Veröffentlichung KWMBl. 2017/05 S. 82 vom 13.12.2016

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2230-1-1-K
2230-1-1-K
Gesetz
zur Errichtung des
Bayerischen Landesamts für Schule
vom 13. Dezember 2016
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Der Angabe zum Fünften Teil wird das Wort „ , Schulverwaltung“ angefügt.
b)
Die Angabe zu Art. 117 wird wie folgt gefasst:
„Art. 117
Bayerisches Landesamt für Schule“.
2.
In Art. 32 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Schulaufwandträgers“ durch das Wort „Schulaufwandsträgers“ ersetzt.
3.
In Art. 88 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Wörter „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.
4.
Der Überschrift des Fünften Teils wird das Wort „ , Schulverwaltung“ angefügt.
5.
Dem Art. 114 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Die beteiligten Staatsministerien können durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen, wenn dies zur Anpassung an geänderte Verhältnisse oder zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung geboten ist. 2Aus den gleichen Gründen kann die Übertragung im Einzelfall erfolgen; dies gilt für die Regierungen entsprechend.“
6.
Art. 117 wird wie folgt gefasst:
Art. 117 Bayerisches Landesamt für Schule
(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Schule mit Sitz in Gunzenhausen. 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit insbesondere Aufgaben der schulischen Personalverwaltung, Schulfinanzierung, Zeugnisanerkennung, Schulqualität sowie des Schulsports.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 13. Dezember 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer