Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 105 vom 27.03.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2018

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 28. Februar 2019, Az. 48-4342.21-2-3

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter

nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof

1.Allgemeines

1.1
1Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. 2Die neuen ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2018, ersetzen die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 16. November 2018 (AllMBl. S. 1240) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe Januar 2018.
1.2
Das ARS Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az. IID8-43420-004/03) bleiben bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
1.3
Die mit ARS Nr. 22/2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AllMBl. S. 178) zum Stichtag 1. Mai 2013 eingeführt worden.

2.Ergänzende Festlegungen

2.1
Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ entsprechend der „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand: 1. Oktober 2018“ für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
2.2
1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.

3.Anwendung

3.1
Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2018, wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit ARS Nr. 03/2019 vom 30. Januar 2019 (Az. StB 17/7192.70/31-3055685) bekannt gegeben.
3.2
1Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2018, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 03/2019 sind zu beachten.
3.3
Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 03/2019 in Teil B und in der Anlage 3 des ARS dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich der Ausgabe Oktober 2018 zur Ausgabe Januar 2018 vorliegen.

4.Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 16. November 2018 (AllMBl. S. 1240) wird aufgehoben.

5.Bezugsmöglichkeiten

5.1
Das ARS Nr. 03/2019 ist im Verkehrsblatt, Heft 04/2019, vom 28. Februar 2019 veröffentlicht.
5.2
1Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. 2Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).
5.3
1Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und der zugehörigen TL/TP-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden.

2Dies betrifft folgende Abschnitte:

ZTV-ING 5-4 Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung
ZTV-ING 7-1 bis 7-5 Brückenbeläge auf Beton und Stahl
ZTV-ING 8-2 Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt
ZTV-ING 9-3 Bauwerke – Lärmschutzwände

3Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor