Veröffentlichung KWMBl. 2018/12 S. 376 vom 05.10.2018

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Az. U.9-H2375.1.REG.1/4/20
2213.1-WK
2213.1-WK
Satzung der Stiftung
Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
vom 5. Oktober 2018, Az. U.9-H2375.1.REG.1/4/20
 
1Am 10. Oktober 2018 wird die Stiftung des öffentlichen Rechts Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI) mit Sitz in Regensburg errichtet. 2Die Stiftungssatzung wird in der Anlage veröffentlicht.
 

Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor

 
 
 
Anlage
 
Satzung der Stiftung
Regensburger Centrum für
Interventionelle Immunologie (RCI)
 
Präambel
1Das Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI) der Universität Regensburg leistet herausragende translationale medizinische Forschung auf den Gebieten der lnterventionellen Immunologie, Zelltherapie und Transplantationsmedizin. 2In Abstimmung mit der Universität Regensburg will der Freistaat Bayern das RCI zur weiteren Stärkung der Forschungsaktivitäten im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge in einem ersten Schritt in eine eigene Rechtspersönlichkeit überführen. 3Dazu errichtet er die Stiftung Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI). 4In einem weiteren Schritt wird der Freistaat Bayern die Aufnahme des RCI in die Leibniz-Gemeinschaft beantragen. 5In diesem Zusammenhang ist der Freistaat Bayern mit dann notwendigen Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Leibniz-Gemeinschaft einverstanden.
§ 1
Rechtsform, Sitz
1Die Stiftung Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI) ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Regensburg.
§ 2
Stiftungszweck
(1)
Zweck des RCI ist es, translationale medizinische Forschung auf den Gebieten der lnterventionellen Immunologie, Zelltherapie und Transplantationsmedizin zu fördern.
(2)
1Soweit und solange es die finanzielle Ausstattung der Stiftung erlaubt, wird der Zweck in erster Linie verwirklicht durch den Betrieb des stiftungseigenen, gleichnamigen Forschungsinstituts RCI. 2Das RCI kann weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen. 3Hierzu gehören u. a. solche im Bereich der Fort- und Weiterbildung, insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Information und Prävention immunmedizinischer Krankheitsbilder, der translationalen Forschung, der Medikamentenentwicklung und -herstellung, der Gesundheitsökonomie, der Umsetzung, Nutzung und Verwertung der Forschungsergebnisse sowie Aufgaben im Sinne der Politikberatung.
(3)
Beziehungen zu anderen, ähnliche Zwecke verfolgenden Institutionen und Organisationen sind zu pflegen, wissenschaftliche Kooperationen im Rahmen des Stiftungszwecks anzustreben.
(4)
Das RCI ist den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet.
(5)
Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2)
1Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Das RCI darf niemanden durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4)
Das RCI ist nicht berechtigt, Anleihen oder Kredite aufzunehmen oder zu vergeben und Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen.
§ 4
Grundstockvermögen
(1)
1Das der Stiftung gemäß Stiftungsgeschäft zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Es besteht nach dem Stand vom 10. Oktober 2018 aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 100.000,00 Euro.
(2)
1Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. 2Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5
Stiftungsmittel
(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
aus Zuwendungen öffentlicher und privater Zuwendungsgeber, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind;
aus den Erlösen von Publikationen des RCI und sonstigen Dienstleistungen.
(2)
Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3)
Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, soweit die Zuführungen nicht aus staatlichen Zuwendungen erfolgen und der Umfang auf das zur Erhaltung des Stiftungsvermögens notwendige Maß begrenzt bleibt.
§ 6
Verwaltungsjahr, Rechnungsprüfung, Stiftungsaufsicht
(1)
Das Verwaltungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(2)
1Der Stiftungsvorstand hat den Jahresabschluss der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. 2Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die zweckgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(3)
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Die Prüfrechte des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des zuständigen Ressortministeriums des Bundes und des Bundesrechnungshofs (§ 91 BHO) bleiben unberührt.
§ 7
Organe
Zentrale Organe der Stiftung sind:
a)
der Stiftungsrat
b)
der Stiftungsvorstand,
c)
das Direktorium.
2Weiteres Organ ist der Wissenschaftliche Beirat. 3Die Tätigkeit im Stiftungsrat, im Direktorium und im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich. 4Anfallende Auslagen können nach Maßgabe des Landesreisekostenrechts in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt werden.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1)
1Der Stiftungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten und überwacht die satzungsgemäße Erfüllung des Stiftungszwecks. 2Er berät, unterstützt und beaufsichtigt den Vorstand. 3Abgesehen von den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und Befugnissen obliegt ihm insbesondere
die Beratung und Beschlussfassung über das Programmbudget bzw. den Haushaltsvoranschlag sowie die Jahres- und Vermögensrechnung;
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands;
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des Stiftungsvorstands;
die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der ständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, der Verwaltungsleitung sowie der befristeten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ab der Entgeltgruppe E 14 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes;
der Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;
nach Maßgabe der Bestimmungen von § 13 die Bestellung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats;
die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung;
die Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands;
die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers;
die Beschlussfassung über sonstige Fragen mit erheblichen und nachhaltigen finanziellen Auswirkungen oder von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung.
(2)
Der/die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
(3)
Der Stiftungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen.
(4)
1In Eilfällen genügt die vorherige schriftliche Zustimmung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats. 2Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats sind unverzüglich von der/dem Vorsitzenden zu unterrichten.
(5)
Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Zusammensetzung des Stiftungsrats, Wahl der/des Stiftungsratsvorsitzenden
(1)
1Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Er besteht aus:
a)
zwei Vertretern/Vertreterinnen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
b)
einem Vertreter/einer Vertreterin des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie,
c)
einem Vertreter/einer Vertreterin des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
d)
dem Präsidenten/der Präsidentin der Universität Regensburg,
e)
dem Ärztlichen Direktor/der Ärztlichen Direktorin des Universitätsklinikums Regensburg
f)
dem Dekan/der Dekanin der Medizinischen Fakultät der Universität Regensburg,
g)
fünf weiteren geeigneten Persönlichkeiten aus der Wissenschaft, die von den Mitgliedern nach Buchst. a) bis f) mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen benannt werden.
(2)
1Die Mitglieder nach vorstehendem Absatz 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) werden auf die Dauer von drei Jahren entsandt (Amtszeit). 2Wiederholte Entsendung ist zulässig. 3Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder nach vorstehendem Absatz 1 Satz 2 Buchst. g) beträgt drei Jahre; Wiederbenennung ist zulässig. 3Benannte Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. g) können mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen vorzeitig abberufen werden; an der Abstimmung hierüber können sie nicht mitwirken. 4Mitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, müssen baldmöglichst ersetzt werden.
(3)
Der/die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats ohne Stimmrecht teil.
(4)
Der Staatsminister/die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst bestimmt eines der von diesem Staatsministerium entsandten Mitglieder zum/zur Vorsitzenden des Stiftungsrats.
§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrats
(1)
1Der Stiftungsrat wird vom/von der Vorsitzenden oder in dessen/deren Auftrag vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer dreiwöchigen Ladungsfrist schriftlich zu einer Sitzung einberufen. 2Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrats oder die Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a), d) oder f) dies verlangen.
(2)
1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrats ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. 2Als anwesend gilt auch, wer gemäß Absatz 5 vertreten wird oder gemäß Absatz 6 von der Stimmrechtsübertragung Gebrauch gemacht hat. 3Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt bzw. wenn nicht ordnungsgemäß geladene Mitglieder sich hiermit – auch nachträglich innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Sitzung – schriftlich einverstanden erklären.
(3)
1Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dem keine andere Bestimmung dieser Satzung entgegensteht. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung die des Stellvertreters/der Stellvertreterin den Ausschlag.
(4)
1Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 17 dieser Satzung, durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden. 2Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das von dem oder der Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrats sowie der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.
(5)
1Die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis f) dem Stiftungsrat angehörenden Mitglieder können sich vertreten lassen. 2Vertreter/Vertreterin kann nur ein/e Mitarbeiter/Mitarbeiterin aus dem Geschäftsbereich der jeweils entsendenden Behörde sein. 3Die Vertretung ist dem Stiftungsvorstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(6)
1Jedes Mitglied kann seine Stimme auf ein anwesendes Mitglied übertragen. 2Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen führen. 3Die Stimmrechtsübertragung ist dem Stiftungsvorstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(7)
1Die Mitglieder des Stiftungsvorstands, die Leiter/Leiterinnen der wissenschaftlichen Abteilungen (§ 14 Abs. 2) und der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin können an allen Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. 2Bei persönlicher Betroffenheit einer der Personen oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die der Stiftungsrat unter Ausschluss der betroffenen Personen entscheidet, kann der Stiftungsrat im Einzelfall die genannten Personen von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.
(8)
1Die Sitzungen des Stiftungsrats sind vom Vorstand im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrats vorzubereiten. 2Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrats sowie der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind.
§ 11
Stiftungsvorstand
(1)
1Der Stiftungsvorstand leitet das RCI hauptamtlich. 2Der Stiftungsvorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Stiftungsorgan zugewiesen sind.
(2)
Der Stiftungsvorstand besteht aus dem/der wissenschaftlichen Direktor/Direktorin, dem/der stellvertretenden wissenschaftlichen Direktor/Direktorin sowie dem/der Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin.
(3)
1Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von mindestens sieben Stimmen – in der Regel befristet für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren – bestellt. 2Wiederberufung ist möglich. 3Der/die wissenschaftliche Direktor/Direktorin soll Professor/Professorin an einer staatlichen Universität in Bayern sein, in der Regel an der Universität Regensburg.
(4)
Mitglieder des Stiftungsvorstands können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(5)
)1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der/die wissenschaftliche Direktor/Direktorin und sein/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin sind in wissenschaftlichen Angelegenheiten einzelvertretungsberechtigt; in sonstigen Angelegenheiten vertreten jeweils zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands gemeinsam. 4§ 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6)
1Der Stiftungsvorstand leitet das RCI im Rahmen dieser Satzung und unter Bindung an die Beschlüsse des Stiftungsrats, der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie unter Beachtung des Programmbudgets. 2Er verantwortet die laufenden Geschäfte und vollzieht das Programmbudget des RCI. 3Der Stiftungsvorstand erstellt eine Geschäftsordnung für das RCI, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf und weitere Regelungen zur Funktion und Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder enthält; § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. 4Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(7)
1Der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin ist Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt im Sinne von Art. 9 BayHO (Haushaltsordnung des Freistaates Bayern). 2Er/sie ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(8)
1Beschlüsse des Stiftungsvorstands sollen möglichst einvernehmlich gefasst werden. 2Dabei können Beschlüsse in wissenschaftlichen Angelegenheiten nicht gegen die Stimme des/der wissenschaftlichen Direktors/Direktorin, in administrativen Angelegenheiten nicht gegen die Stimme des Verwaltungsleiters/der Verwaltungsleiterin gefasst werden. 3Kann im Stiftungsvorstand kein Einvernehmen erzielt werden, hat der Stiftungsvorstand den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Stiftungsrats anzurufen, der/die nach Erörterung mit dem Stiftungsvorstand eine Entscheidung herbeiführen wird. 4Der Stiftungsrat wird hierüber unverzüglich informiert.
(9)
1Der Stiftungsvorstand ist gehalten, wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach öffentlicher Ausschreibung unter Beachtung des geltenden Arbeitsrechts ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien auszuwählen. 2Einstellungen sollen im Benehmen mit der Leitung des entsprechenden Arbeitsbereichs erfolgen.
(10)
1Dem/der wissenschaftlichen Direktor/Direktorin des RCI obliegt die Dienstaufsicht über das Personal des Instituts. 2Gegen seine/ihre Entscheidung kann der Stiftungsrat angerufen werden.
(11)
1Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat jährlich über die Tätigkeit des Instituts schriftlich zu berichten. 2Er trägt dem Stiftungsrat das Arbeitsprogramm des folgenden Jahres vor.
§ 12
Direktorium
(1)
Das Direktorium des RCI besteht aus den Abteilungsleitern/den Abteilungsleiterinnen des RCI sowie dem Leiter/der Leiterin des José-Carreras-Centrums für Somatische Zelltherapie.
(2)
Das Direktorium berät den Stiftungsvorstand vor allem in der inhaltlichen und strukturellen Ausrichtung des RCI und bei der Bewertung von Konsortialanträgen.
(3)
1Das Direktorium empfiehlt die Neuaufnahme von Forschergruppen gem. § 14 Abs. 1. 2Bei wesentlicher Budgetrelevanz geschieht dies vorbehaltlich der Zustimmung des Stiftungsrats.
§ 13
Wissenschaftlicher Beirat
(1)
Zur Unterstützung des Stiftungsvorstands besteht ein Wissenschaftlicher Beirat.
(2)
1Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens zwei, maximal vier auswärtigen Personen mit der Exzellenz auf den Themenfeldern des RCI, die nicht Mitglied der Universität Regensburg im Sinne von Art. 17 BayHSchG sind. 2Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 3Wiederbestellung ist möglich.
(3)
Der Wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsvorstand in strategischen und inhaltlichen Fragen zur Ausrichtung des RCI und beurteilt die wissenschaftliche Exzellenz.
§ 14
Forschergruppen und Abteilungen
(1)
Forschergruppen sind thematisch definierte, zeitlich befristete Zusammenfassungen von Wissenschaftlern, die gemeinsam ein fachliches Thema oder einen Themenschwerpunkt in einem Projekt bearbeiten.
(2)
1Abteilungen sind wissenschaftlich selbständige Forschungseinheiten. 2Es gibt zeitlich unbefristete und zeitlich befristete Abteilungen. 3Ihre Leitung wird entsprechend unbefristet oder befristet bestellt. 4Abteilungen dienen als betriebliche Organisationseinheiten der Erfüllung des Stiftungszwecks. 5In den Abteilungen können Arbeitsgruppen eingerichtet werden. 6Darüber hinaus kann der Stiftungsvorstand im Einzelfall nach Anhörung des Direktoriums eigenständige, befristete Arbeitsgruppen einrichten. 7Ihre Leiter/Leiterinnen sollen in der Regel von außen berufen werden. 8Vorschläge für solche Arbeitsgruppen kann auch das Direktorium dem Stiftungsvorstand unterbreiten.
(3)
Der Stiftungsvorstand erlässt nach Anhörung des Direktoriums mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Ordnung für die Abteilungen und Forschergruppen.
§ 15
Strategische Initiativen und Partnerschaften
(1)
1Das RCI kann Teile des Forschungsprogramms im Rahmen von strategischen Initiativen und Partnerschaften durchführen. 2Als diese werden auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Forschungsaktivitäten verstanden, die wegen ihres Umfangs und ihrer wissenschaftlichen Bedeutung eine eigene Organisationsstruktur erfordern.
(2)
Die Organisation von strategischen Initiativen und Partnerschaften wird bei Bedarf in einer entsprechenden Ordnung geregelt, die der Stiftungsvorstand nach Anhörung des Direktoriums und mit Zustimmung des Stiftungsrats aufstellt.
§ 16
Nicht-rechtsfähige Stiftungen, Errichtung von Gesellschaften
1Das RCI ist berechtigt, nicht-rechtsfähige Stiftungen und Gesellschaften zu errichten und zu verwalten, sofern hierdurch der Zweck gemäß § 2 dieser Satzung gefördert und die Gemeinnützigkeit gemäß § 3 dieser Satzung nicht gefährdet wird. 2Die Errichtung einer Gesellschaft sowie die Errichtung und Aufnahme einer nicht-rechtsfähigen Stiftung in die Verwaltung des RCI bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats.
§ 17
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1)
1Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. 2Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2)
1Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. 2Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3)
Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern des Stiftungsrats.
§ 18
Vermögensanfall
1Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der AV-WGL an den Zuwendungsgeber Freistaat Bayern. 2Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke unter Berücksichtigung des ursprünglichen Zwecks zu verwenden.
§ 19
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
1Der Stiftungsrat tritt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Satzung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. 2In der konstituierenden Sitzung besteht er aus den Mitgliedern nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a bis f. 3Bis zur erstmaligen Bestellung eines Stiftungsvorstands, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erfolgen muss, werden die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsvorstands durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden geschäftsführenden Stiftungsvorstand wahrgenommen.
(3)
1Die Stiftung wird zum 1. Juli 2019 nach näherer Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen den Geschäftsbetrieb der bisher an der Universität Regensburg bestehenden zentralen wissenschaftlichen Einrichtung „Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie“ übernehmen. 2Über die in diesem Zusammenhang erforderlichen Rechtsakte beschließt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Stiftungsvorstands.
 
 
München, 10. Oktober 2018
gez. Prof. Dr. med. Marion  K i e c h l e
Bayerische Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst