Veröffentlichung KWMBl. 2018/08 S. 227 vom 25.05.2018

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Az. VI.8-BS9202-8-7a.14 169
2230.1.3-K
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Änderung der Bekanntmachung über den Modellversuch
„Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 25. Mai 2018,  Az. VI.8-BS9202-8-7a.14 169
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“ vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Januar 2018 (KWMBl. S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3.  Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
3.1
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 23. Februar 2018)
die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO)
die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG).
3.2
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben, gelten neben den unter Nr. 3.1 genannten Bestimmungen die §§ 26, 29, 30 bis 32, 36 bis 42 und die Anlage 2 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Juli 2031.“
1.2
In Nr. 4 Satz 3 werden die Wörter „§§ 3, 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 6 FakOSozPäd“ durch die Wörter „§ 3 Abs 2, 5 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und Abs. 2 FakO“ ersetzt.
1.3
Nr. 6 erhält folgende Fassung:
6.  Praktische Ausbildung
6.1
Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:
Mit Ausnahme der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2. Halbsatz FakO gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FakO ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum analog.
6.2
Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:
Mit Ausnahme der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2. Halbsatz FakO gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum analog.“
1.4
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 FakO sind Leistungsnachweise in allen Jahrgangsstufen Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte, Projektarbeit und mündliche und praktische Leistungen.“
1.4.2
In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 4 FakOSozPäd“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) FakO“ ersetzt.
1.4.3
In Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FakOSozPäd“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 FakO“ ersetzt.
1.4.4
In Satz 4 wird die Angabe „§ 22 FakOSozPäd“ durch die Angabe „§ 24 FakO“ ersetzt.
1.4.5
In Satz 5 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 FakOSozPäd“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 FakO“ ersetzt.
1.5
Nr. 8 erhält folgende Fassung:
8.  Abschlussprüfung und Staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher
8.1
Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:
1Die/Der Studierende in Ausbildung hat gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit zu erstellen. 2§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. cc) FakO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird; die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres.
3Abweichend von § 55 Satz 1 Nr. 1 FakO findet die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Studienjahres statt.
4Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 FakO alle Lehrer, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
5Abweichend von § 57 Abs. 2 Satz 1 FakO findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
6Zum Abschluss der Ausbildung haben alle Studierenden in Ausbildung eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. 7Die für das Fach Praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft nimmt die praktische Prüfung ab. 8Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 9In ihm wird die Befähigung der/des Studierenden in Ausbildung zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. 10Für das Colloquium gilt § 59 Abs. 4 Satz 1 FakO mit folgenden Maßgaben:
Von der Teilnahme am Colloquium ist in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FakO ausgeschlossen, wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1400 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat.
An die Stelle der Regelung des § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FakO tritt § 56 Abs. 2 Nr. 2 FakO.
11Abweichend von § 61 Abs. 1 FakO enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten aller Pflichtfächer der Stundentafel sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer, die Noten für die Übungen, die Note der Facharbeit, die Note des Colloquiums, die Note der praktischen Prüfung, die Prüfungsgesamtnote, die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. 12Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
13Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher.
14Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegeben Muster entsprechen.
15Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher kann erst verliehen werden, wenn die/der Studierende in Ausbildung neben der staatlichen Abschlussprüfung auch den praktischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert hat. 16Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144) in der jeweils gültigen Fassung.“
17Abweichend von den §§ 63 bis 65 FakO besteht im Rahmen des Modellversuchs OptiPrax keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.
8.2
Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:
1Die/Der Studierende in Ausbildung hat gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit zu erstellen. 2§ 40 Abs. 5 Satz 5 bis 7 FakOSozPäd gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird; die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres.
3Abweichend von § 26 FakOSozPäd findet die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Studienjahres statt.
4Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 FakO alle Lehrer, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
5Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
6Zum Abschluss der Ausbildung haben alle Studierenden in Ausbildung eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. 7Die für das Fach Praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft nimmt die praktische Prüfung ab. 8Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 9In ihm wird die Befähigung der/des Studierenden in Ausbildung zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. 10Abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 7 FakOSozPäd ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen, wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1400 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat, den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert, mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder wessen Facharbeit mit Note 6 benotet wurde.
11Abweichend von § 32 Abs. 1 FakOSozPäd enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten aller Pflichtfächer der Stundentafel sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer, die Noten für die Übungen, die Note der Facharbeit, die Note des Colloquiums, die Note der praktischen Prüfung, die Prüfungsgesamtnote, die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. 12Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 32 Abs. 2 Satz 1 FakOSozPäd aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
13Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher.
14Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegeben Muster entsprechen.
15Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher kann erst verliehen werden, wenn die/der Studierende in Ausbildung neben der staatlichen Abschlussprüfung auch den praktischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert hat. 16Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144) in der jeweils gültigen Fassung.“
17Abweichend von den §§ 37 bis 39 FakOSozPäd besteht im Rahmen des Modellversuchs OptiPrax keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.“
1.6
In Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe „2018/2019“ durch die Angabe „2019/2020“ ersetzt.
1.7
Vor Anlage 1 wird folgendes Anlagenverzeichnis eingefügt:
Anlage 1: Teilnehmer am Modellversuch
Anlage 2: Stundentafel für die Variante 1
Anlage 3: Stundentafel für die Variante 2
Anlage 4: Stundentafel für die Variante 3
Anlage 5: Muster Jahreszeugnis
Anlage 6: Muster Abschlusszeugnis
Anlage 7: Urkunde
1.8
In Anlage 1 werden nach Spiegelstrich 17 folgende Spiegelstriche 18 und 19 angefügt:
„-
Fachakademie für Sozialpädagogik St. Hildegard Würzburg der Caritas-Schulen gGmbH (Variante 2)
-
Fachakademie für Sozialpädagogik der Christlichen Jugendhilfe Kempten (Allgäu) des Schulwerks der Diözese Augsburg (Variante 2)“
1.9
Die Anlagen 2 bis 4 werden aufgehoben und durch folgende Anlagen ersetzt:
Anlage 2  Stundentafel für die Variante 1
Anlage 3  Stundentafel für die Variante 2
Anlage 4  Stundentafel für die Variante 3.
1.10
In Anlage 5 werden die Wörter „6Die eigenhändige Unterschrift kann durch „gez. <Name des Schulleiters/der Schulleiterin und Amtsbezeichnung>“ ersetzt werden.“ durch die Wörter „7Die eigenhändige Unterschrift kann durch „gez. <Name des Schulleiters/der Schulleiterin und Amtsbezeichnung>“ ersetzt werden.“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
 
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin
 

Anlagen