Veröffentlichung KWMBl. 2017/08 S. 271 vom 14.06.2017

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2232-2-K, 2232-3-K
2232-2-K , 2232-3-K
Verordnung
zur Änderung der Grundschulordnung und
der Mittelschulordnung
vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 305)
Auf Grund des Art. 7 Abs. 1 und 2, des Art. 7a Abs. 1 bis 5, des Art. 32 Abs. 7, des Art. 32a Abs. 2, des Art. 36 Abs. 3, des Art. 52 Abs. 1 bis 3, des Art. 53 Abs. 1 und 7, des Art. 89 Abs. 1 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2017 (GVBl. S. 106) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Änderung der Grundschulordnung
Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Art. 93 BayEUG“ durch die Wörter „Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ ersetzt.
3.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Art. 37a BayEUG“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes“ ersetzt.
4.
In § 5 Abs. 6 Satz 4 wird das Wort „Nach“ durch das Wort „Zum“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Jahrgangstufen“ durch das Wort „Jahrgangsstufen“ ersetzt.
b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und – soweit erforderlich – einen Hinweis gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 enthält.“
c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
3Das Übertrittszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und ersetzt das Zwischenzeugnis. 4Ordnungsmaßnahmen werden im Übertrittszeugnis nur aus besonderem Anlass aufgeführt.“
d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 2“ und die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.
e)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6.
6.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2In Schulverbünden gilt dies für die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator entsprechend.“
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „können Übergangsklassen eingerichtet werden“ durch die Wörter „kann das Staatliche Schulamt Übergangsklassen einrichten“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „können“ und das Wort „müssen“ gestrichen und wird nach dem Wort „Schulamt“ das Wort „andere“ eingefügt.
8.
In § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Jahrgangstufe“ durch das Wort „Jahrgangsstufe“ ersetzt.
9.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
b)
In Abs. 5 werden die Wörter „nächst höheren“ durch das Wort „nächsthöheren“ ersetzt.
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) 1Die Zwischenzeugnisse werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ausgestellt. 2Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt. 3Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis. 4Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 5Die Zeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben.“
b)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zu den individuellen Lernfortschritten“ durch die Wörter „zur individuellen Lernentwicklung“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
2Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der Jahrgangsstufe 3 enthalten Noten in den Pflichtfächern, Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach, eine Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens nach den Stufen
1.
sehr gut,
2.
gut,
3.
befriedigend,
4.
nicht befriedigend,
wobei diese Bewertungen zusätzlich zu erläutern sind, und Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG. 3Im Fach Englisch wird die individuelle Leistungsentwicklung beschrieben und keine Note erteilt. 4Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und am Förderunterricht wird ebenso gewürdigt wie freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft; Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass aufgeführt.“
c)
Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben.
d)
Die Abs. 4 bis 7 werden aufgehoben.
e)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 4.
f)
Die bisherigen Abs. 9 und 10 werden durch die folgenden Abs. 5 und 6 ersetzt:
„(5) 1Der Bericht nach Abs. 2, die Zeugnisnoten, die Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach und die Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. 2Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, ersetzt eine Bemerkung die Zeugnisnote.
(6) 1In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse vorrückt. 2In das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 1 und 2 wird ein Vermerk nur aufgenommen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht vorrückt; dieser Vermerk ist schriftlich zu begründen. 3Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob ihr oder ihm am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben.“
g)
Der bisherige Abs. 11 wird Abs. 7.
11.
In Anlage 2 wird den Bestimmungen zur Stundentafel folgende Nr. 4 angefügt:
„4.
Das Staatliche Schulamt kann bei Übergangsklassen in besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 30a des Asylgesetzes insbesondere entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile von der Stundentafel abweichen.“
§ 2
Änderung der Mittelschulordnung
Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.
In § 1 Satz 3 werden die Wörter „gelten Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „gilt Satz 2“ ersetzt.
3.
In § 5 Abs. 6 Satz 4 wird das Wort „Nach“ durch das Wort „Zum“ ersetzt.
4.
In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „nachdem“ ersetzt.
5.
In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „oder innerhalb der“ eingefügt.
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „nach Art. 32a Abs. 3 und 4 BayEUG“ gestrichen und werden die Wörter „Wahlpflichtfächern der Berufsorientierung“ durch die Wörter „berufsorientierenden Wahlpflichtfächern“ ersetzt.
b)
In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bezeichnet“ die Wörter „und vom Staatlichen Schulamt gebildet“ eingefügt.
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „können Übergangsklassen eingerichtet werden“ durch die Wörter „kann das Staatliche Schulamt Übergangsklassen einrichten“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „können“ und das Wort „müssen“ gestrichen und wird nach dem Wort „Schulamt“ das Wort „andere“ eingefügt.
8.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache können in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken unberücksichtigt bleiben.“
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) 1Die Zwischenzeugnisse werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ausgestellt. 2Die Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt, soweit nicht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen durch Bekanntmachung ein anderer Tag festgelegt ist. 3Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist. 4Bei der Entlassung als Ordnungsmaßnahme erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres. 5Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 6Die Zwischen- und Jahreszeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben; dies gilt nicht für Jahreszeugnisse nach Abs. 8.“
b)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
1Die Zwischen- und Jahreszeugnisse enthalten Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, Aussagen zur Lernentwicklung in den Fächern Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache, Mathematik, Englisch und den berufsorientierenden Wahlpflichtfächern – sofern in dieser Jahrgangsstufe der neue Lehrplan bereits eingeführt wurde – sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG. 2Die Entscheidung über Aussagen zur Lernentwicklung in den übrigen Fächern trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulforum vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.“
bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
cc)
Es werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt.
6In Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen soll die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden. 7Ordnungsmaßnahmen werden in Abschlusszeugnissen und Jahreszeugnissen nach Abs. 8 nicht, in anderen Jahreszeugnissen nur aus besonderem Anlass aufgeführt.“
c)
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.
d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 3.
e)
Die bisherigen Abs. 7 bis 10 werden aufgehoben.
f)
Der bisherige Abs. 11 wird Abs. 4 und in Satz 1 werden das Wort „Mittelschulzeugnis“ durch die Wörter „Zeugnis der Mittelschule“ und das Wort „Mittelschulzeugnissen“ durch die Wörter „Zeugnissen der Mittelschule“ ersetzt.
g)
Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 5.
h)
Die bisherigen Abs. 13 und 14 werden durch die folgenden Abs. 6 bis 10 ersetzt:
‚(6) 1Die Zeugnisnoten, die Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach und die Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. 2Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, wird anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung aufgenommen. 3Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die Förderunterricht Englisch nach § 9 Abs. 10 erhalten haben.
(7) 1In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 und in den Jahreszeugnissen der Mittlere-Reife-Klassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse vorrückt. 2Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben; in den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Erziehungsberechtigten durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt, dass der erfolgreiche Abschluss gefährdet ist.
(8) 1Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nicht erreicht haben, erhalten ein Jahreszeugnis mit folgendem Vermerk: „Sie/Er ist zum Besuch der Berufsschule oder einer sie ersetzenden schulischen Einrichtung verpflichtet, sofern nicht freiwillig die Mittelschule besucht wird.“ 2Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg besucht haben, erhalten ein Jahreszeugnis. 3Abs. 2 gilt entsprechend. 4Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG bleibt unberührt.
(9) 1Das Zwischenzeugnis kann in der Jahrgangsstufe 5 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler, mindestens ein Erziehungsberechtigter und nach Bedarf weitere Personen teilnehmen. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulforum vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3Wenn im Einzelfall Erziehungsberechtigte kein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch führen möchten, wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
(10) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 abweichend von Abs. 1 Satz 1 im Rahmen eines Lernentwicklungsgesprächs ausgehändigt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler, mindestens ein Erziehungsberechtigter und nach Bedarf weitere Personen teilnehmen und das zeitnah vor oder nach dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Termin stattfindet. 2Ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch nach Abs. 9 ist in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 nur möglich, wenn Schülerinnen und Schüler auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs oder ihrer noch unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache keine Noten im Zwischenzeugnis erhalten würden. 3Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.‘
10.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „aus Arbeit-Wirtschaft-Technik“ gestrichen.
b)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „aus dem Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie“ durch die Wörter „im jeweiligen Fächerverbund nach Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
11.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „und Kunst werden auch mündliche, im Fach Sport auch schriftliche Leistungen verlangt,“ durch die Wörter „ , Kunst und Sport werden auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt,“ ersetzt.
b)
In Abs. 8 werden die Wörter „mehrere Schülerinnen und Schüler zusammengefasst“ durch die Wörter „Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt“ ersetzt.
12.
In § 25 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der besonderen Leistungsfeststellung“ durch die Wörter „im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung je“ ersetzt.
13.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 5 wird aufgehoben.
b)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.
c)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und die Angabe „Abs. 6 Satz 2“ wird durch die Angabe „Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.
d)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7.
14.
In § 29 Abs. 7 werden die Wörter „mehrere Schülerinnen und Schüler zusammengefasst“ durch die Wörter „Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt“ ersetzt.
15.
In § 33 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
16.
§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2 werden die Wörter „mit Englisch als erster Fremdsprache“ gestrichen.
b)
In Nr. 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 5“ ersetzt.
17.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Stundentafel wird in Nr. 1 Pflichtfächer wie folgt geändert:
aa)
Unter der Zeile „Englisch“ werden folgende Zeilen eingefügt:
Fächer Jgst. 5 Jgst. 6 Jgst. 7 Jgst. 8 Jgst. 9 Jgst. 10
1. Pflichtfächer
Wirtschaft und Beruf 1
Natur und Technik 2
Geschichte/Politik/Geographie 2
bb)
In der Zeile „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 5“ die Angabe „1“ durch die Angabe „-“ ersetzt.
cc)
In den Zeilen „Physik/Chemie/Biologie“ und „Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde“ wird in der Spalte „Jgst. 5“ jeweils die Angabe „2“ durch die Angabe „-“ ersetzt.
dd)
In der Zeile „Wirtschaft“ wird das Wort „Wirtschaft“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kommunikation oder Wirtschaft“ ersetzt.
ee)
In der Zeile „Soziales“ wird das Wort „Soziales“ durch die Wörter „Ernährung und Soziales oder Soziales“ ersetzt.
b)
Die Bestimmungen zur Stundentafel Nr. I werden wie folgt geändert:
aa)
Nr. 2.2 Satz 3 wird aufgehoben.
bb)
In Nr. 4.2 werden die Wörter „Wirtschaft und Soziales“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kommunikation oder Wirtschaft und Ernährung und Soziales oder Soziales“ ersetzt.
cc)
Nach Nr. 4.4 wird folgende Nr. 4.5 eingefügt:
„4.5.
In der Jahrgangsstufe 5 oder 6 oder in beiden Jahrgangsstufen wird Tastschreiben fachunabhängig oder fächerübergreifend verpflichtend durchgeführt.“
dd)
In Nr. 5.2 werden die Wörter „Arbeitslehre, Technik, Wirtschaft und Soziales“ durch die Wörter „Wirtschaft und Beruf oder Arbeit-Wirtschaft-Technik, Technik, Wirtschaft und Kommunikation oder Wirtschaft und Ernährung und Soziales oder Soziales“ ersetzt.
ee)
Es wird folgende Nr. 8 angefügt:
„8.
Besondere Klassen der Jahrgangsstufe 9
Die Schulen können in den besonderen Klassen der Jahrgangsstufe 9 für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Art. 38 BayEUG die Jahrgangsstufe 9 wiederholen, von der Stundentafel abweichen, soweit dies der Praxisanteil dieser Klassen erfordert.“
18.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Stundentafel wird in Nr. 1 Pflichtfächer wie folgt geändert:
aa)
In der Zeile „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ werden die Wörter „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ durch die Wörter „Wirtschaft und Beruf oder Arbeit-Wirtschaft-Technik“ ersetzt.
bb)
In der Zeile „Physik/Chemie/Biologie/Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde“ werden die Wörter „Physik/Chemie/Biologie/Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde“ durch die Wörter „Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie oder Physik/Chemie/Biologie/Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde“ ersetzt.
b)
Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie oder“ eingefügt.
bb)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4.
Das Staatliche Schulamt kann bei Übergangsklassen in besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 30a des Asylgesetzes insbesondere entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile von der Stundentafel abweichen.“
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Volksschulordnung, der Realschulordnung und der Gymnasialschulordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl. S. 308, 346, BayRS 2232-2-K), die durch § 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 334) geändert worden ist, dieses geändert durch § 5 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.
München, den 14. Juni 2017
Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr.  Ludwig Spaenle
Staatsminister