Veröffentlichung KWMBl. 2016/10 S. 194 vom 27.07.2016

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Az. VI.5-BS9202-3-7a.77 618
2230.1.3-K
2230.1.3-K
Schulversuch „Teilzeitausbildung in der Kinderpflege“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 27. Juli 2016, Az. VI.5-BS9202-3-7a.77 618
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst führt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, den Schulversuch nach Maßgabe folgender Regelungen durch:
1.
Allgemeines
Mit dem Schulversuch „Teilzeitausbildung in der Kinderpflege“ soll erprobt werden, inwieweit durch eine Teilzeitausbildung an Berufsfachschulen für Kinderpflege auch andere Bewerbergruppen (z. B. Personen, die wegen der Erziehung und Betreuung der eigenen Kinder keine Vollzeitausbildung durchlaufen können) für die Ausbildung zur „Staatlich geprüften Kinderpflegerin“/zum „Staatlich geprüften Kinderpfleger“ gewonnen werden können.
2.
Versuchsschulen
An dem Modellversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Berufsfachschulen für Kinderpflege teil.
3.
Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
die Rahmenvereinbarung über Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013)
die Bayerische Schulordnung (BaySchO) nach Maßgabe des § 44a BaySchO
die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO)
das Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG).
4.
Dauer, Aufnahmevoraussetzungen, Struktur der Ausbildung
1Die Ausbildung dauert in Teilzeitform drei Jahre; die Höchstausbildungsdauer beträgt sechs Jahre. 2Die Probezeit endet in der Teilzeitausbildung neun Monate nach Beginn der Ausbildung; eine Verlängerung ist nicht möglich. 3Ein Übertritt von einer Vollzeit- in eine Teilzeitausbildung und umgekehrt ist nicht möglich. 4Unterricht ist an allen Werktagen bis maximal 21.00 Uhr möglich. 5Die Unterrichtsorganisation, ob Block- oder Einzeltagesbeschulung bzw. eine Kombination aus beidem, liegt in der Verantwortung der Berufsfachschule für Kinderpflege.
5.
Inhalte und Organisation des Unterrichts
1Der Ausbildung ist in Analogie der Lehrplan für die Berufsfachschule für Kinderpflege (VII.5-5S9410.11-4-7.80 418) zugrunde gelegt. 2Der Unterricht wird gemäß der Stundentafel in Anlage 2 strukturiert.
6.
Zeugnisse, Urkunde
1In die Zwischen- und Jahreszeugnisse ist folgende Bemerkung aufzunehmen: „Die Ausbildung wird in Teilzeitform durchlaufen.“ 2In das Abschlusszeugnis und die Urkunde ist folgende Bemerkung aufzunehmen: „Die Ausbildung wurde in Teilzeitform durchlaufen.“
7.
Beginn und Dauer des Schulversuchs
1Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2016/2017. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Schuljahr 2019/2020 möglich.
8.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor
 

Anlagen