Veröffentlichung KWMBl. 2018/12 S. 365 vom 25.09.2018

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): bcae27947b460e8502473ba0a9cce1347a356300c47120bf0ec57e489552a0c7

 

Az. VI.9-BS1770.1/2
2239-K
2239-K
Förderrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen
für parteinahe politische Stiftungen und Vereine
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 25. September 2018, Az. VI.9-BS1770.1/2
Einleitung
1Politische Bildung dient der Vermittlung von Kenntnissen und Grundhaltungen für das Agieren der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum. 2Dabei geht es zunächst einmal um die Aneignung von Faktenwissen über politische Systeme und Ordnungen, internationale und globale Zusammenhänge, zeitgeschichtliche Ereignisketten und einzelne Politikfelder. 3Neben der Vermittlung von Fakten steht mit ebenso großer Gewichtigkeit die Vermittlung von Haltungen, Einstellungen und Verfahren. 4Grundsätzlich geht es hier darum, Identifikation mit der pluralen, demokratischen Ordnung auf allen Ebenen – von der Kommune bis zur Europäischen Union – aufzubauen und sicherzustellen sowie die dazu notwendigen Voraussetzungen und Einstellungen näherzubringen. 5Gerade im Hinblick auf die Vermittlung von werteorientierten politischen Grundeinstellungen und die Ausgestaltung politischer Kultur kommt den parteinahen politischen Stiftungen und Vereinen eine besondere Bedeutung zu. 6Die Förderung dieser von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängigen Institutionen, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit der politischen Bildungsarbeit widmen, liegt im staatlichen Interesse. 7Eine derartige staatliche Förderung gibt es daher sowohl auf Bundesebene als auch in allen Ländern. 8Voraussetzung hierfür ist, dass die parteinahen politischen Stiftungen und Vereine auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den Parteien wahren. 9Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1 haben sich auch die Zwecksetzungen der politischen Stiftungen und Vereine von dem auf die Erringung politischer Macht und deren Ausübung gerichteten Wettbewerb zwischen den Parteien deutlich voneinander abzuheben. 10Die politischen Stiftungen und Vereine sind daher gehalten, bei der Konzipierung ihrer Projekte und Maßnahmen auf eine sorgfältige Abgrenzung ihrer politischen Bildungsarbeit aus Mitteln des Freistaates Bayern zu der politischen Arbeit der ihnen jeweils nahestehenden Partei zu achten.
11Insbesondere dürfen die Stiftungen und Vereine nicht in den Wettbewerb der Parteien eingreifen und geldwerte Leistungen an nahestehende Parteien, Wahlkampfhilfe, Kreditgewährung, An- und Verkauf von Mitgliederzeitungen, Verbreitung von Werbematerial, Anzeigen, Einsatz von Personal, geschlossene Schulungsveranstaltungen für aktiv am Wahlkampf Beteiligte, Meinungsumfragen, soweit sie sich an einem aktuellen Informationsbedürfnis vor Wahlen orientieren, sowie Spenden tätigen.
12Der Freistaat Bayern gewährt daher gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit dieser parteinahen politischen Stiftungen und Vereine. 13Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 14Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus als Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
1.
Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1Nachfolgende Ziele sollen durch die Förderung der politischen Bildungsarbeit erreicht werden:
2Parteinahe politische Stiftungen und Vereine sollen
das Interesse der Bevölkerung Bayerns an politischer Gestaltung auf kommunaler, Landes-, Bundes- und Europaebene aufgreifen und weiter steigern,
die Informationsdichte erhöhen und dabei eine Vielfalt an politischen Themen abdecken und
Beiträge zum politischen Austausch und zur politischen Kultur insgesamt leisten.
3Zur Beurteilung der Zielerreichung im Wege einer Erfolgskontrolle sind folgende Indikatoren zu erfassen:
a)
Tatsächlich stattgefundene Veranstaltungen pro Jahr. Als Veranstaltungen gelten Seminare, Tagungen, Informationstage, Podiumsdiskussionen, Konferenzen, Lesungen, Vorträge und Ähnliches mit jeweils mindestens 10 Teilnehmenden.
b)
Teilnehmerzahl jeder durchgeführten Veranstaltung und aller Veranstaltungen insgesamt.
c)
Veranstaltungen sollen insbesondere zu folgenden Themenbereichen durchgeführt werden:
Demokratie, Verfassung, Grundrechte,
Kommunalpolitik, Innenpolitik,
Kulturpolitik,
Schul-, Bildungs- oder Jugendpolitik,
Sozial-, Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Finanzpolitik sowie
europäische und internationale Politik.
d)
Publikationen sowie
e)
erstelltes und ausgereichtes Informationsmaterial.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird die politische Bildungsarbeit der Zuwendungsempfänger.
2Nicht förderfähig sind:
a)
Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung oder Umschulung dienen,
b)
Veranstaltungen, die außerhalb Bayerns durchgeführt werden,
c)
Maßnahmen, welche die gebotene Distanz zu der den Zuwendungsempfängern jeweils nahestehenden Partei verletzen.
3Soweit ein Zuwendungsempfänger auch nicht förderfähige Veranstaltungen und Maßnahmen durchführt, sind diese von der förderfähigen politischen Bildungsarbeit organisatorisch und finanziell abzugrenzen. 4Einzelne durchgeführte politische Bildungsreisen im Rahmen der auf Bayern bezogenen politischen Bildungsarbeit sind förderfähig.
3.
Zuwendungsempfänger
1Die Zuschüsse werden an im Freistaat Bayern ansässige parteinahe politische Stiftungen und Vereine, die mehrjährig existent sind und eine eigene Geschäftsstelle in Bayern betreiben, verausgabt. 2Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern haben. 3Führt ein Zuwendungsempfänger in nicht unbeträchtlichem Umfang Bildungsveranstaltungen außerhalb Bayerns durch, so entfällt der Anspruch auf eine Förderung.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen werden ausschließlich an solche politischen Stiftungen und Vereine gezahlt, die rechtlich und tatsächlich von der ihnen jeweils nahestehenden Partei unabhängig sind und ihre Aufgaben selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit wahrnehmen sowie in ihrer Bildungsarbeit Zielvorstellungen verfolgen, die verfassungskonform sind und einer dauerhaften Grundströmung entsprechen.
4.2
Gefördert werden nur politische Stiftungen und Vereine, die ein gewisses Maß an in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nachhaltiger Präsenz aufweisen; dies wird in der Regel durch ein bereits mehrjähriges verfassungsgemäßes Wirken und Handeln der Stiftung bzw. des Vereins dokumentiert.
4.3
1Die Förderung setzt außerdem die Anerkennung als „ihr nahe stehend“ durch den bayerischen Landesverband einer politischen Partei, die im Jahr der Förderung des Zuwendungsempfängers sowie in der dem Förderjahr vorhergehenden Legislaturperiode im Landtag in Fraktionsstärke vertreten ist, voraus.
2Jeder Landesverband einer solchen Partei kann nur eine Einrichtung als „ihr nahe stehend“ im Sinne der Förderfähigkeit anerkennen.
4.4
Die Förderfähigkeit der bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in der Förderung befindlichen Zuwendungsempfänger wird von den Nrn. 4.2 und 4.3 nicht berührt.
4.5
Die Zuwendung entfällt, wenn die Partei nach Nr. 4.3, der der Zuwendungsempfänger nahesteht, in drei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden im Landtag nicht mehr in Fraktionsstärke vertreten ist.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden als institutionelle Förderung in Form einer Festbetragsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a)
Personalausgaben für dauerhaft tätige Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers sowie für Zeit- und Aushilfskräfte,
b)
Ausgaben für den laufenden Geschäftsaufwand, einschließlich Mieten und Nebenkosten für vom Zuwendungsempfänger genutzte Räume,
c)
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von dem Zuwendungszweck dienenden Seminaren, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen, einschließlich Honoraren für Referenten oder Tagungsleiter,
d)
Reisekosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, sowie Zuschüsse zu Reisekosten an Teilnehmerinnen und Teilnehmern für vom Zuwendungsempfänger organisierte oder durchgeführte Exkursionen oder Bildungsreisen sowie
e)
Ausgaben für investive Aufwendungen für dem Zuwendungszweck dienliche Gerätschaften.
5.3
1Der dem einzelnen Zuwendungsempfänger gewährte Festbetrag zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben bemisst sich für jedes Haushaltsjahr als Anteil der für Zuwendungen insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wie folgt:
2Die Anteile bemessen sich im Verhältnis der prozentualen Verteilung der bei den jeweils letzten vier Wahlen zum Landtag für diese Fraktionen abgegebenen gültigen Gesamtstimmen. 3Bei dieser Berechnung bleiben Gesamtstimmen, die für Fraktionen abgegeben wurden, die keinem geförderten Zuwendungsempfänger nahestehen, oder für Parteien, die nicht im Landtag in Fraktionsstärke vertreten sind, außer Betracht. 3Nr. 4.5 bleibt unberührt.
4Maßgeblich für die Berechnung sind die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorliegenden Wahlergebnisse.
5.4
1Bei dieser Bemessung der Anteile werden die vier SPD-nahen politischen Stiftungen und Vereine (Gesellschaft für politische Bildung – Akademie Frankenwarte, Georg-von-Vollmar-Akademie, Franken-Akademie-Schloss Schney und Bayerisches Seminar für Politik) wie eine behandelt. 2Über die Aufteilung des auf die der SPD nahestehenden politischen Stiftungen und Vereine entfallenden Zuwendungsanteils entscheiden diese unter Federführung der Georg-von-Vollmar Akademie selbst.
5.5
1In den Zuwendungsbescheiden ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwendung nur zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der politischen Bildungsarbeit verwendet werden darf. 2Sinken die tatsächlichen Ausgaben unter die Höhe der bewilligten Zuwendung, so rechtfertigt dies die teilweise Rückforderung. 3Eine entsprechende Auflage bzw. auflösende Bedingung ist in die Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
5.6
1Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. 2Ausnahmen hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen.
6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
1Der Antrag auf Förderung in einem Haushaltsjahr ist durch den Zuwendungsempfänger bis zum Ablauf des vorhergehenden Haushaltsjahres, spätestens 3 Monate nach Verabschiedung des jeweiligen Haushaltes schriftlich beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) einzureichen. 2Er muss Angaben zu sämtlichen in dieser Richtlinie erheblichen Voraussetzungen der Gewährung der Zuwendung enthalten. 3Dem Antrag ist ein vom zuständigen Organ des Zuwendungsempfängers bestätigter Haushalts- und Wirtschaftsplan für den Bewilligungszeitraum beizufügen.
6.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
1Die Zuwendungen werden vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf beim Staatsministerium angefordert, wenn und soweit sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. 2Die Auszahlung erfolgt durch das Staatsministerium.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
1Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie gewährt wurde, nachzuweisen. 2Der Sachbericht muss auch Angaben zu den vom Zuwendungsempfänger durchgeführten Veranstaltungen im Rahmen des Zuwendungszwecks einschließlich der Anzahl der jeweiligen Teilnehmenden enthalten (Erfolgskontrolle). 3Bei Veranstaltungen soll der Nachweis der Teilnehmerzahl durch Teilnehmerlisten geführt werden. 4Bei gebührenpflichtigen Veranstaltungen kann der Nachweis auch über die Anmeldung und Bezahlung der Teilnahmegebühr erfolgen.
5Das Staatsministerium prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung. 6Die Prüfungsrechte des Obersten Rechnungshofes gemäß Art. 91 BayHO bleiben hiervon unberührt.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
1Soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die VV zu Art. 44 BayHO sowie die ANBest-I. 2Letztere sind dem jeweiligen Bewilligungsbescheid beizufügen.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor

————————
1 Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfG 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, S. 1 ff.).