Veröffentlichung KWMBl. 2017/05 S. 83 vom 15.03.2017

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Az. K5251/9/69
2245-K
2245-K
Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit
im Bayerischen Trachtenverband e. V.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 15. März 2017, Az. K5251/9/69
1Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen für Aktivitäten der Jugendarbeit im Bayerischen Trachtenverband e. V. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. 4Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.
1.
Zweck der Zuwendung
1Die Trachtenvereine sowie Gau- und Trachtenverbände im Bayerischen Trachtenverband e. V. sowie die mit dem Bayerischen Trachtenverband e. V. kooperierenden Gauverbände widmen sich vornehmlich der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege. 2Die staatliche Förderung soll die Trachtenvereine sowie Gau- und Trachtenverbände in die Lage versetzen, ihre Aktivitäten im Bereich der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege durchzuführen und besonders die brauchbezogene Jugendarbeit zu verstärken. 3Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der bayerischen Trachtenvereine anerkannt.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist:
2.1
die laufende, brauchbezogene Jugendarbeit in den Vereinen (Pro-Kopf-Förderung);
2.2
Maßnahmen und Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen sowie die Ausbildung und Arbeit von qualifizierten Jugendleitern und Mitarbeitern in der Vereinsjugendarbeit (Ausbildungs- und Qualifiziertenförderung);
2.3
besondere Maßnahmen der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege auf Landesebene, soweit Mittel für eine solche Verwendung eingeplant werden können (Maßnahmenförderung);
2.4
Brauchveranstaltungen sowie die Instandhaltung und Pflege brauchspezifischer Gerätschaften der Weihnachtsschützen.
3.
Zuwendungsempfänger
1Die Förderung wird dem Bayerischen Trachtenverband e. V. gewährt. 2Der Bayerische Trachtenverband e. V. kann die Mittel, soweit sie nicht für die eigenen Verwaltungs- und Organisationsausgaben im Sinne der Richtlinie eingesetzt werden, für Maßnahmen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien an seine Untergliederungen (Gauverbände, Vereine) sowie an kooperierende Gauverbände (sonstige Gauverbände) weiterbewilligen. 3Antragsberechtigt für die Maßnahmen unter Nr. 2 sind Gau- und Trachtenverbände, die im Bayerischen Trachtenverband e. V. Mitglied sind. 4Sonstige Gauverbände im Bayerischen Trachtenwesen, die mit dem Bayerischen Trachtenverband e. V. kooperieren, können nur für Maßnahmen unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3 eine Förderung beantragen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Gefördert werden können nur Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung. 2Eine Förderung setzt weiter voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Veranstaltungseinnahmen) und sonstige Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke) nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Pro-Kopf-Förderung
1Für jede der Bayerischen Trachtenjugend gemeldete Person bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann der Vereinsjugend, bei der diese Person geführt wird, eine jährliche Pauschalzuwendung gewährt werden. 2Diese Pauschalzuwendung kann nur für die Personen gewährt werden, die regelmäßig an Jugendveranstaltungen des Antragstellers teilnehmen oder die sich selbst regelmäßig in die Jugendarbeit einbringen. 3Von der gewährten gesamten Staatszuwendung kann bis zu maximal 50 v. H. jährlich für die Pro-Kopf-Förderung eingesetzt werden.
5.2.2
Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen
1Jugendmaßnahmen sind förderfähig, wenn sich die Inhalte der betroffenen Maßnahmen und Aktivitäten ausschließlich auf den Bereich der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege erstrecken. 2Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Raummieten, Honorare und Referentenkosten, notwendige Arbeits- und Sachkosten, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Maßnahme beim Träger oder bei Mitarbeitern entstehen, sowie Organisationskosten.
5.2.3
Ausbildungs- und Qualifiziertenförderung
1Bei den Ausbildungsmaßnahmen muss es sich um die Durchführung von anerkannten Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Jugendleiter-Grundausbildung gemäß dem Bildungsprogramm der Bayerischen Trachtenjugend – Jugend im Bayerischen Trachtenverband e. V. handeln. 2Zusätzlich müssen die Inhalte der betroffenen, förderfähigen Bildungsaufgaben einen verbandsspezifischen Hintergrund haben und sich damit ausschließlich auf den Bereich der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege erstrecken. 3Qualifizierte Jugendleiter und Mitarbeiter in der Vereinsjugendarbeit können gefördert werden, wenn diese eine abgeschlossene Jugendleiter-Grundschulung gemäß dem Bildungsprogramm der Bayerischen Trachtenjugend – Jugend im Bayerischen Trachtenverband e. V. und eine gültige Jugendleiterkarte vorweisen können. 4Für jeweils zehn gemeldete Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann je Verein ein Jugendleiter oder Mitarbeiter gefördert werden. 5Zuwendungsfähig sind Referenten- und Organisationskosten, die nicht über das Kontingentselbstverwaltungsverfahren oder Mittel des Bayerischen Jugendrings für Mitarbeiterbildungsmaßnahmen abgerechnet werden.
5.2.4
Förderung der Weihnachtsschützen
1Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Raummieten, Honorare und Referentenkosten, notwendige Arbeits- und Sachkosten, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit Brauchveranstaltungen der Weihnachtsschützen entstehen. 2Ausgaben für Veranstaltungen, die überwiegend geselligen Charakter haben, sind nicht zuwendungsfähig. 3Daneben sind zuwendungsfähig die Ausgaben für die Instandhaltung der brauchspezifischen Handböller und Pistolen (Gerätschaften) der Weihnachtsschützen.
5.2.5
Verwaltungs- und Organisationskosten
1Der Bayerische Trachtenverband e. V. kann für den Verwaltungsaufwand, der ihm im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinien entsteht, insgesamt bis zu 15 v. H. der jährlichen Zuwendung einsetzen. 2Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 v. H. der anfallenden Ausgaben als Eigenleistungen erbracht werden.
5.3
Höhe der Förderung
1Die Zuwendung kann bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, darf jedoch die Höhe des tatsächlichen Finanzierungsbedarfes nicht überschreiten. 2Bagatellförderungen, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag in Höhe von 200,00 € unterschreiten, unterbleiben.
6.
Verbot der Doppelförderung
1Eine Zuwendung darf nicht ausgereicht werden, soweit bereits für Maßnahmen oder Projekte Zuwendungen des Freistaats Bayern auf Grund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden. 2Insbesondere ist eine Förderung der gleichen Maßnahme aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung verboten.
7.
Verfahren
7.1
Antrag
1Der Bayerische Trachtenverband e. V. legt dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einen Gesamtantrag bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. 2Zur Weiterbewilligung an Untergliederungen und kooperierende Gauverbände ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
7.2
Bewilligung
7.2.1
1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn wird erteilt. 3Es besteht damit Einverständnis, dass die Weiterbewilligung der Zuwendung durch den Bayerischen Trachtenverband e. V. erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises seiner Untergliederungen (Gauverbände, Vereine) bzw. kooperierenden Gauverbände vorgenommen wird.
7.2.2
1Der Bayerische Trachtenverband e. V. hat bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass diese Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt werden. 2Die Weitergabe der staatlichen Mittel hat nach den Vorgaben der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO zu erfolgen.
7.2.3
Eine Bewilligung ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung der beantragten Maßnahme nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen mit größerem Teilnehmendenkreis zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung, nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen in der Jugendarbeit zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung oder nach den Richtlinien zur Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ) zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung stattfindet.
7.3
Verwendungsnachweis
7.3.1
1Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird im Bewilligungsbescheid bestimmt. 2Der Inhalt des Verwendungsnachweises muss den Vorgaben der Nrn. 6.1.1 bis 6.1.3 in Verbindung mit Nr. 6.1.5 ANBest-P entsprechen. 3Die Mitgliedsvereine, an die staatliche Fördermittel weiterbewilligt werden, haben gegenüber dem Bayerischen Trachtenverband e. V. einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung zu erbringen. 4Ferner ist zu bestätigen, dass eine Förderung nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen mit größerem Teilnehmendenkreis zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung, nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen in der Jugendarbeit zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung oder nach den Richtlinien zur Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ) zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung nicht stattgefunden hat.
7.3.2
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
7.3.3
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7.3.4
1Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) veröffentlicht in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist), oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 2Dies gilt insbesondere bei gleichzeitiger Förderung der gleichen Maßnahme im Sinne dieser Richtlinien und nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen mit größerem Teilnehmendenkreis zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung, nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen in der Jugendarbeit zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung oder nach den Richtlinien zur Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ) zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung.
8.
Ausführungsbestimmungen
8.1
Der Bayerische Trachtenverband ist berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinien verbandsspezifische Regelungen zu treffen.
8.2
In begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zugelassen werden.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor