Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 109 vom 27.03.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 4D65EC1495423E2D1DC891AC59A6CE96D05FC8665A9E5BC695F608C12DF02A60

Sonstige Bekanntmachung

2038.3.10-A
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsregierung und gemeinsame Verordnungen der Staatsministerien
  • Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

2038.3.10-A

Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen der Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung

Bekanntmachung der Prüfungsausschüsse im Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

vom 15. Januar 2019, Az. A5/0604-1/83

Die Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales haben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl S. 222), beschlossen:

1.
Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfungen werden zugelassen:
1.1
Für alle Fachrichtungen
1.1.1
Schönfelder, Deutsche Gesetze, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München (ohne Ergänzungsband)
1.1.2
Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München
1.1.3
Aichberger, Sozialgesetzbuch, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München in der jeweils maßgebenden Fassung
1.1.4
Ziegler-Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München
1.1.5
Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv
1.1.6
Einkommensteuerrecht, Beck-Texte im dtv
1.1.7
Europarecht, Beck-Texte im dtv
1.1.8
Broschüre „Soziale Sicherheit in Europa - Rentenversicherung“, Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
1.1.9
Taschenrechner (werden gestellt)
1.1.10
Tafelkalender (Ausgabe BayHföD)
1.2
Für die einzelnen Fachrichtungen
1.2.1
Staatliche Sozialverwaltung
1.2.1.1
Bundesversorgungsgesetz und Nebengesetze, Sonderdrucke der BayHföD bzw. des ZBFS in der jeweils neuesten und der in den vorangegangenen drei Kalenderjahren geltenden Fassung
1.2.1.2
Tabellen der Rentenbeträge, Vergleichseinkommen usw. für das aktuelle und die vorangegangenen drei Kalenderjahre (Loseblattausgabe des ZBFS)
1.2.1.3
Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung; Sonderdruck des ZBFS)
1.2.1.4
Auswahl von Reha-Richtlinien SoV (BayHföD) in der jeweils maßgebenden Fassung
1.2.2
Rentenversicherung
1.2.2.1
Wochenzähler
1.2.2.2
Auswahl von Reha-Richtlinien RV (BayHföD) in der jeweils maßgebenden Fassung
1.2.2.3
Sammlung der besonderen Vorschriften für die berufsständische und betriebliche Altersversorgung (BVK)
2.
Die in Nr. 1 genannten Hilfsmittel sind soweit nicht anders angegeben selbst mitzubringen und dürfen keinerlei Wortanmerkungen enthalten. Zulässig sind nur handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften im Rahmen der üblichen Zitierweise, Unterstreichungen, Hervorhebungen und Nummerierungen, die sich unmittelbar auf den jeweiligen Gesetzestext beziehen. Beigaben jeder Art, auch eingeschobene, eingeklebte oder beigelegte Blätter sind nicht erlaubt; ausgenommen sind Nachträge mit Textänderungen.
3.
Andere Hilfsmittel, auch Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel, sind nicht zugelassen. Der Besitz oder die Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Nicht in Nr. 1 aufgeführte Hilfsmittel können in der Weise zugelassen werden, dass ihr Text der Prüfungsaufgabe beigegeben wird.
4.
Maßgebender Stand der Rechtsnormen für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfungen ist der 31. Dezember des dem Prüfungsjahr vorangegangenen Jahres.
5.
Für den mündlichen Teil der Qualifikationsprüfungen werden die Hilfsmittel vom vorsitzenden Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission zugelassen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden von den Prüfungskommissionen zur Verfügung gestellt.
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Qualifikationsprüfung 2019. Die Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen der Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung vom 27. April 2015 (AllMBl S. 310) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2019 außer Kraft.

Der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse

Michael Schreyer

Ministerialrat