Veröffentlichung KWMBl. 2016/12 S. 223 vom 23.09.2016

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Az. II.7-BS1331.0/8
2230.1.1.1.1.4-K
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Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Vorschriften des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 23. September 2016, Az. II.7-BS1331.0/8
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit vom 1. September 2009 (KWMBl. S. 301) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 4 werden nach dem Wort „Schulbücher“ die Wörter „, Atlanten, Formelsammlungen, Gedichtsammlungen“ eingefügt und im Klammerzusatz die Angabe „§§ 1 Abs. 1, 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1, § 2“ ersetzt.
1.1.2
In Satz 5 wird das Wort „Druckerzeugnisse“ durch das Wort „Erzeugnisse“ ersetzt.
1.1.3
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
6Als Schulbücher gelten darüber hinaus Erzeugnisse, die eine besondere Auswahl, Zusammenstellung oder Aufteilung von Texten verschiedener Art enthalten, z. B. Lesebücher, Grammatiken, altsprachliche Lektüren, Bibeln, Gebetbücher, Gesangbücher und Katechismen (§ 1 Abs. 2 ZLV).“
1.1.4
Satz 7 wird wie folgt geändert:
1.1.4.1
Die Wörter „Als Schulbücher gelten darüber hinaus Druckerzeugnisse“ werden durch die Wörter „Schulbücher sind zudem Erzeugnisse“ ersetzt.
1.1.4.2
Das Wort „achtjährigen“ wird gestrichen.
1.1.5
Es wird folgender Satz 8 angefügt:
„8Schulbücher können als Druckerzeugnisse (gedruckte Schulbücher) oder digitale Medien (digitale Schulbücher) zugelassen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZLV).“
1.2
In Nr. 1.3 Satz 1 werden nach dem Wort „Medien“ die Wörter „, die keine Schulbücher oder Arbeitshefte und Arbeitsblätter im Sinn der §§ 1 und 2 ZLV sind,“ eingefügt.
1.3
In Nr. 2.1 Satz 3 wird das Wort „in“ durch das Wort „im“ ersetzt.
1.4
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „für den Erdkundeunterricht“ und die Wörter „für den Mathematik- und Physikunterricht“ gestrichen.
1.4.2
In Satz 2 wird das Wort „Erdkundeunterricht“ durch das Wort „Geographieunterricht“ ersetzt.
1.4.3
Satz 3 wird gestrichen.
1.5
In Nr. 2.4 Satz 4 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
1.6
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Nr. 3.2.1 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
1.6.2
Der Text der bisherigen Nr. 3.2.2 wird Nr. 3.2.1 Sätze 2 bis 4 und in Satz 2 wird nach dem Wort „verwendeten“ das Wort „gedruckten“ eingefügt.
1.6.3
Nr. 3.2.3 wird Nr. 3.2.2 und wie folgt geändert:
1.6.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „oder das gleiche Exemplar“ gestrichen.
1.6.3.2
In Satz  2 wird das Wort „Unterrichtswerk“ durch das Wort „Schulbuch“ ersetzt.
1.6.3.3
In Satz 3 werden die Wörter „eigentlichen Lehrbuch“ durch die Wörter „eigentlichen Schulbuch“ ersetzt und der Klammerzusatz durch die Angabe „(z. B. Schulbuch und Grammatik)“ ersetzt.
1.6.4
Nr. 3.2.4 wird Nr. 3.2.3 und es werden die Wörter „die gleichen Ausgaben oder Arten“ durch die Wörter „inhaltsgleiche Ausgaben“ ersetzt.
1.6.5
Die Nrn. 3.2.5 und 3.2.6 werden gestrichen.
1.7
In Nr. 4.1 Satz 3 wird das Wort „übrigen“ gestrichen.
1.8
In Nr. 6.1 Satz 2 wird nach dem Wort „Alle“ das Wort „gedruckten“ eingefügt.
1.9
In Nr. 6.3 wird jeweils das Wort „Erdkundeunterricht“ durch das Wort „Geographieunterricht“ ersetzt.
1.10
Nr. 6.4. wird wie folgt geändert:
1.10.1
Nr. 6.4.1 wird wie folgt geändert:
1.10.1.1
Der bisherige Text wird Satz 1 und nach dem Wort „ausgegebenen“ wird das Wort „gedruckten“ eingefügt.
1.10.1.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Bei digitalen Lernmitteln endet die Nutzungsberechtigung mit Ablauf der jeweiligen Lizenz.“
1.10.2
In Nr. 6.4.3 werden nach dem Wort „die“ das Wort „gedruckten“ und nach dem Wort „Lernmittel“ die Wörter „bzw. ggf. die Lizenzschlüssel der digitalen Lernmittel“ eingefügt.
1.11
In Nr.  7.1 Satz 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort „gedruckten“ eingefügt.
1.12
In Nr. 7.2 werden nach dem Wort „Lernmittel“ die Wörter „oder Lizenzschlüssel“ eingefügt.
1.13
Nr.  8.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Sie reichen die Anträge bis zum 1. Juni eines jeden Jahres bei der Regierung von Schwaben (Regierung) mit dem von der Regierung bereitgestellten Formular in zweifacher Fertigung ein.“
1.14
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
1.14.1
In Satz 1 werden die Wörter „Regierungen prüfen“ durch die Wörter „Regierung prüft“ ersetzt.
1.14.2
In Satz 2 wird das Wort „versehen“ durch das Wort „versieht“ und das Wort „nehmen“ durch das Wort „nimmt“ ersetzt.
1.14.3
In Satz 3 werden die Wörter „den Regierungen“ durch die Wörter „der Regierung“ ersetzt.
1.15
Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
1.15.1
In Satz 1 werden die Wörter „Regierungen fertigen über die Anträge nach der Gliederung des Antragsmusters (siehe Anlage)“ durch die Wörter „Regierung fertigt über die Anträge“, das Wort „legen“ durch das Wort „legt“ und die Wörter „Unterricht und Kultus“ durch die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.
1.15.2
In Satz 2 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Wörter „Grundschulen, privaten Mittelschulen“ ersetzt und nach der Zahl „34“ die Angabe „, 34a“ eingefügt.
1.16
Nr. 8.4 wird wie folgt geändert:
1.16.1
In Satz 1 werden die Wörter „für Unterricht und Kultus“ gestrichen und die Wörter „den Regierungen“ durch die Wörter „der Regierung“ ersetzt.
1.16.2
In Satz 2 werden die Wörter „Regierungen setzen“ durch die Wörter „Regierung setzt“ und das Wort „Antragssteller“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
1.16.3
In Satz 3 wird das Wort „erteilen“ durch das Wort „erteilt“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
1.16.4
Satz 4 wird wie folgt geändert:
1.16.4.1
Die Wörter „Regierungen teilen“ werden durch die Wörter „Regierung teilt“ ersetzt.
1.16.4.2
Die Wörter „für Unterricht und Kultus“ werden gestrichen.
1.16.4.3
Das Wort „melden“ wird durch das Wort „meldet“ ersetzt.
1.16.4.4
Das Wort „Volksschulen“ wird durch die Wörter „Grundschulen, private Mittelschulen“ ersetzt.
1.17
Die Anlage wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2016 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Nrn. 13 bis 15.1 und Nr. 16 mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor