Veröffentlichung KWMBl. 2016/06 S. 84 vom 30.03.2016

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Az. VI.7-BS9400.10-7a.168 523
2230.1.3-K
2230.1.3-K
Schulversuch einjährige Integrations-Vorklasse
an der Beruflichen Oberschule für
aus dem Ausland zugezogene Jugendliche und
Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 30. März 2016, Az. VI.7-BS9400.10-7a.168 523
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst führt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S 632), das zuletzt durch § 9 Abs. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, einen Schulversuch zur Erprobung einer einjährigen Integrations-Vorklasse an der Beruflichen Oberschule für aus dem Ausland zugezogene Jugendliche und Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache an öffentlichen Fach- und Berufsoberschulen in Bayern nach Maßgabe folgender Regeln durch:
1.
Ziele und Inhalte des Schulversuchs
Mit dem Schulversuch soll geeigneten und interessierten Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen durch die Vermittlung der erforderlichen Sprachkenntnisse und der jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet werden, bei entsprechendem Leistungspotential, schulischer Entwicklung, schulischer Vorbildung bzw. ggf. beruflicher Ausbildung/Erfahrungen in die reguläre Vorklasse der Fachoberschule (Schulversuch) bzw. die reguläre Vorklasse der Berufsoberschule oder direkt in die Eingangsklassen der Fachoberschule bzw. Berufsoberschule einzutreten.
2.
Versuchsschulen
Die an dem Schulversuch teilnehmenden Schulen ergeben sich aus Anlage 1.
3.
Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
die Schulordnung für die Berufliche Oberschule, Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) und
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG).
4.
Aufnahme
1In die Integrations-Vorklasse können Jugendliche bzw. junge Erwachsene aufgenommen werden, die über eine hinreichende berufliche Vorbildung und/oder einen mittleren Schulabschluss verfügen. 2Können entsprechende Nachweise aus nachvollziehbaren und vom Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen in deutscher Sprache schriftlich darzulegenden Gründen nicht vorgelegt werden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die entsprechenden Voraussetzungen/die entsprechende Eignung gegeben sind.
3Vor der Aufnahme sind ausführliche Beratungsgespräche nach Maßgaben der hierzu in gesondertem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ergangenen Regelungen mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu führen, in welchen deren individuellen schulischen und beruflichen Möglichkeiten zu klären sind.
4Die Aufnahme erfolgt erstmals zum Schulhalbjahr 2015/2016. 5Danach jeweils zum Schuljahresbeginn.
5.
Probezeit
1Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit, welche mindestens sechs Wochen und maximal drei Monate dauert. 2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gem. § 32 Abs. 6 FOBOSO.
6.
Unterrichtsinhalte
1Dem Unterricht ist die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel zugrunde zu legen. 2Für den Unterricht werden neben einem Kontingent von 36 Unterrichtswochenstunden sieben weitere Budgetstunden zugeteilt. 3Im ersten Halbjahr steht eine besondere Förderung in der deutschen Sprache im Vordergrund. 4Neben zehn Unterrichtswochenstunden Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten die Schüler zusätzlich fünf Wochenstunden Deutschunterricht, der sich am Lehrplan der Vorklasse der FOS/BOS orientiert. 5Darüber hinaus werden die Schülerinnen und Schüler mit zunehmender Stundenzahl im Laufe des Schuljahres in Mathematik, Englisch und den Profilfächern unterrichtet. 6Ergänzt werden soll der Unterricht durch zwei Wochenstunden Sport und/oder den Einsatz in der fachpraktischen Ausbildung, durch Exkursionen sowie durch ein kombiniertes Fach Ethik/Recht/Sozialkunde, in dem den Jugendlichen und jungen Erwachsenen interkulturelle Inhalte und landeskundliches Wissen vermittelt werden sollen.
7.
Leistungsnachweise
1Leistungsnachweise sollen die Lehrer nach eigenem pädagogischem Ermessen durchführen. 2Nach Abschluss der Vorklasse wird eine Bescheinigung über die erzielten Leistungen entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 4 FOBOSO ausgestellt.
8.
Erwerb des Abschlusses der Mittelschule
1Am Ende der Maßnahme kann nach regelmäßigem Unterrichtsbesuch und der Feststellung der Eignung für den Übertritt in eine Vorklasse oder eine Eingangsklasse der Fachoberschule oder Berufsoberschule die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule entsprechend § 45 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 BSO in einem Zeugnis bescheinigt werden. 2Darüber hinaus findet keine Abschlussprüfung statt. 3Die Schülerinnen und Schüler können im Übrigen an der externen Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule nach Maßgabe der Mittelschulordnung oder zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses teilnehmen.
9.
Laufzeit des Schulversuchs
1Der Schulversuch beginnt am 15. Februar 2016. 2Die letztmalige Aufnahme von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in die Integrations-Vorklasse ist zum Schuljahr 2020/2021 möglich. 3Der Schulversuch endet am 31. Juli 2021.
10.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
 
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin

Anlagen