliche Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erneut eingebunden bzw. die Frage der Antragstellung in der Lehrerkonferenz erörtert wurde, ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter im Antragsformular abzugeben (Anlage).
3.
Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2016/17
1Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV sind für die Ermittlung der Antragsberechtigungen sowie der möglichen Funktionsstellenzahl der Schulen im Wartelisten-Verfahren die „Amtlichen Schuldaten“ des Schuljahres 2014/15 maßgeblich. 2In die Personenzählung fließen sämtliche zum Erhebungsstichtag an der Schule eingesetzten staatlichen Lehrkräfte unabhängig vom Beschäftigungsumfang ein. 3Entscheidend sind ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern sowie der eigenverantwortliche Einsatz im Unterricht bzw. die Gewährung von Anrechnungsstunden an der Schule. 4Nichtstaatliche Lehrkräfte sowie pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG gehen nicht in die Zählung ein. 5Gemäß Art. 57a Abs. 2 Satz 2 BayEUG werden Schulen unter gemeinsamer Leitung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zusammengefasst und jede eingesetzte Lehrkraft einfach gezählt (z. B. an beruflichen Schulzentren); die unter der federführenden Einheit angegebene Funktionsstellenzahl bezieht die weiteren Schulen bereits ein. 6Für die Bestimmung der maximalen Zahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird die in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV bestimmte Führungsspanne von 1 zu 14 zugrunde gelegt.
7Auf Grundlage der für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Staatshaushalt für 2015/2016 verfügbaren Stellen und Mittel wird an folgende 30 staatliche Schulen eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2016/17 vergeben:
3.1
Realschule
Schul-
nummer
Schule MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL 1
0429 Johannes-Kepler-Realschule
Staatliche Realschule Bayreuth II
5
0453 Dr.-Wintrich-Schule
Staatliche Realschule Ebersberg
5
0460 Staatliche Realschule Feucht 5
0462 Georg-Hartmann-Realschule
Staatliche Realschule Forchheim
in Eggolsheim
5
0491 Staatliche Realschule
Herrsching
5
0509 Realschule an der Salzstraße
Staatliche Realschule Kempten
5
0530 Staatliche Realschule
Lindenberg i.Allgäu
5
0583 Staatliche Realschule
Neutraubling
5
0649 Staatliche Realschule
Trostberg
5
0721 Staatliche Realschule
Neubiberg
5
0755 Dientzenhofer-Schule
Staatliche Realschule Brannenburg
5
3.2
Gymnasium
Schul-
nummer
Schule MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL 2
0003 Spessart-Gymnasium
Alzenau
8
0015 Karl-Theodor-von-Dalberg-Gymnasium
Aschaffenburg
8
0029 Gabriel-von-Seidl-Gymnasium
Bad Tölz
8
0035 E.T.A.Hoffmann-Gymnasium
Bamberg
8
0040 Graf-Münster-Gymnasium
Bayreuth
x 8
0147 Hans-Leinberger-Gymnasium
Landshut
9
0183 Erasmus-Grasser-Gymnasium
München
8
0245 Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium
Oberasbach
8
0273 Ignaz-Günther-Gymnasium
Rosenheim
8
0363 Gymnasium Waldkraiburg x 5
0393 Hanns-Seidel-Gymnasium
Hösbach
8
0971 Gymnasium Kirchheim
b.München
8
3.3
Berufliche Schulen
Schul-
nummer
Schule Profil
21
max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL 3
0855 Staatliche Fachoberschule
Augsburg
x 9
1762 Staatl. Berufsschule
Starnberg
10
3032 Staatl. Berufsschule I
Landshut
9
Z126 Staatl. berufl. Schulzentrum
Miesbach
8
Z227 Staatl. Berufliches Schulzentrum
Landshut II
9
Z604 Staatliches Berufliches Schulzentrum
Kitzingen-Ochsenfurt
12
3.4
Schulen des Zweiten Bildungswegs
Schul-
nummer
Schule MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL 2
0348 Bayernkolleg Augsburg 4
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. November 2015 in Kraft.
2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2015/16 vom 1. Dezember 2014 (KWMBl. S. 307) wird mit Ablauf des 10. November 2015 aufgehoben.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
__________________________
1
In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funktionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnern und Schülern“ enthalten.
2
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
3
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.

Anlage