Veröffentlichung KWMBl. 2015/07 S. 83 vom 27.04.2015

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Az.: VI.8-BS9641-6-7a.12 854
2230.1.3-K
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Änderung der Bekanntmachung
„Schulversuch zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen
,Gesundheit‘ und ,Internationale Wirtschaft‘
an staatlichen Fachoberschulen“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 27. April 2015 Az.: VI.8-BS9641-6-7a.12 854
Die Bekanntmachung „Schulversuch zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen ,Gesundheit‘ und ,Internationale Wirtschaft‘ an staatlichen Fachoberschulen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. März 2013 (KWMBl S. 181) wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift der Bekanntmachung erhält folgende Fassung: „Schulversuch zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen ,Gesundheit‘ und ,Internationale Wirtschaft‘ an öffentlichen Fachoberschulen und öffentlichen Berufsoberschulen“.
2.
In der Präambel sowie Nr. 5.2, Nr. 9 Abs. 1 und 2, Nr. 10.2 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.
3.
In der Präambel werden die Worte „zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344)“ durch die Worte „zuletzt geändert durch § 1 Nr. 233 der Verordnung vom 22. Juni 2014 (GVBl S. 286, ber. S. 405)“ und die Worte „an staatlichen Fachoberschulen“ durch die Worte „an öffentlichen Fachoberschulen und öffentlichen Berufsoberschulen“ ersetzt.
4.
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Fachoberschule“ die Worte „und Berufsoberschule“ eingefügt.
5.
In Nr. 4.1 werden die Worte „§ 27 FOBOSO“ ersetzt durch die Worte „§§ 27 und 28 FOBOSO“.
6.
Nr. 6.2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse soll zu Beginn des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 11 bei der Fachoberschule nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 betragen bzw. in der Jahrgangsstufe 12 bei der Berufsoberschule nicht weniger als 15 und nicht mehr als 25 betragen.“
7.
In Nr. 8.1 wird folgender Satz 2 angefügt: “Satz 1 gilt für die Schülerinnen und Schüler der Berufsoberschule in Abweichung von § 62 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO.“
8.
In Nr. 9 Abs. 1 werden nach den Worten „Anlage 5“ die Worte „(Fachoberschule) bzw. der Anlage 15 (Berufsoberschule)“ eingefügt.
9.
In Nr. 9 Abs. 2 werden die Worte „staatlichen Fachoberschulen“ durch die Worte „öffentlichen Fachoberschulen und öffentlichen Berufsoberschulen“ ersetzt.
10.
In Nr. 9 Abs. 2 und Nr. 10.2 Abs. 2 werden nach den Worten „vom 20. März 2013 (KWMBl S. 181)“ die Worte „, geändert durch Bekanntmachung vom 27. April 2015 (KWMBl S. 83),“ eingefügt.
11.
In Nr. 9 Abs. 3 werden nach den Worten „in der Fassung vom 1. Oktober 2010“ die Worte „sowie entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 3. Dezember 2010 “ eingefügt.
12.
In Nr. 10.1 werden nach dem Wort „Fachoberschule“ die Worte „bzw. der Berufsoberschule“ eingefügt.
13.
In Nr. 10.2 Abs. 1 werden die Worte „der Anlagen 8, 9 oder 9a“ durch die Worte „der Anlagen 8 oder 9 (Fachoberschule) bzw. der Anlagen 17 oder 18 (Berufsoberschule)“ ersetzt.
14.
In Nr. 10.2. Abs. 2 werden die Worte „an der Beruflichen Oberschule“ durch die Worte „an öffentlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen“ ersetzt.
15.
In Nr. 12 werden die Zahlen „2015/2016“ durch die Zahlen „2016/2017“ ersetzt.
16.
In Nr. 13 Satz 2 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.
17.
Die Anlagen 1, 2 und 3 werden durch die beigefügten Anlagen 1, 2 und 3 ersetzt.
18.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen