Veröffentlichung KWMBl. 2015/06 S. 62 vom 15.04.2015

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Az.: II.1-BP4012.4-6b.17 685
2032.3-K
2032.3-K
Änderung der Bekanntmachung
„Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen
für andere Bewerber, von weiteren schulischen Prüfungen
und von besonderen Leistungsfeststellungen“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 15. April 2015  Az.: II.1-BP4012.4-6b.17 685
 
Die Bekanntmachung „Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerber, von weiteren schulischen Prüfungen und von besonderen Leistungsfeststellungen“ vom 26. Juni 2002 (KWMBl I S. 235, ber. S. 356), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. November 2012 (KWMBl S. 365), wird mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1.
Im Einleitungssatz werden die Worte „der Finanzen“ durch die Worte „der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.
2.
In Nr. 1.3 werden nach dem Wort „Ergänzungsprüfungen“ die Worte „externer Bewerber“ eingefügt und vor dem Komma die Worte „sowie für die Feststellungsprüfung externer Bewerber über Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse in einer Fremdsprache gemäß § 97 GSO“ eingefügt.
3.
In Nr. 1.5 wird „§ 71 WSO“ durch „§ 81 WSO“ ersetzt.
4.
In Nr. 1.8 wird „§ 59 VSO“ durch „§ 63 MSO“, „§ 5 VSO-F“ durch „§ 60 VOS-F“ und „§ 59 Abs. 1 Satz 1 MSO“ durch „§ 63 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative MSO“ ersetzt.
5.
In Nr. 3.1 wird „7,70 €“ jeweils durch „8,50 €“ und „10,25 €“ durch „11,30 €“ ersetzt.
6.
In Nr. 3.2 wird jeweils
„1,80 €“ durch „2,00 €“,
„2,30 €“ durch „2,55 €“,
„2,85 €“ durch „3,15 €“,
„3,35 €“ durch „3,70 €“ und
„3,85 €“ durch „4,25 €“ ersetzt.
7.
In Nr. 3.3 werden nach dem Wort „mündlichen“ die Worte „und der sportpraktischen“ sowie nach den Worten „(Führer der Niederschrift)“ die Worte „bzw. als Zweitprüfer“ eingefügt. „10,25 €“ wird durch „11,30 €“ und „7,70 €“ durch „8,50 €“ ersetzt.
8.
In Nr. 3.4 wird „10,25 €“ durch „11,30 €“ ersetzt.
9.
In den Nrn. 3.5, 3.6 und 3.7 wird jeweils „1,80 €“ durch „2,00 €“ ersetzt.
10.
In Nr. 3.6 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Haushalt und Ernährung“ ersetzt und vor dem Wort „Kunsterziehung“ wird das Wort „Musik, “ eingefügt.
11.
In Nr. 3.7 wird vor dem Wort „Musik“ das Wort „Sport, “ eingefügt.
12.
In Nr. 3.8 wird „§ 54 bzw. 60 VSO“ durch „§ 58 bzw. § 64 MSO“ ersetzt. „7,70 €“ wird durch „8,50 €“, „1,80 €“ jeweils durch „2,00 €“ und „10,25 €“ durch „11,30 €“ ersetzt.
13.
In Nr. 4 werden nach dem Wort „mündlichen“ die Worte „und der sportpraktischen“ eingefügt.
14.
In Nr. 7.1 wird „92,50 €“ durch „101,75 €“ ersetzt.
15.
In den Nrn. 7.2 und 7.3 wird „77,- €“ durch „84,70 €“ ersetzt.
16.
In Nr. 7.4 wird „46,50 €“ durch „51,15 €“ und „59,- €“ durch „64,90 €“ ersetzt.
17.
Es wird folgende Nr. 9 eingefügt: „Für prüfende Pfarrer und Religionspädagogen, welche keine staatlichen Lehrkräfte sind, gelten die o. g. Regelungen entsprechend.“
18.
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Herbert  P ü l s
Ministerialdirektor