Veröffentlichung KWMBl. 2016/09 S. 144 vom 28.06.2016

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Az. VI.5-BS9202-8-7a.70 842
2230.1.3-K
2230.1.3-K
Modellversuch „Erzieherausbildung mit
optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 28. Juni 2016, Az. VI.5-BS9202-8-7a.70 842
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, für den Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ folgende Vorschriften:
1.
Ziel des Modellversuchs
1Mit dem Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“ soll erprobt werden, inwieweit eine Erzieherausbildung, in der die Praxis in die theoretische Ausbildung integriert ist und für welche eine Vergütung bezahlt wird, die Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“/zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ attraktiver macht. 2Darüber hinaus sollen auch andere Bewerbergruppen (z. B. Männer, Fach- /Abiturientinnen und Fach- /Abiturienten, Quereinsteigerinnen/Quereinsteiger) für die Ausbildung gewonnen werden.
2.
Teilnahme am Modellversuch
An dem Modellversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Fachakademien für Sozialpädagogik teil.
3.
Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 25. Juni 2015)
die Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik – FakOSozPäd)
die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)
das Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG).
4.
Struktur der Ausbildung, Aufnahmevoraussetzungen, Dauer
1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs sind zugleich Studierende der Fachakademie für Sozialpädagogik und Auszubildende einer mit der Fachakademie kooperierenden sozialpädagogischen Einrichtung. 2Die Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen wird in folgenden drei Varianten angeboten:
Variante 1: Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung vier Jahre. Nach dem ersten Jahr (Sozialpädagogisches Einführungsjahr – SEJ) wird ein Zeugnis ausgegeben, das eine für die Erzieherausbildung als Einstiegsvoraussetzung gleichwertig anerkannte einschlägige Qualifizierung bescheinigt.
Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren können direkt in das erste Studienjahr der Variante 1 aufgenommen werden. Dazu schließen sie einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. In diesem Fall dauert die schulische Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
Variante 2: Bewerberinnen/Bewerber mit Fach-/Abitur und Nachweis über eine sechswöchige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
Variante 3: Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss, einer fachfremden Berufsausbildung und Nachweis über eine sechswöchige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
3§§ 3, 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 6 FakOSozPäd sind nicht anwendbar.
5.
Inhalte der Ausbildung
1Der Ausbildung sind in Analogie der Lehrplan für die Fachakademie für Sozialpädagogik, die Handreichung für Seminarveranstaltungen im Berufspraktikum der Fachakademie für Sozialpädagogik und die Handreichung für das Fach Recht und Organisation im Berufspraktikum der Fachakademie für Sozialpädagogik zugrunde gelegt. 2In der Variante 1 ist über Satz 1 hinaus im Sozialpädagogischen Einführungsjahr analog zusätzlich der Lehrplan für das Sozialpädagogische Seminar zugrunde gelegt. 3Der Modellversuch wird gemäß der jeweiligen Stundentafel (Anlagen 2, 3 und 4) strukturiert.
6.
Praktische Ausbildung
Mit Ausnahme der Regelungen in § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FakOSozPäd gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis analog.
7.
Nachweise des Leistungsstands, Bildung der Jahresfortgangsnoten und Entscheidung über das Vorrücken.
1Abweichend von § 16 Abs. 1 FakOSozPäd sind Leistungsnachweise in allen Jahrgangsstufen Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte und mündliche und praktische Leistungen. 2Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 4 FakOSozPäd sind in jedem Schul-/Studienjahr in der praktischen Ausbildung mindestens zwei Berichte zu fertigen.
3Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FakOSozPäd wird die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung aufgrund
1.
der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der/des Studierenden in Ausbildung,
2.
der Noten für die Berichte und
3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise
in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
4Über die Regelungen des § 22 FakOSozPäd hinaus ist vom Vorrücken ausgeschlossen, wessen Facharbeit (siehe Nr. 8 Satz 1) mit Note 6 benotet wurde.
8.
Abschlussprüfung und Staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher
1Die/Der Studierende in Ausbildung hat gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit zu erstellen. 2§ 40 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
3Abweichend von § 26 FakOSozPäd findet die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Studienjahres statt.
4Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd alle Lehrer, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
5Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 2 findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
6Zum Abschluss der Ausbildung haben alle Studierenden in Ausbildung eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Kolloquium abzulegen. 7Das Kolloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 8In ihm wird die Befähigung der/des Studierenden in Ausbildung zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft.
9Abweichend von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 FakOSozPäd enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten aller Pflichtfächer der Stundentafel, die Note des Kolloquiums, der Facharbeit und eine Prüfungsgesamtnote. 10Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen sowie der Note des Kolloquiums und der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
11Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher.
12Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegeben Muster entsprechen.
13Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher kann erst verliehen werden, wenn die/der Studierende in Ausbildung neben der staatlichen Abschlussprüfung auch den praktischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert hat. 14Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 145) in der jeweils gültigen Fassung.“
15Abweichend von den §§ 37 bis 39 FakOSozPäd besteht im Rahmen des Modellversuchs OptiPrax keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.
9.
Beginn und Dauer des Modellversuchs
1Der Modellversuch beginnt mit dem Schuljahr 2016/17. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Schuljahr 2018/19 möglich.
10.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 28. Juni 2016 in Kraft.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen