Veröffentlichung KWMBl. 2018/14 S. 396 vom 13.11.2018

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Az. VI.7-BO9125-7b.75 190
2236.7.1-K
2236.7.1-K
Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten
für die Berufliche Oberschule
(Fachoberschulen und Berufsoberschulen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 13. November 2018, Az. VI.7-BO9125-7b.75 190
Auf Grund von Art. 116 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 43 Abs. 2 BaySchO wird Folgendes bestimmt:
1.
1Zur Beratung und Unterstützung der Fachoberschulen und Berufsoberschulen in allen schulischen Fragen, insbesondere in den Bereichen Organisationsentwicklung, Personalentwicklung und Unterrichtsentwicklung mit dem Ziel der systemischen Sicherung und Weiterentwicklung der Schulqualität (einschließlich Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe sowie Sicherung von Standards), zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der unmittelbaren Schulaufsicht über die Fachoberschulen und Berufsoberschulen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) bestellt. 2Sie besuchen die Beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in regelmäßigen Abständen und berichten darüber dem Staatsministerium. 3Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Mitarbeitern und Fachmitarbeitern unterstützt. 4Nach näherer Regelung durch das Staatsministerium können die Ministerialbeauftragten weitere Lehrkräfte zur fachlichen Mitarbeit heranziehen.
5Sie werden außerdem insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
1.1
Entscheidung in den Angelegenheiten, die durch die Bayerische Schulordnung (BaySchO) und die Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO)) den Ministerialbeauftragten übertragen sind und in Abstimmung mit dem Staatsministerium bezüglich Härtefällen im Sinne des § 44 BaySchO sowie der Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Prüfungen und Leistungsnachweisen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySchO.
1.2
Durchführung des schulischen Zulassungsverfahrens nach Art. 5 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) und Entscheidung über Beschwerden bei den Prüfungen nach Art. 5 BayEFG.
1.3
Koordinierung von gemeinsamen Maßnahmen und Veranstaltungen verschiedener Fachoberschulen und Berufsoberschulen.
1.4
1Mitwirkung bei der Prüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Fachoberschulen und Berufsoberschulen. 2Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung von privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen:
1.4.1
Überprüfung der Räumlichkeiten, ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Regierung
Vorliegen der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung der Gebäude,
Vorliegen der schulaufsichtlichen Genehmigung gemäß Schulbauverordnung,
Nachweis, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden,
Überprüfung des Raumprogramms,
Prüfung der für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlichen Ausstattung der Schule.
1.4.2
Überprüfung der fachpraktischen Ausbildung
Anzahl und Eignung der Ausbildungsbetriebe,
ggf. Ausstattung der schuleigenen Werkstätten.
1.4.3
Prüfung der formalen Qualifikation der Schulleitungen anhand des vom Staatsministerium erstellten Antragsformblatts.
1.4.4
Prüfung der Vollständigkeit der sonstigen Angaben und Nachweise anhand des vom Staatsministerium erstellten Antragsformblatts.
1.5
Prüfung des laufenden Betriebs privater Fachoberschulen und Berufsoberschulen.
1.5.1
Personal
Prüfung und Erteilung der Schulleitergenehmigungen z. B. bei Schulleiterwechsel,
Prüfung und Bestätigung von Unterrichtsanzeigen für ausgebildete Lehrkräfte,
Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung befristeter Unterrichtsgenehmigungen für fachwissenschaftlich qualifizierte Lehrkräfte,
Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung befristeter Unterrichtsgenehmigungen für Werkstattausbilder,
Durchführung der pädagogischen Überprüfung befristet genehmigter Lehrkräfte,
Erteilung/Ablehnung unbefristeter Unterrichtsgenehmigungen nach erfolgreicher/nicht erfolgreicher pädagogischer Überprüfung,
Beratung und Beantwortung von Anfragen bezüglich Qualifikationsnachweisen,
Prüfung der persönlichen Eignung des Personals i.S.v. Art. 94 Abs. 5 BayEUG.
1.5.2
Jährliche Überprüfung der Amtlichen Schuldaten, insbesondere
der Einhaltung der Stundentafeln,
des Einsatzes der Lehrkräfte,
der Einhaltung des Unterrichtsbudgets,
der Voraussetzungen für die Personalkostenzuschüsse.
1.5.3
Stichprobenartige Überprüfung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 92 bis 98 BayEUG soweit nicht bereits in Nr. 1.5.2 genannt.
1.5.4
Anlegen und Führen der Personalgehefte (im Original) sowie der genehmigungsrelevanten Auszüge der Schulakten (in Kopie) unter Beibehaltung der Aktenzeichen des Staatsministeriums.
1.6
Vorbereitung und Leitung von Direktorenkonferenzen.
1.7
Organisation der regionalen Lehrerfortbildung.
1.8
Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung der Schulleiterinnen und Schulleiter, dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in der BesGr. A 15 mit Amtszulage sowie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte staatlicher Fachoberschulen und Berufsoberschulen entsprechend den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung.
1.9
Beratung der Regierungen in fachlichen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
1.10
Prüfung der Jahresberichte (§ 39 Abs. 1 LDO).
1.11
Stellungnahme zu Bewerbungen um die Besetzung von Stellen für Schulleiter und Schulleiterinnen und von Stellen von Ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Schulleiters oder der Schulleiterin.
1.12
Amtseinführung und Verabschiedung der Leiter und Leiterinnen staatlicher Fachoberschulen und Berufsoberschulen.
1.13
Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht der anderen Schularten nach Maßgabe der Bekanntmachung zur Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion vom 24. Januar 2012 (KWMBl. S. 42) in der jeweiligen Fassung.
1.14
Aufgaben nach der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (ZustV-KM) in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Mit Wirkung für alle Dienstbereiche
wird der oder die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Ostbayern zum Beauftragten bzw. zur Beauftragten des Staatsministeriums für die Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und Fachschulreife an Bundeswehrfachschulen bestellt,
obliegt dem oder der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern die Entscheidung über Anträge gem. § 12 Abs. 4 Satz 2 FOBOSO, § 14 Abs. 3 Ziffer 2 und Anlage 3 Nr. 5.1 der Schulordnung für die Fachakademien (FakO) und § 9 Abs. 4 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) in der jeweils gültigen Fassung (Fremdsprachensonderregelung).
2.1
1Die Ministerialbeauftragten erfüllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zuweist. 2Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Ministerialbeauftragten werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.
3.
Die Dienstbereiche werden wie folgt festgelegt:
Der Dienstbereich Südbayern umfasst den Regierungsbezirk Schwaben sowie aus dem Regierungsbezirk Oberbayern die Landeshauptstadt München, die Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, München, Starnberg und Weilheim-Schongau.
Der Dienstbereich Ostbayern umfasst den Regierungsbezirk Oberbayern – soweit nicht dem Dienstbereich Südbayern zugeordnet – sowie die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz.
Der Dienstbereich Nordbayern umfasst die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken.
3.1
1Dienstsitz des oder der Ministerialbeauftragten ist der Sitz der Schule, deren Leitung ihm bzw. ihr übertragen ist. 2Die Bezeichnung der Dienststelle der Ministerialbeauftragten lautet:
„Der/Die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in .................“ (Angabe des Dienstbereichs).
3Es bestehen folgende Dienststellen:
Dienstbereich
Dienstsitz
Südbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Augsburg
Alter Postweg 86a
86159 Augsburg
Tel.: (08 21) 32 41 80 03
Fax: (08 21) 32 41 80 05
E-Mail: mbsued.fosbos@augsburg.de
Ostbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Straubing Stadtgraben 39
94315 Straubing
Tel.: (0 94 21) 9 92 90
Fax: (0 94 21) 99 29 15
E-Mail: info@mb-ost.de
Nordbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Erlangen
Drausnickstraße 1c
91052 Erlangen
Tel.: (0 91 31) 5 06 70 80
Fax: (0 91 31) 50 67 08 29
E-Mail: mbfosbos@odn.de
3.2
1Die Dienststellen der Ministerialbeauftragten führen ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen. 2§ 33 der Lehrerdienstordnung (LDO) gilt entsprechend.
3.3
Die ständigen Vertreter bzw. Vertreterinnen in der Schulleitung vertreten die Ministerialbeauftragten auch in dieser Funktion, sofern keine abweichende Regelung durch das Staatsministerium getroffen wird.
3.4
Bei Angelegenheiten der eigenen Schule und bei den Beschwerden gegen eigene Entscheidungen sind die Ministerialbeauftragten wie folgt zuständig:
Nordbayern für Südbayern,
Südbayern für Ostbayern,
Ostbayern für Nordbayern.
3.5
Die Ministerialbeauftragten nehmen ihre Aufgaben im Namen und nach den Weisungen des Staatsministeriums wahr.
4.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2018 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) vom 26. Oktober 2010 (KWMBl. I S. 532), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2015 (KWMBl. S. 201) geändert worden ist, außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor