Veröffentlichung KWMBl. 2018/05 S. 146 vom 16.03.2018

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Az. II.7-BH4001.0/33
2230.7-K
2230.7-K
Änderung der Bekanntmachungen
über Gastschulbeiträge und Kostenersatz
für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns
(Art. 10 Abs. 5 Nr. 5, Art. 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG) und
über Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
für die Beschulung von Asylbewerberkindern
(Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 16. März 2018, Az. II.7-BH4001.0/33
1.
Die Bekanntmachung über Gastschulbeiträge und Kostenersatz für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns vom 3. April 1995 (KWMBl. I S. 176), die durch Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (KWMBl. S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz“ ersetzt.
1.2
In Nr. 1.4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 9, Art. 19 Abs. 3 BaySchFG“ und die Angabe „§ 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG“ ersetzt.
1.3
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 AVBaySchFG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG, § 7 AVBaySchFG“ ersetzt.
1.4
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anträge sind von den Aufwandsträgern beziehungsweise Schulträgern jeweils bis 1. August
bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der jeweils örtlich zuständigen Regierung,
bei den übrigen Schularten dem Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt)
vorzulegen.“
1.4.2
Satz 2 wird gestrichen.
1.4.3
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
1.5
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Regierungen“ die Wörter „beziehungsweise dem Landesamt“ eingefügt.
1.5.2
In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AVBaySchFG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung über Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern (Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG) vom 27. Juni 2003 (KWMBl. I S. 261), die durch Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (KWMBl. S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 1.1 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
2.2
In Nr. 1.3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes“ durch die Wörter „Art. 19 BaySchFG und § 7 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz“ ersetzt.
2.3
In Nr. 2.1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AVBaySchFG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG“ ersetzt.
2.4
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
2.4.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anträge sind von den Aufwandsträgern beziehungsweise Schulträgern jeweils bis 1. August
bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der jeweils örtlich zuständigen Regierung,
bei den übrigen Schularten dem Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt)
vorzulegen.“
2.4.2
Satz 2 wird gestrichen.
2.4.3
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
2.5
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
2.5.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Regierungen“ die Wörter „beziehungsweise dem Landesamt“ eingefügt.
2.5.2
In Satz 4 werden die Wörter „gegenüber den Regierungen“ gestrichen
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor