Veröffentlichung KWMBl. 2016/05 S. 71 vom 17.02.2016

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c70d063319868f844dec438f29cd676f81157e4609ad5fdfc8a1dd9d38af1e19

 

Az. VI.9-BS1710-3.2 636
2239-K
2239-K
Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 17. Februar 2016, Az. VI.9-BS1710-3.2 636
Gemäß Art. 24 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung – EbFöG – in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2239-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Nr. 43 des Gesetzes zur Änderung des Bayer. Statistikgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nach der Beteiligung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung nach Art. 19 Abs. 2 EbFöG folgende Verwaltungsvorschrift:
1.
Allgemeiner Teil:
1.1
Grundsätze der Förderung
1.1.1
1Das EbFöG sieht eine institutionelle Förderung für den Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie für die Erfüllung von zentralen Aufgaben durch die Landesorganisationen vor. 2Sie ist keine Fehlbedarfsfinanzierung, sondern richtet sich als Festbetragsfinanzierung nach den im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr geleisteten und an die Landesstatistik gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden (Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Art. 21 EbFöG).
1.1.2
1Die EbFöG-Förderung ist neben einer Projektförderung möglich, unabhängig davon, ob die Projektförderung durch Bund1, Länder2 und Kommunen oder durch die Europäische Union3 erfolgt. 2Insbesondere steht dem aufgrund der unterschiedlichen Förderziele (institutionelle Förderung von Einrichtungen einerseits, gezielte Förderung einzelner Veranstaltungen andererseits) das haushaltsrechtliche Verbot der Doppelförderung4 nicht entgegen.
1.2
Internes und externes Kontrollsystem
1Die Meldungen von berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen werden im Rahmen interner Kontrollverfahren der Landesorganisationen bzw. Träger auf Landesebene sowie durch das Staatsministerium überprüft. 2Die internen Kontrollverfahren werden in regelmäßigen Abständen evaluiert.
1.3
Qualitätsmanagement
1.3.1
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben kontinuierliche Anstrengungen zu unternehmen, die Qualität ihrer Bildungsarbeit insbesondere durch Beratung in pädagogischen und organisatorischen Fragen sowie durch Mitarbeiterfortbildung zu sichern und stetig zu verbessern (Qualitätsentwicklung).
1.3.2
1In diesem Zusammenhang implementieren die Einrichtungen der Landesorganisationen bzw. der Träger auf Landesebene ein System zur Sicherung der Qualität bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften (s. Nr. 3.1 Satz 1). 2Dieses wird in regelmäßigen Abständen extern evaluiert. 3Die Ergebnisse (Zertifizierung) werden dokumentiert und dem Staatsministerium zur Kenntnis gebracht.
2.
Besonderer Teil: Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften des EbFöG
2.1
Zu Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EbFöG: Einrichtungen der Erwachsenenbildung
1Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EbFöG setzt einen allgemeinen Einrichtungsbegriff im Bereich der Erwachsenenbildung voraus und regelt, dass diese in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden ausschließlich Aufgaben der Erwachsenenbildung nach Art. 1 EbFöG erfüllen müssen. 2Das Vorhandensein von Einrichtungen der Erwachsenenbildung bei den Landesorganisationen bzw. Trägern auf Landesebene ist zentrale Voraussetzung für die staatliche institutionelle Förderung nach dem EbFöG (vgl. Art. 5 Abs. 4, 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 2 Nr. 2). 3Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffs wird auf Folgendes hingewiesen: Eine Einrichtung trägt die zentrale Veranstaltungs- und Programmverantwortung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angebote der Erwachsenenbildung. 4Maßgebend für die förderrechtliche Berücksichtigung ist m. a. W. ein Veranstaltungsprogramm, das inhaltlich von der Einrichtung und finanziell (d. h. hinsichtlich der Gewinnchancen und des Verlustrisikos) von ihrem Träger verantwortet wird. 5Folgende Merkmale sprechen für die Annahme einer Einrichtung:
Qualifizierung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, Personal- oder Bildungsbeauftragten,
Erstellung von Leitfäden für die Erwachsenenbildungsarbeit,
Erstellung von Referenten- und Themenlisten,
Beratung bei der konkreten Planung von Veranstaltungen,
Übernahme der Verantwortung als Veranstalter,
Evaluierung der durchgeführten Veranstaltungen,
Vorgabe von Jahresthemen und Schwerpunkten,
Finanz-Controlling.
6Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Veranstaltung durch die Einrichtung selbst (z. B. Bildungswerke) oder durch Vertreter vor Ort (Pfarreien, Ortsvereine u.s.w.) im Namen und im Auftrag der jeweiligen Einrichtung durchgeführt wird. 7Erbrachte Leistungen sind durch die Vertreter vor Ort zu dokumentieren und haushaltstechnisch getrennt zu erfassen. 8Ziel ist es, einen ortsnahen und niederschwelligen Zugang zu Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu gewährleisten.
2.2
Zu Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EbFöG: Voraussetzungen der Förderung bzgl. Einrichtungen
2.2.1
Zu Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a: Die Einrichtung muss ihren Tätigkeitsbereich in Bayern haben:
1Werden Einrichtungen, die in Bayern ihren Tätigkeitsbereich haben, auch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern benützt, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb Bayerns besitzen, so wird die Förderung der Einrichtung nach dem EbFöG nicht geschmälert. 2Verfügt eine Einrichtung, die ihren Tätigkeitsbereich in Bayern hat, auch über Teileinrichtungen außerhalb Bayerns oder führt sie in sonstiger Weise in nicht unbeträchtlichem Umfang Bildungsveranstaltungen außerhalb Bayerns durch, so kann diese Einrichtung nicht nach dem EbFöG gefördert werden. 3Ausnahmen sind nur möglich, wenn einzelne Veranstaltungen aus wichtigen Gründen außerhalb Bayerns durchgeführt werden müssen. 4Dann ist jedoch Voraussetzung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Bayern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. 5Der Gesamtumfang derartiger Veranstaltungen darf jedoch 5% des Arbeitsumfanges der betreffenden Einrichtung, wie er sich nach den Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e EbFöG (s. u. Nr. 2.2.3 Satz 1) errechnet, nicht überschreiten.
2.2.2
Zu Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und d: Die Einrichtung muss von einer nach Ausbildung, beruflichem Werdegang oder praktischer Erfahrung geeigneten Person geleitet sein und geeignetes Lehrpersonal verwenden:
1Leiter und Lehrpersonal sind als geeignet anzusehen, wenn sie sich zusätzlich zu einem abgeschlossenen Studium bzw. sonstigen Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung, die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die zur Ausübung einer leitenden bzw. lehrenden Tätigkeit in einer Einrichtung der Erwachsenenbildung erforderlich sind. 2Für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie hauptberufliches Lehrpersonal bleibt die Verlautbarung allgemeiner Empfehlungen für die erforderliche Qualifikation nach Art. 14 EbFöG vorbehalten.
2.2.3
Zu Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e: Die Einrichtung muss einen Mindestarbeitsumfang aufweisen:
1Eine Einrichtung der Erwachsenenbildung ist dann förderungsfähig, wenn sie in dem zweiten der Förderung vorausgehenden Jahr sämtliche der nachfolgenden Leistungsanforderungen erfüllt hat:
1. Teilnehmerdoppelstunden
10.000  
2. Doppelstunden
400  
3. Teilnehmer
800  
4. Veranstaltungen
50  
5. Kontinuität der Eb-Arbeit
24 Wochen
6. Stoffgebiete
3  
2Auf Einrichtungen, die für eine staatlich anerkannte Landesorganisation oder einen staatlich anerkannten Träger auf Landes- oder Bezirksebene sowie vergleichbarer Ebene die Beratung der einzelnen Einrichtungen, die Mitarbeiterfortbildung, die Kooperation gem. Art. 6 Abs. 3 EbFöG und ähnliche zentrale Aufgaben wahrnehmen, sind die in Satz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Mindestarbeitsumfangs nicht anwendbar.
2.2.4
Zu Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f: Die Einrichtung muss sich während eines angemessenen Zeitraums als leistungsfähig erwiesen haben oder – bei Neugründungen – die Gewähr der Leistungsfähigkeit auf sonstige Weise bieten:
1Als angemessener Zeitraum, währenddessen sich eine bereits seit längerer Zeit arbeitende Einrichtung als leistungsfähig erwiesen haben muss, gilt mindestens der Zeitraum von zwei zusammenhängenden Jahren. 2Eine Neugründung muss einer staatlich anerkannten Landesorganisation oder einem staatlich anerkannten Träger auf Landesebene angehören und die Kriterien nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis e erfüllen. 3Im ersten Jahr kann sie ihre Leistungsfähigkeit „in sonstiger Weise“ dadurch nachweisen, dass sie z. B.
durch eine hauptamtliche/ehrenamtliche Leiterin/Geschäfts-führerin oder einen hauptamtlichen/ehrenamtlichen Leiter/ Geschäftsführer geführt wird,
ausreichendes und qualifiziertes Personal besitzt,
ausreichend mit Finanzmitteln ausgestattet ist,
eine leistungsfähige Organisationsstruktur aufweist,
einen angemessenen Arbeitsumfang aufweist.
4Am Ende des zweiten Jahres nach Gründung muss der Mindestarbeitsumfang voll erbracht sein.
2.3
Zu Art. 21 EbFöG: Erläuterungen zur Landesstatistik für Erwachsenenbildung
2.3.1
Doppelstunde, Teilnehmerdoppelstunde
2.3.1.1
Doppelstunde
1Eine Doppelstunde ist die Zeiteinheit von 2 x 45 Minuten = 90 Minuten. 2Diese Zeiteinheit ist die Berechnungsgrundlage für die Zeitdauer aller Veranstaltungsformen. 3Nach Abschluss der Veranstaltung wird die Zeit der Veranstaltung ermittelt und ggf. kaufmännisch auf Doppelstunden auf- bzw. abgerundet. 4Sofern die Anzahl der Doppelstunden im Programm ausgewiesen ist, darf diese nicht überschritten werden. 5Dabei gelten für die Berücksichtigung in der Landesstatistik folgende Höchstgrenzen: 6An einem Kalendertag können nicht mehr als fünf Doppelstunden angerechnet werden. 7Zudem kann eine weitere Doppelstunde bei Übernachtungen berücksichtigt werden. 8Bei mehrgliedrigen Veranstaltungen ist die effektive Zeit aller Teilveranstaltungen zu addieren. 9Die in den Sätzen 6 bis 8 festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. 10Die Endsumme wird kaufmännisch auf Doppelstunden auf- bzw. abgerundet.
2.3.1.2
Exkursionen, Studienfahrten, Museumsbesuche u. a.
1Unbeschadet der in Nr. 2.3.1.1 Sätze 5 bis 10 geregelten Höchstgrenzen gilt Folgendes: Bei derartigen Unternehmungen kann nur die Zeit angerechnet werden, in der tatsächlich Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen stattfinden. 2Unberücksichtigt bleiben also Zeiten der Übernachtung, Fahrzeit, Erholungspausen u. a. 3Im Übrigen wird auf die jeweiligen „Ergänzenden Hinweise“ zur Abgrenzung der nach dem EbFöG nicht berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen verwiesen (s. u. Nrn. 2.3.2.3.1 bis 2.3.2.3.17).
2.3.1.3
Teilnehmende (Teilnehmerinnen und Teilnehmer)
1Veranstaltungen mit weniger als fünf Teilnehmenden (Mindestgrenze) können nicht in die Landesstatistik eingebracht werden. 2Veranstaltungen mit fünf und höchstens 300 Teilnehmenden werden mit der jeweiligen tatsächlichen Teilnehmerzahl erfasst. 3Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden werden – ungeachtet der tatsächlichen Teilnehmerzahl – mit 300 Teilnehmenden erfasst. 4Bei mehrgliedrigen Veranstaltungen (Lehrgänge, Vortragsreihen, Kurse, Seminare, Wochenendtagungen, Internatsveranstaltungen) wird als Teilnehmerzahl die Zahl der Teilnehmenden, die sich eingeschrieben haben und die Kursgebühr bezahlt haben, zugrunde gelegt. 5Werden derartige Einschreibungen nicht vorgenommen, so ist anstelle der Einschreibungen die Teilveranstaltung mit der höchsten Teilnehmerzahl maßgebend.
2.3.1.4
Teilnehmerdoppelstunde
1Die Teilnehmerdoppelstunde ist das Produkt aus Zeiteinheit (Anzahl der Doppelstunden) und der Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung. 2Die Berechnung der Teilnehmerdoppelstunden muss für jede einzelne Veranstaltung vorgenommen werden. 3Sie muss nachgewiesen werden können. 4Bei Veranstaltungen soll der Nachweis der Teilnehmerzahl durch Teilnehmerlisten geführt werden. 5Ausnahmsweise, also insbesondere bei Veranstaltungen ohne vorherige schriftliche Anmeldung, genügt als Nachweis die schriftliche Bestätigung der Teilnehmerzahl durch den Veranstalter bzw. die Veranstaltungsleiterin oder den Veranstaltungsleiter.
2.3.2
Berücksichtigungsfähige Veranstaltungen
2.3.2.1
Allgemeines:
1Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind nur solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden ausschließlich Aufgaben der Erwachsenenbildung erfüllen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EbFöG). 2Diese Bestimmung ist im Kontext mit Art. 1 EbFöG zu sehen, der eine weit gefasste Definition der Erwachsenenbildung enthält. 3Damit gehören zur Erwachsenenbildung z. B. auch die Vertiefung der in der Berufsausbildung erworbenen Bildung und der sog. berufliche Bereich, auch wenn beide Aufgabenfelder nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EbFöG nicht in die Landesstatistik aufgenommen werden dürfen. 4Betreibt ein Träger neben einer Einrichtung der Erwachsenenbildung eine weitere Einrichtung, die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EbFöG keine Einrichtung i. S. d. EbFöG ist, wie z. B. Sing- und Musikschulen, so ist diese von der förderungsfähigen Erwachsenenbildungseinrichtung verwaltungsmäßig (finanziell und organisatorisch) eindeutig zu trennen.
2.3.2.2
Themen, Stoffgebiete und neue Veranstaltungsformen
1Unbeschadet der Nr. 2.3.2.3 werden folgende Stoffgebiete erfasst:
1.
Gesellschaft (u. a. Demografie), Politik, Wirtschaft, Recht(z. B. Verbraucherschutz, Sozialrecht, Datenschutz), Geschichte.
2.
Psychologie, Pädagogik, Lebens- und Erziehungsfragen.
3.
Philosophie, Religion, Weltanschauung, Theologie.
4.
Integration, Migration.
5.
Kultur, Kunst und Handwerk, musikalische Praxis.
6.
Medien: Film, Funk, Presse, Fernsehen, Social Media, Internet, etc.
7.
Technik, Naturwissenschaften, IT sowie I u. K-Technologien, Natur, Umwelt, Landwirtschaft.
8.
Sprachen
9.
Länder- und Völkerkunde, internationale Begegnungen.
10.
Gesundheitsbildung, Hauswirtschaft und Ernährung.
11.
Berufsbezogene Fragen, Arbeitswelt (inkl. Verwaltung und Betriebspraxis), Arbeitsrecht, Schulungen der gesetzlichen Interessenvertretungen.
12.
Grundbildung: Lebenspraktische Themen, Lesen, Schreiben, Rechnen, Grundkenntnisse der Wirtschaft, politische Grundbildung, Alltagskompetenzen.
13.
Vorbereitung auf Schulabschlüsse (im nachschulischen Bereich).
14.
Mitarbeiterfortbildung in der Erwachsenenbildung.
15.
Berufliche Fortbildung, Umschulung.
2Ebenso können auch Veranstaltungen mit Lernarchitekturen (bzgl. Lernorte und Methoden) außerhalb des klassischen Ansatzes berücksichtigt werden, wie z. B. Exkursionen, thematische Wanderungen, Planspiele, Worldcafes, etc.; Voraussetzung ist die Definition und Erkennbarkeit eines Lernzieles; Nr. 2.3.2.3 bleibt unberührt.
2.3.2.3
Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen:
1Veranstaltungen der Erwachsenenbildung sind öffentlich so anzukündigen, dass aus Überschrift oder ergänzender Bemerkung die pädagogische Zielrichtung eindeutig zu erkennen ist. 2In die Zeilen 1 bis 50 des entsprechenden Formblatts des Landesamtes für Statistik dürfen nur nach dem EbFöG berücksichtigungsfähige Veranstaltungen eingebracht werden. 3Folgende unter Nrn. 2.3.2.3.1 bis 2.3.2.3.17 genannte Veranstaltungen dürfen daher nicht in die Zeilen 1 bis 50 aufgenommen werden, sofern sich nicht aus den jeweiligen „Ergänzenden Hinweisen“ etwas anderes ergibt:
2.3.2.3.1
Veranstaltungen, die der Pflege von Hobbys, der Unterhaltung und Geselligkeit dienen, Chor- und Musikproben u. ä.
Ergänzende Hinweise:
1„Hobby-Kurse“ dürfen nur in die Statistik eingebracht werden, wenn sie der Einführung in die Thematik und dem Erlernen von Grundfertigkeiten dienen (z. B. Bauernmalerei). 2Veranstaltungen zur Pflege und Ausübung eines bereits erlernten Hobbys sind nicht berücksichtigungsfähig. 3Die differenzierte Ausschreibung und Durchführung von Kursen (Leistungsniveaus z. B. Anfänger, Fortgeschrittene) ist zulässig. 4Tanzkurse dürfen allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie durch ein eigenständiges, dem Bildungsauftrag der Einrichtung entsprechendes pädagogisches Programm ausgewiesen sind. 5Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung und Geselligkeit dienen, z. B. Feiern, Spiel und Spaß im Fasching, Sommernachtsfest, Sänger- und Musikantentreffen, Spielnachmittag, Kegelabend o. ä. 6Chor- und Musikproben und ähnliche Veranstaltungen sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig.
2.3.2.3.2
Ausflugsfahrten, Betriebsbesichtigungen
Ergänzende Hinweise:
1Nicht in die Statistik aufzunehmen sind Freizeitausflüge, Betriebsausflüge, Verkaufsfahrten, Kaffeefahrten, Wanderungen, Skiausflüge u. ä. 2Betriebsbesichtigungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer von der Einrichtung selbst durchgeführten Lehrveranstaltung stehen und im Sinne einer Betriebserkundung durchgeführt werden. 3Als eine von der Einrichtung selbst durchgeführte Lehrveranstaltung gilt nicht eine Information über die Fahrtmodalitäten und Inhalt der Betriebsbesichtigung, wohl aber eine inhaltliche Vor- oder Nachbereitung, z. B. vor Ort oder während der An- oder Abreise zur bzw. von der Betriebserkundung.
2.3.2.3.3
Theater- und Konzertveranstaltungen, Ausstellungen, Lesungen
Ergänzende Hinweise:
1Bei Lesungen, Theater- und Konzertbesuchen darf nur die Zeit für vor- und nachbereitende Lehrveranstaltungen berechnet werden. 2Die Aufführung selbst ist nicht berücksichtigungsfähig. 3Kartenverkauf und Transport zu Theater- und Konzertveranstaltungen gelten nicht als pädagogische Leistung. 4Bei Ausstellungen darf nur die Zeit der Führung bzw. Einführung gezählt werden.
2.3.2.3.4
Filmveranstaltungen
Ergänzende Hinweise:
Sie dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn eine angemessene Einführung bzw. pädagogische Nachbereitung stattfindet (z. B. Aufbau, Gestaltungsmittel und Wirkung des Filmgenres Dokumentarfilm), die Vorführung eines Films/einer Filmreihe der Auseinandersetzung mit einer bestimmten Thematik dient (z. B. Problematik der Gewaltdarstellungen im Film) oder zur Durchführung einer eigenen Lehrveranstaltung pädagogisch notwendig erscheint (z. B. Lehrfilm, Film als Gesprächsanlass u. ä.).
2.3.2.3.5
Sportkurse
Ergänzende Hinweise:
Nicht in die Statistik aufzunehmen sind:
Veranstaltungen, die zum Mannschafts-, Wettbewerbs- oder Leistungssport gehören, z. B. Basketball, Volleyball, Handball, Fußball.
Veranstaltungen, die zum Erlernen und Ausüben von Sportarten dienen, wenn dies vorwiegend im Einzel- oder Partnerunterricht erfolgt, z. B. Tennis, Squash, Reiten.
Veranstaltungen, die zum Erlernen und Ausüben von Sportarten dienen, die zwar gesundheitsfördernd sind, jedoch überwiegend dem Freizeitsport angehören, z. B. Ski-, Surf-, Segel-, Drachenflieger- und Kletterkurse.
2.3.2.3.6
Verbandsorganisatorische Veranstaltungen eines Vereins, Verbands oder Trägers
Ergänzende Hinweise:
Nicht in die Statistik aufzunehmen sind:
Veranstaltungen, die überwiegend der Selbstdarstellung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit dienen.
Veranstaltungen mit verbandsorganisatorischen und verbandsinternen Aufgaben (Information, Beratung, Dienstbesprechung, Vollversammlung, Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Kuratoriumssitzungen, Organisations- und Planungszusammenkünfte).
Schulungen von Funktionsträgern der Kommunen, Kirchen, Gewerkschaften und anderer Verbände, die nicht in der Erwachsenenbildung tätig sind, für verbandsorganisatorische und verbandsinterne Aufgaben.
2.3.2.3.7
Veranstaltungen mit Kundgebungscharakter, Demonstrationen
Ergänzende Hinweise:
Kundgebungscharakter besteht dann, wenn die Veranstaltung nicht vorwiegend Bildungscharakter trägt, sondern eine durch die Zusammenkunft der Teilnehmer demonstrierte Meinungsäußerung im Vordergrund steht.
2.3.2.3.8
Besondere Formen des Unterrichts (Sprachstammtische, Diskussionsrunden)
Ergänzende Hinweise:
Veranstaltungen, die auf Lernen durch Kommunikation aufbauen, wie z. B. Sprachstammtische, Philosophische Diskussionsrunden o. ä. dürfen berücksichtigt werden, wenn sie durch anwesendes Lehrpersonal pädagogisch geleitet werden.
2.3.2.3.9
Kirchenspezifische Veranstaltungen
Ergänzende Hinweise:
1Nicht in die Statistik aufzunehmen sind:
Veranstaltungen, die der religiösen Erbauung dienen oder Exerzitiencharakter haben, z. B. Gottesdienst, gottesdienstliche Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die mit dem Gottesdienst in engem Zusammenhang stehen (Gottesdienst- und Predigtvorbereitungen, Predigtnachgespräche); Wallfahrten, Gebetszusammenkünfte; Exerzitien, Einkehrtage; Mediationen; Evangelikationsveranstaltungen; Bibelstunden mit Andachtscharakter und soweit sie dem Glaubensvollzug und der Glaubensverkündung dienen; Veranstaltungen, die der Vorbereitung auf Sakramente dienen; Kirchentage; Bibel- und Glaubensveranstaltungen, bei denen die religiöse Erbauung im Vordergrund steht.
Kirchenorganisatorische und gemeindespezifische Veranstaltungen bzw. Besprechungen und Schulungen, die sich ausdrücklich auf gemeindespezifische Funktionen beziehen, z. B. Besprechungen und Schulungen des Besuchsdienstes; Besprechungen und Schulungen des Kranken- und Sozialdienstes; Schulungen der Telefonseelsorge; Pfarrkonvente; Sitzungen von kirchlichen Gremien, Besprechungen und Erörterungen des Pfarrgemeinderates bzw. des Kirchenvorstandes; Organisations- und Planungsbesprechungen.
2Berücksichtigungsfähig sind dagegen Veranstaltungen, bei denen nicht der Glaubensvollzug oder kirchenspezifische Aufgaben im Vordergrund stehen, sondern Themen der allgemeinen Erwachsenenbildung – wie Lebens- und Erziehungsfragen, Religion und Theologie, Pädagogik, Psychologie – als thematische Inhalte und mit methodisch-didaktischen Formen und Zielen, z. B. theologische Seminare, in denen aus christlicher Sicht zu Alltagsproblemen Stellung genommen wird; Einführungskurse in Meditationstechniken; Eheseminare und Ehevorbereitungsseminare, die von einer Einrichtung offen ausgeschrieben und von fachkundigen Referenten/Leitern durchgeführt bzw. begleitet werden.
2.3.2.3.10
Hauskreise, Elternkreise u. ä.
Ergänzende Hinweise:
1„Hauskreise“ sind Zusammenkünfte in Privatwohnungen. 2Sie sind in keinem Fall berücksichtigungsfähig. 3Arbeitskreise, Elternkreise, Seniorenkreise u. ä. sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie offen und themenbezogen ausgeschrieben werden, jedermann zugänglich sind und der Nachweis der pädagogischen Arbeit (z. B. durch Seminarleiter, wechselnde Referenten und Themen) geführt werden kann.
2.3.2.3.11
Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen unterhalb der Mittelschulpflichtgrenze (d. h. mindestens das vollendete 15. Lebensjahr)
Ergänzende Hinweise:
1Unberücksichtigt bleiben Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, z. B. Babyschwimmen, Malkurs für Grundschulkinder, Haltungsturnen für Schüler (9 bis 11 Jahre) usw. 2Veranstaltungen (z. B. Elternabende), deren Durchführung durch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) dem Kindergarten aufgetragen sind, können nicht in die Statistik aufgenommen werden. 3Bei Veranstaltungen, bei denen Eltern und Kinder gleichzeitig angesprochen werden, können nur die Erwachsenen gezählt werden. 4Bei Maßnahmen im Rahmen der Familienbildung können Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berücksichtigt werden, wenn das mit der Veranstaltung angestrebte Ziel durch die Teilnahme von Kindern methodisch gestützt wird.
2.3.2.3.12
Veranstaltungen, die überwiegend der abschlussbezogenen beruflichen Fortbildung und Umschulung dienen
Ergänzende Hinweise:
1Nicht in die Statistik aufzunehmen sind:
Veranstaltungen, die nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III; vormals Arbeitsförderungsgesetz – AFG) anerkannt sind und Maßnahmen, die aus Bundesmitteln oder Programmen im Bereich der beruflichen Fortbildung und Umschulung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gefördert werden.
Veranstaltungen, die sowohl nach dem Teilnehmerkreis als auch der Themenstellung und der Zielsetzung unmittelbar der beruflichen, abschlussbezogenen Umschulung zuzurechnen oder als berufliche Aufstiegsfortbildung mit einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK) abzulegenden Prüfung einzustufen sind.
Sonstige sog. berufsbildende Kurse können aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung ebenfalls nicht gefördert werden; eine anteilige Förderung der allgemeinbildenden Teile derartiger Kurse ist nicht möglich.
2.3.2.3.13
Bewerbungstrainings
Ergänzende Hinweise:
1Eine Berücksichtigung von Bewerbungstrainings ist nur dann möglich, wenn sie berufsfeld- (d. h. ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe oder Berufsfelder) und teilnehmeroffen (d. h. ohne besondere Voraussetzungen, die in der Person des Teilnehmers begründet liegen, wie z. B. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft) sowie auf die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen5 ausgerichtet sind.
2.3.2.3.14
Nicht offene Veranstaltungen
Ergänzende Hinweise:
1Die Offenheit einer Veranstaltung setzt voraus, dass die Ankündigung grundsätzlich jedem Interessierten zugänglich und ihm eine Teilnahme möglich ist. 2Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn die Veranstaltung in einem jedem zugänglichen und in einem im Voraus festgelegten Programm enthalten ist. 3Dieses Programm kann auch aus mehreren entsprechenden, räumlich bzw. sachlich gegliederten Teilprogrammen bestehen. 4Die Bekanntgabe in institutseigenen Räumen bzw. internen Publikationsorganen oder nicht allgemein zugänglichen Intranet-Seiten alleine reicht nicht aus. 5Veranstaltungen, die aus aktuellem Anlass ohne eine derartige mit einem zeitlichen Vorlauf erfolgte Ankündigung (sog. ad-hoc-Veranstaltungen) durchgeführt werden, können berücksichtigt werden, wenn sie zahlenmäßig im Verhältnis zum übrigen Angebot von untergeordneter Bedeutung sind. 6Nicht offen sind Veranstaltungen, die sich von vorneherein an einen eindeutig abgegrenzten Adressatenkreis richten und ausschließlich in deren Interesse durchgeführt werden. 7Dies liegt insbesondere bei Informationsveranstaltungen und Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Unternehmens oder einer Behörde sowie bei Betriebsräte- und Personalräteschulungen, wenn sie nur diesen Zielgruppen offenstehen, vor. 8Die gesetzlich geforderte Offenheit einer berücksichtigungsfähigen Veranstaltung schließt im Interesse des Erfolgs erwachsenenbildnerischer Bemühungen eine Zielgruppenarbeit mit homogenen Teilnehmergruppen nicht aus, z. B. auf den Gebieten der Seniorenbildung und der Familienbildung. 9Die Grenzen einer solchen pädagogisch notwendigen Zielgruppenarbeit werden dann überschritten, wenn die Teilnahme an Maßnahmen der Erwachsenenbildung z. B. von der Beschäftigung bei einem bestimmten Unternehmen abgängig gemacht wird. 10In den Hinweisen auf die Veranstaltungen sowie in den Programmen sind die Themen der Veranstaltung konkret auszuführen und etwaige spezifische Zielgruppen zu benennen.
2.3.2.3.15
Veranstaltungen ohne eigene pädagogische Leistung
Ergänzende Hinweise:
Nicht in die Statistik aufzunehmen sind:
Veranstaltungen, bei denen die Einrichtung lediglich Räume, Unterkunft und Verpflegung für Maßnahmen eines anderen Veranstalters zur Verfügung stellt.
Veranstaltungen, bei denen die Einrichtung lediglich organisatorische Aufgaben (z. B. Terminabsprache, Transport der Teilnehmer) wahrnimmt, während die Maßnahme selbst von einem anderen Veranstalter durchgeführt wird.
2.3.2.3.16
Einzelunterricht
Ergänzende Hinweise:
Hierunter fällt jede Art von Einzelunterricht in der Erwachsenenbildung.
2.3.2.3.17
Kooperationsveranstaltungen
1Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, die zusammen mit einer anderen Landesorganisation oder einem anderen Träger der Erwachsenenbildung durchgeführt werden, können in der Landesstatistik nur bei einer Landesorganisation oder einem Träger berücksichtigt werden. 2Es ist schriftlich festzulegen, welche Landesorganisation oder welcher Träger die Veranstaltung meldet.
2.3.2.3.18
Zur Einhaltung der Abgrenzungsbestimmungen oben unter Nrn. 2.3.2.3.1 bis 2.3.2.3.17 führen die Zuschussempfänger Mitarbeiterschulungen durch.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
3.1
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2Die mit KMS vom 24. April 1984 Nr. VI/4-4a/55 269, KMS vom 17. August 1992 Nr. VIII/8-S1720-3/109 751, geändert durch KMS vom 26. Oktober 1994 Nr. VIII/8-S1720-3/101 773 veröffentlichten Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
3.2
In den Jahren 2017 bis 2019 können die in Nr. 2.2.3 Satz 1 unter 1. bis 4. geregelten Leistungsanforderungen des Mindestarbeitsumfangs jeweils um bis zu 30 % unterschritten werden.
3.3
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung äußert sich in regelmäßigen Abständen spätestens alle drei Jahre gutachtlich gegenüber der Staatsregierung und gibt Auskunft darüber, ob und inwieweit aus seiner Sicht ein Änderungs- oder Ergänzungsbedarf hinsichtlich dieser Verwaltungsvorschriften besteht.
Herbert   P ü l s
Ministerialdirektor
——————————
1
Z. B. die durch das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration – BAMF finanzierten Integrationskurse.
2
Z. B. die bayerischen Landesmittel zur Förderung von Kursen zur Vorbereitung auf das Nachholen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule, zur Förderung von Maßnahmen der Alphabetisierung und Grundbildung oder zur Förderung von Bildungsprojekten für Behinderte.
3
Etwa aus dem Europäischen Sozialfonds – ESF.
4
Vgl. dazu VV Nr. 15.3 Abs. 3 zu Art. 44 BayHO; die Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für die entsprechenden Haushaltsjahre – Haushaltsvollzugsrichtlinien – HvR sowie Nr. 4.7 der Grundsätze für die Ordnung staatlicher Förderprogramme – Fördergrundsätze – FöGr.
5
Schlüsselqualifikationen sind – im Gegensatz zum reinen Fachwissen – erwerbbare allgemeine Fähigkeiten, Einstellungen und Wissenselemente, die bei der Lösung von Problemen und beim Erwerb neuer Kompetenzen in möglichst vielen Inhaltsbereichen von Nutzen sind, so dass eine Handlungsfähigkeit entsteht, die es ermöglicht, sowohl individuellen als auch gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden. Nach den Standards von KMK und OECD gehören dazu insbesondere Sprachkompetenzen, Sachkompetenzen (fachliche Fertigkeiten, Engagement), Methodenkompetenzen (Planungs-, Entscheidungs-, Analysefähigkeit, Kreativität, abstraktes und vernetztes Denken), Selbstkompetenzen (Teamfähigkeit, Flexibilität und kommunikatives Verhalten) sowie Sozialkompetenzen (Teamfähigkeit, soziale Verantwortung, demokratisches Handlungsbewusstsein).